Unterhalt für Frau nach One-Night-Stand?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach einem one night stand ist ein Kind entstanden, da die Frau das Kind behalten wollte, hatte ich mich bereit erklärt, laut Düsseldorfer Tabelle Unterhalt für das Kind zu zahlen. Jetzt hat mich das Amt angeschrieben und fordert auch Unterhalt für die Frau, die Hartz-IV-Empfängerin ist. Muss ich für die Frau auch zahlen?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich hat die Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kindesvater, § 1615 l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Anspruch besteht immer dann, wenn die Kindesmutter anlässlich der Geburt des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Der Anspruch besteht mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Es wird grundsätzlich von einem Bedarf der Kindesmutter von 770,00 Euro monatlich ausgegangen. Dieser Betrag entspricht auch dem Unterhaltsanspruch, den die Kindesmutter grundsätzlich gegen den Kindesvater hat.

Demgegenüber verbleibt bei dem Unterhaltsverpflichteten ein Selbsbehalt von 1.050,00 Euro je Monat.

Ob Sie letztendlich tatsächlich Unterhalt für die Kindesmutter zahlen müssen, hängt wesentlich davon ab, wie hoch Ihr monatliches Nettoeinkommen ist. Hierzu enthält Ihre Anfrage keine Angaben.

Von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen ziehen Sie 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen ab. Von dem verbleibenden Betrag ziehen Sie den Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind ab. Sofern Sie noch weitere Kinder haben, können Sie den dafür aufgewendeten Unterhalt ebenfalls abziehen, weil Kindesunterhalt vorrangig gegenüber allen anderen Unterhaltsarten ist.

Sollte nach Abzug des Kindesunterhalts ein Betrag überhalb Ihres Selbstbehaltes von 1.050,00 Euro verbleiben, werden Sie aller Voraussicht nach Unterhalt an die Kindesmutter zahlen müssen, und zwar in der den Selbstbehalt übersteigenden Höhe.

Bei außergewöhnlich hohen Fahrtkosten zur Arbeit oder Wohnkosten können auch höhere berufsbedingte Aufwendungen bzw. ein höherer Selbstbehalt angesetzt werden.

Zur Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse sind Sie jedenfalls verpflichtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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