Unterhalt bei Kindern mit eigenem Einkommen

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit 1996 bin ich geschieden mit zwei Kindern aus der Ehe, für die ich das alleinige Sorgerecht habe.

Meine Tochter ist am 1. September dieses Jahres 17 Jahre alt geworden. Zum 30. Juni 2010 hat sie die Schule mit der Mittleren Reife abgeschlossen, konnte aber wegen der fehlenden Qualifikation nicht ihrem Wunsch entsprechend auf ein Gymnasium wechseln, um das Abitur zu machen. Auch bei hier ortsansässigen Berufskollegs bekam sie keinen Platz und hat sich nun für ein Freiwilliges Soziales Jahr beworben (das Vorstellungsgespräch steht noch an). Gleichzeitig hat sie die Möglichkeit, in einem in unserer Nachbarschaft befindlichen Seniorenheim auf 400,00-Euro-Basis zu arbeiten. Sie wird im kommenden Schuljahr 2011/2012 wieder zur Schule gehen.
Darf mein geschiedener Mann, der derzeit für unsere Tochter an mich 312,00 EUR monatlich Unterhalt zahlt, diese Unterhaltszahlungen kürzen oder gar ganz einstellen, wenn die Tochter auf 400,00-Euro-Basis jobbt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich müssen sich Kinder eigenes Einkommen auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Das Unterhaltsrecht macht aber zahlreiche Ausnahmen, je nachdem, ob z. B. das Kind minderjährig oder volljährig ist, ob es noch zur Schule geht usw.
Ihr Kind befindet sich leider derzeit in einem Zwischenstadium, d. h. es geht zurzeit nicht zur Schule, macht aber auch keine Ausbildung. In solchen Phasen besteht zunächst die Pflicht – auch schon bei Minderjährigen -, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann also angerechnet werden. Solange Ihre Tochter noch nicht volljährig ist, wird der Unterhalt teilweise durch Betreuung, teilweise durch Zahlung übernommen. Da beide Unterhaltsarten gleichwertig sind, wird nur die Hälfte des Verdienstes gegenüber dem Zahlenden als Einkommen angerechnet. Sobald Ihre Tochter volljährig wird, sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Wenn nun nur einer den gesamten Unterhalt zahlt, dann kann er das gesamte Einkommen und das gesamte Kindergeld als Einkommen des Kindes anrechnen. (Bei Minderjährigen wird nur das halbe Kindergeld berücksichtigt.)
Sollte ihre Tochter tatsächlich das freiwillige soziale Jahr machen können, dann wird dieses ebenso behandelt, wie z. B. Zivildienst oder eben Wehrdienst. Ein Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das freiwillige soziale Jahr etwas mit der Vorbereitung auf die konkrete angestrebte Berufsausbildung zu tun hat oder auf die Ausbildung vorbereitet. Falls Ihre Tochter z. B. Altenpflegerin werden möchte, dann wäre ein freiwilliges soziales Jahr in einem Altenheim sicherlich hilfreich. Einziger Trost ist, dass bei einem freiwilligen sozialen Jahr der Kindergeldanspruch fortbesteht.
Insgesamt ist es leider so, dass der Vater derzeit den Unterhalt kürzen könnte und bei dem freiwilligen sozialen Jahr könnte er dann auch ganz entfallen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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