Umgangsrecht eines unehelichen Vaters bei nichtbestehendem Sorgerecht

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.11.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vollständiges Umgangsrecht mit unehelichen Vater ohne Sorgerecht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ich gehe in der Beantwortung der Frage davon aus, dass Sie die Kindesmutter sind und der Vater, ohne Sorgerecht zu haben, von Ihnen Umgang verlangt. Sollte es sich anders herum verhalten, ist die Antwort dennoch gültig.

Gemäß § 1684 BGB hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dieses Recht ist völlig unabhängig von der Frage, wer das elterliche Sorgerecht innehat. Handelt es sich um einen ?unehelichen? Vater und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ist nicht erfolgt, besteht dieses Recht genauso wie bei geschiedenen Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht. Für dieses Umgangsrecht spielt es auch keine Rolle, ob der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

Dieses Recht ist für den Vater einklagbar. Es wird nur unter ganz erschwerten Bedingungen versagt oder eingeschränkt und wenn dann nur, wenn das Wohl des Kindes ansonsten gefährdet ist.

Sie haben als Mutter die Verpflichtung, wohlwollend auf den Umgang mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. § 1684 Abs. 2 BGB regelt wie folgt:

?Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.?

Mögliche Gründe, das Umgangsrecht zu verweigern wären z.B. der Vater ist beim Umgang des Kindes alkoholisiert, er misshandelt das Kind oder gefährdet aus ähnlich schwerwiegenden Gründen das Kindeswohl.

Das Gesetz verlangt von Ihnen und dem Kindsvater, dass Sie sich zum Thema Umgang einigen. Selbst wenn der Umgangsberechtigte den Umgang einklagt, wird dem gerichtlichen Verfahren noch ein solches beim Jugendamt vorgeschaltet, wo Sie gemeinsam ein Gespräch zu den Umgangsmodalitäten führen können bzw. müssen. In der familiengerichtlichen Verhandlung selbst ist der Richter gehalten, alles dafür zu tun, dass sich die Eltern einigen.

Wichtig ist, dass das Gericht immer von Eltern verlangt, dass sie Fragen , die ihr Kind betreffen, von Fragen unterscheiden können, die sie selbst als Paar oder ehemaliges Paar betreffen. Mit anderen Worten, sind die Eltern völlig zerstritten, erwartet man dennoch im Bezug auf das Kind das Gespräch bzw. die Einigung.

Das Gericht hat sogar die Möglichkeit, eine Umgangspflegschaft anzuordnen (§ 1684 Abs. 3 BGB), wenn es der Meinung ist, dass Sie Ihre Pflicht nach § 1684 Abs. 2 (siehe oben) nicht nachkommen. Ohne Näheres zu Ihrem Sachverhalt zu wissen, möchte ich Sie nur darauf hinweisen, dass die Gefahr besteht, wenn Sie dem Umgang des anderen Elternteils grundlos nicht wohlwollend gegenüberstehen. In diesem Fall kann Ihnen das Gericht das Sorgerecht hinsichtlich des Umganges entziehen und diesbezüglich eine Pflegschaft anordnen.

Das zeitliche Maß des Umganges für den Berechtigten richtet sich danach, wie viel Umgang bislang stattfand, d.h. wie viel Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Kind schon besteht und auch nach dem Alter des Kindes. Einem Säugling gegenüber wird man nicht soviel Umgang gewähren wie bspw. einem Siebenjährigen.

Das Maß des Umganges bemisst sich sehr stark nach den Umständen des Einzelfalls. Die Regel ist für den Umgang jedes zweite Wochenende von freitags bis sonntags und einen Teil der Ferien.

Leider weiß ich in Ihrem Fall nichts über die Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten. Sie können mir gerne über den Rückfrage- Button nähere Informationen zuschicken, so dass ich eine Einschätzung dazu treffen kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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