Umgangsrecht auf Distanz - welche Rechte und Pflichten hat die Mutter

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

2007 bin ich mit meinem damals zwei-jährigen Sohn von München ins Osnabrücker Land gezogen.
Mein Ex-Mann nimmt meinen Sohn unregelmäßig in den Ferien (für ca. 25 Tage im Jahr teils weniger) zu sich, um dann mit ihm Urlaub zu machen und lässt ihn mit Flugzeug / Flugbegleitung zu sich kommen.
Er zahlt Unterhalt für meinen Sohn, keinen Unterhalt für mich.

Bin ich verpflichtet ihn auf meine Kosten (und ich habe kaum Mittel dazu) zum Flughafen zu bringen, auch wenn ich ihm bei Flugtermin-Verkündung bereits mitgeteilt habe, dass ich wahrscheinlich arbeiten muss? Was sind meine Pflichten und vor allem, was sind meine Rechte?
Er seinerseits weigert sich zu seinem Sohn zu fahren, weil ihm die Gegend zu unattraktiv ist, obwohl ihm hier ein eigenes Appartement (von meinen Eltern) zur Verfügung stehen würde.
Beim letzten "Austausch" wurde mir über seinen Anwalt mit einer Geldstrafe im 5-stelligen Bereich gedroht, die gegebenenfalls als Haftstrafe ausgeglichen werden kann. Ist das rechtens?
Die Situation ist sehr verfahren. Vertrauen ist längst aufgebraucht, weil missbraucht worden. Die Kommunikation läuft nur noch über den Anwalt oder in Form von kurzen Nachrichten über WhatsApp oder per Mail. Selten ohne indirekte Drohungen oder Vorwürfen.

Antwort des Anwalts

Die Kosten des Umgangs trägt der umgangsberechtigte Elternteil. Der andere Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, braucht sich an den Kosten grundsätzlich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Eine Ausnahme davon gibt es beispielsweise in Ihrem Fall, nämlich dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Beispiel: Die Familie lebte vor der Scheidung in München. Nach der Scheidung zieht die Mutter mit dem Kind in die Nähe von Hamburg, während der Vater in München wohnen bleibt. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, muss der Vater an den betreffenden Wochenenden nach Hamburg reisen, um das Kind abzuholen. Man kann in diesem Fall von der Mutter verlangen, dass sie das Kind auf eigene Kosten zum Hauptbahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt auf der Autobahn bringt. Das Bundes-verfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen. Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 2029/00. Die mit diesem Arbeits- und Zeitaufwand verbundenen Kosten muss die Mutter aus eigenen Mitteln zahlen.
Der Kindesunterhalt kann nicht für die Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind beim Umgangsberechtigten aufhält. Die meisten Kosten laufen ohnehin weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater, während die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil entstehen, bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet sind. Das gilt auch für lange Ferienaufenthalte.
Kommt es bei getrennt lebenden Eltern immer wieder zu Unstimmigkeiten und unterschiedliche Auffassungen über die konkrete Durchführung des Umgangsrechtes, so empfiehlt sich die Unterzeichnung einer schriftlichen Besuchsvereinbarung. In dieser sollten etwa Dauer und Turnus der Besuchszeiten, Abholung und Wiederbringung und Ausfälle aus wichtigen Gründen fixiert werden. Dies kann einen Gang zum Familiengericht und wiederkehrende Streitigkeiten vermeiden.
Wenn Ihr Gegenanwalt mit einer Geldstrafe, evtl. sogar mit Haft droht, so sei zunächst bemerkt, dass diesem keine Entscheidungsbefugnis zusteht. Außerdem scheint mir ein Missverständnis zu bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine familiengerichtliche Entscheidung kann das Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ordnungshaft an-
drohen. Ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes tatsächlich stattfindet, ist in einem gesonderten Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. Nehmen Sie die Drohungen des Gegenanwaltes danach nicht für ernst. Es spricht gegen die Seriosität des Drohenden.
Über nachehelichen Unterhalt müssten Sie im Bedarfsfall entweder eine außergerichtliche Einigung oder eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen versuchen. Der Anspruch ist von vielen Faktoren abhängig, die man ggfls. in einer persönlichen Beratung besprechen muss.
Wo der Ex-Ehemann das Umgangsrecht ausüben möchte, kann ihm nicht vorgeschrieben werden, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, jedenfalls nicht auf Grund der von Ihnen geschilderten Möglichkeiten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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