Sozialhilfeantrag - Überprüfung der Vermögenswerte

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Schwiegervater 90 Jahre Pflst. II im Heim
Schwiegermutter 88 Jahre Pflst.I im Heim
wurden vier Jahre von ihrer Tochter 65 Jahre und mir-Schwiegersohn 65 Jahre (beide Rentener) gepflegt.
Das Vermögen wird aller Wahrscheinlichkeit mitte-ende Mai 2014 aufgebraucht sein. Danach muss Sozialhilfe beantragt werden.

Rente bzw. angelegtes Geld:
Rente der Tochter: 159,97 € Netto -Steuer mtl.
Rente Schwiegersohn: 2876,06 € Netto -100 € Steuer mtl.
10.650,- Immobilienfond (auf dem Namen von Schwiegersohn)
20.000,- € werden von einer Versicherung fällig (auf Girokonto von Schwiegersohn). Dieses Geld ist für eine Sanierung eines altersgerechtes Bades eingeplant und wird im Januar 2014 durchgeführt. (Angebote sind schon von 2011 vorhanden).

Die Immobilie der Schwiegereltern wurde am 27. März 2002 durch einen Übertragungsvertrag auf die Tochter und Schwiegersohn mit lebenslangem Wohnrecht überschrieben.
Nun die Frage:
Was müssen wir von unserer Rente an das Sozialamt zahlen?
Kann das Sozialamt an den Fond bzw. Versicherungsgeld?
Kann das Sozialamt nach einem Verkauf des Hauses an das Geld?

Antwort des Anwalts

Bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen, die im Fall Ihrer Schwiegereltern in absehbarer Zeit erforderlich werden könnte, um die laufenden Pflegeheimkosten zu tragen, prüft die Behörde zunächst, ob und in wie weit die Antragsteller die Kosten durch Einkommen, Vermögen oder vermögensgleiche Ansprüche selbst decken können.
Da das Vermögen Ihrer Schwiegereltern in einigen Monaten aufgebraucht sein dürfte, wären also zunächst deren Renten und die durch die Pflegeversicherung gezahlten Pflegegeldbeträge zur Deckung heranzuziehen. Sehr häufig reichen diese Beträge allerdings nicht aus, ebenso wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, denn zusätzlich musste ja offenbar aus erspartem Vermögen zugeschossen werden.

Nun haben die Eltern Ihnen und Ihrer Ehefrau im Jahre 2012 die Immobilie überschrieben.
Nach Ablauf von 10 Jahren, hier also im März 2012, können keine Ansprüche aus der Übertragung mehr geltend gemacht werden.

Aber die Schwiegereltern haben sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen, das einen vermögensgleichen Anspruch darstellt und sich auch wertmäßig beziffern lässt. Dies dürfte bereits im Überlassungsvertrag in 2002 geschehen sein,
da zum Wohnrecht ein Jahreswert anzugeben war. Hieraus nämlich war der Wert der Gegenleistung (Wohnrecht) zu ermitteln, den Sie und Ihre Frau im Gegenzuge zur Eigentumsübertragung erbracht haben.

Üblich ist zur Wertermittlung eine Gleichsetzung mit der verkehrsüblichen Netto-Kaltmiete. Auch wenn im damaligen Notarvertrag die Klausel enthalten sein sollte, dass bei Unfähigkeit zur Ausübung des Wohnrechts dieses ersatzlos erlischt, dürfte dies nach aktueller Rechtssprechung nicht mehr durchstehen. Das Bundessozialgericht und auch untere Instanzen haben hierin in mehreren Entscheidungen eine rechtswidrige Klausel zu Lasten Dritter, nämlich des Sozialhilfeträgers, gesehen.
Sie müssen also damit rechnen, im Rahmen einer angemessenen Kaltmiete für die mit dem Wohnrecht belasteten Räume in Anspruch genommen zu werden.
Nun könnten Sie andererseits diesen Wohnraum vermieten, um die Kaltmiete auch zu erwirtschaften. Häufig scheitert dies an den Umständen, da das Wohnrecht innerhalb des engsten Familienkreises sich auf nicht abgeschlossene Bereiche bezieht, eventuell auch gemeinsame Nutzung mit den Eigentümern vorsieht. Dies mag sich im familiären Umfeld gut gestalten lassen, schließt aber in der Regel eine Vermietung an Fremde aus. Wenn eine Trennung nur durch kostenintensive bauliche Veränderungen herbeigeführt werden kann, macht auch dies oft wirtschaftlich wenig Sinn.

Für den Fall, dass seitens des Sozialamtes ein entsprechender Betrag eingefordert wird, sollten Sie die konkreten Umstände und eventuelle Hindernisse ganz konkret schildern, ggfs. auch eine Inaugenscheinnahme anbieten.

Um es ganz deutlich zu machen: Oben erwähnte Ansprüche haben noch nichts mit dem Unterhalt zu tun. Vielmehr kann man diese Abfindung wegen Nichtausübung des Wohnrechts mit denen eines Vermieters oder Verpächters gleichsetzen.

Für den Fall, dass Sie die Immobilie verkaufen möchten, ist folgendes zu beachten:
Ihre Schwiegereltern müssten auf das Wohnrecht verzichten. Hier wird das Sozialamt den Verzicht von einer angemessenen Abfindung abhängig machen, meist eine Einmalzahlung, angepasst an Wert des Wohnrechts und voraussichtlicher statistischer Lebenserwartung der Berechtigten.

Wenn Sie verkaufen sollten, wird ein Erlös als Vermögen behandelt, das durchaus unterhaltsrelevant sein kann, wie ich unten weiter ausfgühre.

Vorab gilt eine Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur bei Verwandtschaft in gerader Linie. Vorrangig sind also Ihre Ehefrau und wenn vorhanden deren Geschwister unterhaltspflichtig, Sie als Schwiegersohn dagegen nicht.

Ihre Ehefrau liegt mit Ihrem Renteneinkommen weit unter dem ihr zustehenden Selbstbehalt von 1.600 Euro. Vielmehr ist sie selbst unterhaltsberechtigt gegenüber Ihnen als Ehemann.

Sie als mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehepartner sind ebenfalls mit mindestens 1.280 Euro Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen.
Auch unter voller Berücksichtigung Ihrer beider Altersversorgung sind daher Ansprüche des Sozialamtes durch Überleitung von Unterhaltsansprüchen nicht ersichtlich.

Die selbst genutzte Immobilie fällt unter das Schonvermögen, ebenso Vermögensanlagen, Sparguthaben etc., wobei hier die Höhe sowohl von den individuellen Lebensumständen als auch von den zum Teil regional unterschiedlichen Auffassungen der Sozialbehörden und –gerichte abhängig ist, also schwer konkret beziffert werden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2011 ein Schonvermögen in Höhe von 75.000 Euro anerkannt. Sie dürfen hier auch nur die auf Ihre Frau laufenden Anlagen bzw. Anteile heranziehen. Sollte nun die Immobilie verkauft werden, wäre der Ihrer Frau zustehende Kaufpreisanteil nach den obigen Grundsätzen auf eine mögliche Einsatzfähigkeit überprüft werden.

Hinsichtlich Ihrer Rücklage für die im Januar geplante bauliche Maßnahme sehe ich keinerlei Möglichkeiten des Sozialamtes, hierauf zurückzugreifen. Zum einen wäre es der Höhe nach noch vom Schonvermögen umfasst, zum anderen können Sie den bereits seit längerem geplanten Verwendungszweck nachvollziehbar belegen.
Insbesondere beim Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass dem Unterhaltspflichtigen ausreichende Mittel für eine den bisher prägenden Einkommensverhältnissen entsprechende Lebensführung und adäquater Altersvorsorge erhalten bleiben muss, er also keinesfalls selbst bedürftig wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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