Scheidung ohne Scheidungsfolgevereinbarung

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Exmann und ich haben noch eine Privatkredit zur Tilgung. Bisher hat Exmann die Raten getilgt, da ich nur ein Einkommen von 1000 Euro netto habe. Jetzt verlangt sein Anwalt eine Anerkennung, dass ich bei ihm Schulden habe. Außerdem wurde bei der Trennung von meinem damaligen Anwalt vorgeschlagen, dass ich auf Unterhalt verzichte, sofern er weiter allein die Raten tilgt. Hier wurde von ihm nicht widersprochen und er hat das fast 2 Jahre so durchgeführt. Ich habe angenommen, dass durch sein Handeln er stillschweigend zugestimmt hat. Wie soll ich mich jetzt verhalten ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Die Problematik dürfte in erster Linie in dem Versäumnis zu sehen sein, anlässlich Ihrer Scheidung keine Scheidungsfolgevereinbarung über die noch bestehenden gemeinsamen Schulden getroffen zu haben. Das jetzige Problem liegt deshalb allein in der Beweisbarkeit Ihrer getroffenen Regelung. Allerdings dürfte es einige Umstände geben, die Ihre Behauptung einer stillschweigenden Vereinbarung untermauern. Zum einen stellt sich in der Tat die Frage, warum es Ihrem geschiedenen Mann erst nach zwei Jahren einfällt, Zahlungen von Ihnen zu verlangen. Er verlangt sie offensichtlich nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch noch für die Zukunft, sofern das Darlehen noch nicht abgezahlt ist. Zum anderen wäre auch die Frage zu stellen, aus welchem Grunde Sie bei einem Einkommen von lediglich 1.000 EUR keinen Unterhalt verlangt haben. Auch dies spricht für eine stillschweigende Einigung. Unabhängig davon ist zu fragen, wofür das Darlehen seinerzeit verwandt wurde. Denn nur wenn das Darlehen beiden Eheleuten zugutekam, besteht auch Anlass es gemeinsam zu tilgen. Auch falls Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, haftet jeder Ehepartner für die von ihm verursachten Schulden selbst. Ist das Darlehen z.B. für einen PKW aufgenommen worden, den Ihr geschiedener Mann für sich behalten hat, sind Sie an einer Rückzahlung nicht ohne weiteres zu beteiligen. Ferner müssten Sie Mitdarlehensnehmerin gewesen sein. Falls Sie dies nicht waren, sind Sie ebenfalls nicht zwangsläufig an der Rückzahlung zu beteiligen.

Sie sollten ein Anerkenntnis deshalb nicht ohne weiteres unterzeichnen, da Sie damit eine Schuld anerkennen, die vielleicht nicht besteht. Vielmehr sollten Sie darüber nachdenken und sich beraten lassen, ob Sie nicht quasi zum Gegenangriff ausholen sollten und nunmehr Unterhalt beanspruchen. Zwar geht dies nicht mehr für die Vergangenheit; insoweit können Sie jedoch mit Ihren seit der Scheidung angefallenen Unterhaltsansprüchen die Aufrechnung erklären. Unabhängig davon mag sich Ihr geschiedener Mann darüber im Klaren sein, dass er Sie ggf. verklagen müsste und selbst bei einem obsiegenden Urteil damit rechnen muss, mit einer möglichen Zwangsvollstreckung gegen Sie auszufallen. Denn mit Ihrem Einkommen von 1.000 EUR liegen Sie etwa bei der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO, die bei Arbeitseinkommen gilt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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