Scheidung: Nachteilsausgleichzahlung zu Lasten des Unterhaltspflichtigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach der gerichtlichen Klärung des Versorgungsausgleichs bezüglich Betriebsrente, hatte ich den Versorgungsausgleich für 2 Jahre an meine Ex-Frau nachbezahlt und die Zahlung als Sonderausgaben in meiner ESt-Erklärung geltend gemacht. Meine Ex-Frau erhielt nun vom FA die Aufforderung zur Steuernachzahlung. Sie informierte mich jetzt, dass durch die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings mir ein steuerlicher Vorteil entstanden sei und ich nunmehr gesetzlich verpflichtet sei, den bei ihr jetzt entstandenen steuerlichen Nachteil zu übernehmen. Dies wäre dann auch in Zukunft von mir zu übernehmen. Ist die Forderung meiner Frau berechtigt?

Antwort des Anwalts

Ich glaube, daß Sie etwas verwechselt haben. Wahrscheinlich haben Sie nicht den Versorgungsausgleich, sondern Unterhalt an Ihre Frau nachbezahlt. Dieser Unterhalt wäre dann steuerlich für Sie im sogenannten begrenzten Realsplitting steuerlich absetzbar und führt bei Ihnen zu einer geringeren Steuerlast.

Außerdem musste Ihre Exehefrau ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilen. Dies geschah durch die Unterzeichnung der Anlage U, die als Anlage zu Ihrer Einkommensteuererklärung beigefügt wurde. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting brauchte Ihre Exehefrau aber nur zu erteilen, wenn Sie ihr sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen, die so genannte Nachteilsausgleichungserklärung.

Warum diese Nachteilsausgleichungserklärung? Wenn die Exfrau dem begrenzten Realsplitting zustimmt, brauchen Sie diese Unterhaltszahlungen nicht mehr zu versteuern. Da das Finanzamt aber nicht ganz leer ausgehen möchte, muss dann die Ehefrau diese Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Die von ihr eventuell zu zahlenden Steuern müssen Sie ihr erstatten, so genannter Nachteilsausgleich. Sie sollten sich von Ihrem Steuerberater ausrechnen lassen, ob dieses begrenzte Realsplitting bei Ihnen überhaupt Sinn macht, denn häufig führt dies zu steuerlichen Nachteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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