Rückzahlungsmodalitäten bei Unterhaltsrestschulden

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist gerade volljährig geworden, lebt bei ihrer Mutter (angestellt in Vollzeit) in einem gemeinsamen Haushalt, geht noch zur Schule, ich lebe seit vielen Jahren getrennt von meiner geschiedenen Ex-Frau, in neuer Partnerschaft mit unserem dreijährigen Sohn in einem Haushalt, arbeite freiberuflich (Medien).
Das Jugendamt der Stadt Köln war bis jetzt mein Ansprechpartner in Sachen Unterhalt, es gibt nun auch eine alte Unterhaltsrestschuld, die als beglaubigte Pfändungsurkunde meiner volljährigen Tochter übergeben wurde. Diese Restschuld habe ich bis jetzt immer gesondert vom laufenden Unterhalt, per mtl. Rate a 100,- Euro überwiesen. Die Zahlungen gingen bis jetzt immer übers Konto des JA, mit einem ausgewiesenen Verwendungszweck.
Nun erklärt meine Tochter schriftlich, dass ich die aktuell laufenden Unterhaltszahlungen, zukünftig direkt auf das Konto ihrer Mutter machen soll. Diese möchte aber von mir mehr Geld als Unterhalt haben, als es vom JA errechnet wurde (Volljährigkeitsberechnung). Ich habe da meine Bedenken, ob der laufende Unterhalt und die Rückzahlungen von ihr nicht willkürlich vermischt und zukünftig anders dargelegt werden. Bis zur Volljährigkeit war ja das Jugendamt sozusagen Verwalterin...

Meine Fragen lauteten :
1.) Muss ich für die Rückzahlungsmodalitäten (mtl. Raten) gesondert eine schriftliche Einverständniserklärung von meiner Tochter haben, die auch die Rückzahlungshöhe und die Rückzahlungsintervalle der Beträge beschreibt?

2.) Gilt die von meiner Tochter schriftlich erklärte Weisung, die laufenden Unterhalts-Zahlungen direkt auf das Konto ihrer Mutter zu machen, gleichzeitig auch für die Rückzahlung der Restschulden?

3.) Reicht als Nachweis zur Rückzahlung, die Angabe im Verwendungszweck bei den Überweisungen, soll ich die Urkundennummer aufführen ?

4.) Muss ich auf das Konto ihrer Mutter die Gelder überweisen oder kann ich ein von meiner Tochter geführtes Konto verlangen?

5.) Wenn dann die Restschulden getilgt sind, verfällt dann automatisch die Pfändungsurkunde oder muss ich da gesonderte Schritte unternehmen und welche wären das?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragen sind meinen Antworten vorangestellt:

Frage 1.: Muss ich für die Rückzahlungsmodalitäten (mtl. Raten) gesondert eine schriftliche Einverständnis-Erklärung von meiner Tochter haben, die auch die Rückzahlungshöhe und die Rückzahlungsintervalle der Beträge beschreibt?

Antwort: Es ist bei Unterhaltsrückständen genau zu unterscheiden, wer Anspruchsinhaber ist. Unterhaltsrückstände bestehen neben dem laufenden Unterhalt häufig gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Sie entstehen dadurch, dass der Kindesvater über einen längeren Zeitraum seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist oder nachkommen konnte (z.B. mangelnde Leistungsfähigkeit). Dann tritt die Vorschusskasse ein und zahlt den laufenden Unterhalt quasi für den Vater an die Kindesmutter. Wird der Kindesvater zu einem späteren Zeitpunkt leistungs- und zahlungsfähig, macht die Vorschusskasse die Rückstände geltend, die dann natürlich nicht (ein zweites Mal) an die Kindesmutter ausgezahlt werden, sondern bei der Vorschusskasse verbleiben. Sie können in einem solchen Fall nicht mit befreiender Wirkung an den Unterhaltsberechtigten zahlen. Anders verhält es natürlich mit dem laufenden Unterhalt. Anspruchsinhaber ist hier ab Volljährigkeit ausschließlich das Kind. Erteilt das Kind die (schriftliche!) Weisung, die Auszahlung an Dritte vorzunehmen, kann es dies ohne Weiteres tun.

Frage 2.: Gilt die von meiner Tochter schriftlich erklärte Weisung, die laufenden Unterhalts-Zahlungen direkt auf das Konto ihrer Mutter zu machen, gleichzeitig auch für die Rückzahlung der Restschulden?

Antwort: Nein! Diese Frage ist unter 1. und 2. bereits beantwortet.

Frage 3.: Reicht als Nachweis zur Rückzahlung, die Angabe im Verwendungszweck bei den Überweisungen, soll ich die Urkundennummer aufführen?

Antwort: Eine Leistungsbestimmung sollte stets vorgenommen werden, d.h. nach Möglichkeit den genauen Zweck der Zahlung; mit UR-Nr. und Monat (z.B. Unterhalt Petra Monat September 2010).

Frage 4.: Muss ich auf das Konto ihrer Mutter die Gelder überweisen oder kann ich ein von meiner Tochter geführtes Konto verlangen?

Antwort: Der Anspruchsinhaber ist zugleich auch Verfügungsberechtigter und kann damit frei über den Betrag verfügen. Bestimmt er, dass die Zahlung an die Mutter zu erfolgen hat, ist der Schuldner daran gebunden. Es könnte auch jede andere beliebige Person sein.

Frage 5.: Wenn dann die Restschulden getilgt sind, verfällt dann automatisch die Pfändungsurkunde oder muss ich da gesonderte Schritte unternehmen und welche wären das?

Antwort: Bei einer vollstreckbaren Urkunde, die auf den Namen des Kindes oder der Mutter ausgestellt ist, sollten Sie nach Erledigung die Herausgabe der entwerteten Originalurkunde (vollstreckbare Ausfertigung) verlangen. Denn solange die Urkunde existiert, kann aus ihr vollstreckt werden. Handelt es sich um eine Urkunde, die auf das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse ausgestellt ist, scheidet eine Herausgabe aus. Dann genügt der letzte Bescheid des Jugendamtes, aus welchem die Erledigung der Unterhaltsrückstände hervorgeht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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