Restdarlehen: Muss die Ehefrau die Hälfte zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau möchte, dass ich die Wohnung verlasse, was ich auch getan habe.
Wir haben Gütergemeinschaft und haben gemeinsam in einer 8jährigen Ehe Hausrat usw. angeschafft. Ansonsten keine Vermögenswerte.
Ein gemeinsam unterschriebenes Darlehen (Rest: ca. 8000 €) wird noch getilgt: Bis jetzt habe ich die Zinsen und Tilgung von meinem Konto abbuchen lassen.
Fragen: Kann ich da eine Entschädigung einklagen?
Kann ich die Hälfte des restliche Darlehen loswerden bzw. veranlassen, dass meine Frau die Hälfte zahlen muss?

Antwort des Anwalts

Wenn zwischen Ihnen und Ihrer Frau keine gesonderten Absprachen getroffen worden sind, so greift bezüglich des Darlehens die so genannte gesamtschuldnerische Haftung. Dies bedeutet, dass die Gläubigerbank weiterhin Sie für die volle Darlehenssumme in Anspruch nehmen kann, Sie wiederum jedoch für alle Zahlungen, die Sie leisten, einen Anspruch gegen Ihre Frau auf Ausgleich des Hälftebetrages haben. Dies ergibt sich aus § 426 BGB. Oftmals kann jedoch mit der Bank eine Vereinbarung getroffen werden dahingehend, dass Sie gegen Zahlung einer Einmalsumme aus der restlichen Haftung entlassen werden und der Restbetrag bei Ihrer Frau geltend gemacht wird. Hier kommt es auf die jeweilige Bank an, inwieweit hierzu Bereitschaft besteht. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht nicht.

Was die Frage des Hausrats betrifft, so ist der gemeinsam angeschaffte Hausrat auch zu gleichen Teilen zwischen Ihnen aufzuteilen. Der Anspruch besteht jedoch nur auf Realteilung, also auf Herausgabe von Hausratsgegenständen, nicht jedoch auf Ausgleichszahlung (allerdings kann man sich natürlich hierauf einvernehmlich einigen).
Sie sollten Ihrer Frau deshalb eine Frist setzen zur Herausgabe der von Ihnen begehrten Gegenstände. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, könnten Sie Ihren Anspruch auf anteiligen Hausrat sogar gerichtlich durchsetzen.

Ferner besteht für Sie ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt ist in der Regel – zumindest nach einer kurzen Übergangszeit – ausgeschlossen. Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach dem jeweiligen Nettoeinkommen und den abzugsfähigen Belastungen. Bei den von Ihnen geschilderten Einkommensverhältnissen ist davon auszugehen, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch gegen Ihre Ehefrau zusteht, insbesondere, wenn bei Ihnen auch noch einkommensmindernd die Darlehensverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Da der Unterhaltsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung wirksam wird, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Ansprüche möglichst zeitnah geltend zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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