Relevantes Einkommen bei der Übernahme von Pflegeheimkosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann (Rentner 74 Jahre) wird in Kürze für seine im Pflegeheim liegende Mutter zahlen müssen. Muss ich (Rentnerin 68 Jahre) mit meiner Rente und Firmenrente ebenfalls zahlen, weil das Familieneinkommen angesetzt wird? Geht es auch an das
"Angesparte", das man sich für den eigenen Notfall gedacht hatte? Wieviel darf man als Ehepaar für sich selbst behalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Beim sogenannten Elternunterhalt, also dem Unterhalt, welcher von den Kindern für unterhaltsbedürftige Eltern zu bezahlen wäre, gelten im Wesentlichen folgende Regeln. Beim Einkommen wird auch das Einkommen des Ehegatten herangezogen. Bei Ehegatten beträgt der sogenannte notwendige Selbstbehalt, also dasjenige, was den Ehegatten in jedem Fall als Einkommen zu verbleiben hat 2.450.-€. Es handelt sich dabei allerdings um das sogenannte unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen, das heißt, dass vom tatsächlichen Einkommen bestimmte Abzüge gemacht werden können. Hinsichtlich eines etwaigen vorhandenen Vermögens verhält es sich so, dass bei Vermögen, welches nicht aus Immobilienvermögen besteht, in der Regel ein Freibetrag in Höhe von etwa 75.000.-€ besteht. Ist Immobilienvermögen vorhanden, beläuft sich der Freibetrag auf rund 25.000.-€. Vorhandenes Immobilienvermögen, insbesondere wenn dieses selbst genutzt wird, ist ebenfalls frei. Gegebenenfalls bestehen weitere Freibeträge für „Angespartes“, wenn gegenüber dem Sozialhilfeträger hinreichend glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich hier um Vermögen handelt, welches der Altersversorgung dient. Für eine genaue Berechnung eines etwa zu bezahlenden Unterhalts bedürfte es näherer Angaben. Zu diesem Zweck werde ich Ihnen mit gesondertem Email einen Fragebogen übersenden. Wenn Sie diesen vollständig ausfüllen, werde ich die voraussichtliche Höhe eines etwa zu bezahlenden Unterhaltes bzw. die Freibeträge übersteigenden Vermögens berechnen.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass damit zu rechnen ist- sofern noch nicht geschehen – dass der zuständige Sozialhilfeträger Sie hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Auskunft in Anspruch nehmen wird. Auch wenn die hier gegebenenfalls erstellte Rechnung ergeben sollte, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, sind sie unabhängig von dem Bestehen eines Unterhaltsanspruches in jedem Fall verpflichtet, die geforderte Auskunft zu erstatten. Erst wenn Sie Auskunft erteilt haben und dann eine konkrete Rechnung des Sozialhilfeträgers vorliegt, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice