Pflegeperson wohnt zusammen mit dem Pflegebedürftigen - ist dies eine Bedarfsgemeinschaft ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Querschnittgelähmt und sitze im Rollstuhl Pflegestufe III. Am Tag werde ich durch eine Sozioalstation gepflegt. Abrechnung erfogt über Pflegekasse und Sozialamt. Die Pflege in der Nacht wird von mir durch eine Pflegeperson die ich mir besorgt habe durchgeführt und von mir wie folgt bezahlt: Sie bewohnt bei mir ein Zimmer mit Bad und Küchenmitbenutzung kostenlos und für die Einsatzstunden wird sie bezahlt. Sie muss am Abend und in der Nacht bis zu fünfmal aufstehen für mich.
Ich arbeite halbzeit und beziehe Leistungen aus Hartz IV. Das Jobcenter verlangt jetzt plötzlich, dass die Pflegeperson Einkommensnachweise erbringt und will sie als Bedarfsgemeinschaft anrechnen.
Es besteht ein schriftlicher Vertrag zw. Pflegeperson und mir.

Ist das rechtens?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Leistungsempfänger gemäß ALG II (Hartz IV) verpflichtet wären, zu melden, wenn Sie eine Bedarfsgemeinschaft führen. Sofern aus Sicht des Jobcenters Verdachtsmomente dahingehend bestehen, dass Sie eine solche Meldung unterlassen haben, darf das Jobcenter natürlich nachfragen und die tatsächlichen Umstände ermitteln. Dabei trifft Sie als Leistungsempfänger eine Mitwirkungspflicht.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die in § 7 Abs. 3 SGB II genannten im Haushalt lebenden Angehörigen. Den Gesetzestext finden Sie unter dem nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Aufgrund Ihrer Darstellung im Sachverhalt gehe ich davon aus, dass hier höchstens § 7 Absatz 3 Nr. 3 c) SGB II infrage kommt. Danach gehörte zu einer Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber voraus, dass für eine so genannte Einstand- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Partnern eine Bindung besteht, die der zwischen Eheleuten/Lebenspartnern vergleichen.
Dies ist erst dann der Fall, wenn mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen zunächst der gemeinsamen Lebensunterhalt sichergestellt wird, bevor das persönliche Einkommen/Vermögen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet wird (Bundesverfassungsgericht vom 17.11.1992 - BVerfGE 87, Seite 265).

Ab wann eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, ist weder in § 7 Abs. 3 Nummer 3c) noch in § 7 Absatz 3a) SGB II abschließend definiert. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, wann üblicherweise eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt und wann nicht. Es kommt aber immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

So ist beispielsweise eine ernst gemeinter und erfüllter (Unter-) Mietvertrag zwischen den Parteien ein Zeichen, welches gegen eine Einstandsgemeinschaft spricht (z.B. LSG Baden-Württemberg vom 5.12.2005 - 11 8 AS 3441/05 ER-B).

Sofern bei Ihnen vorausgesetzt werden kann, dass sowohl der Untermietvertrag als auch der Arbeitsvertrag, bei dem die Pflegeperson Sie als Pflegebedürftigen in der genannten Weise unterstützt, vertragsgemäß durchgeführt wird, wäre dies nach meinem Dafürhalten ein klares Anzeichen dafür, dass hier keine Einstandsgemeinschaft vorliegt.
Da Sie Pflegestufe III haben, dürften auch keine Zweifel an der Pflegebedürftigkeit bestehen.
Daher muss davon ausgegangen werden, dass die vertragliche Regelung zwischen Ihnen und der Pflegeperson aus dem Grund getroffen wurde, damit die Pflegeperson Sie besser und einfacher pflegen kann und Sie aufgrund der Zurverfügungstellung von Wohnraum weniger für die Arbeitsleistung zahlen müssen.
Dies reicht sicherlich nicht aus, um eine Einstandsgemeinschaft zu begründen.

Gleichwohl obliegt Ihnen gegenüber dem Jobcenter eine Mitwirkungspflicht, so dass Sie die geforderten Auskünfte erteilen müssen. Dabei sollten Sie unbedingt auch den Vertrag in Kopie vorliegen. Sofern das Jobcenter allerdings weiterhin von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und einen entsprechenden Bescheid erlässt, würde ich Ihnen raten, hier gegen fristgerecht (innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids) Widerspruch einzulegen. Da Sie Hartz IV Empfänger sind können Sie für den Widerspruch über einen so genannten Beratungshilfeschein einen Rechtsanwalt beauftragen, der das Widerspruchsverfahren für Sie führt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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