Pfändung stoppen

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die 19-jährige Tochter meines Freundes hat 2007 - als sie 15 Jahre alt war - einen Titel "Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung" auf € 312,00 monatlich erwirkt.
Die letzten Jahre hat mein Freund wesentlich weniger Gehalt - als 2007 - erhalten und die Unterhaltsverpflichtung ging - mit einem durch das zuständige Jugendamt ermittelten, wesentlich geringeren Betrag - direkt an das JA.
Seine Tochter besucht mittlerweile die 3. Schule nach ihrer Schulpflichtzeit. Sie bezieht BAFÖG, Kindergeld und Wohngeld. Sie wohnt außerhalb in einer eigenen Wohnung. Die Strom- und Gaskosten haben sich erhöht und nun fordert sie durch ihre RAin noch mehr Geld = € 410,52/Monat.
Seine Tochter hat im Juni und Juli jeweils gesamt knapp € 900,00 pfänden lassen. Dadurch blieben meinem Freund lediglich knappe € 900,00 für seinen eigenen Lebensunterhalt. Hiervon beträgt allein die Miete pro Monat € 500,00.
Der von meinem Freund beauftragte RA hat es sich zum Hobby gemacht Schreiben an die gegnerische RAin zu schicken. Aber wirklich passiert ist bisher nichts. Seitens des zuständigen Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht wurde mein Freund in keinster Weise auf die anstehenden Pfändungen hingewiesen. Somit wissen wir auch nicht, was nun Anfang nächsten Monat passiert. Wird wieder gepfändet oder nicht?
Momentan befindet sich der RA in Urlaub.
Das momentane Nettogehalt meines Freundes liegt bei € 1.750,00. Da er alleine lebt muss er auch alles alleine bewältigen.
Hat seine Tochter denn Anspruch auf einen so hohen Unterhalt wenn sie selbst, neben der Schule, arbeiten gehen kann und auch nachweislich finanzielle Unterstützung von der Oma bekommt? Weiterhin die Frage: steht die Mutter in keinerlei finanzieller Verpflichtung? Die Mutter gibt an, dass sie zu wenig verdient und noch für eine weitere uneheliche Tochter , von einem anderen Mann, aufkommen muss. Mit diesem Mann lebt die Exfreundin meines Freundes in eheähnlicher Gemeinschaft.
Wie sich nun herausgestellt hat, war die Tochter meines Freundes in der Türkei in Urlaub. Dies haben wir anhand der ihm - seitens ihrer RA"in -übersandten Kontoauszüge sehen können. Dort ist eindeutig eine Barabhebung in Antalya zu erkennen.
Macht es Sinn, gegen den bestehenden Unterhaltstitel seiner Tochter Widerspruch zu erheben?
Welche Möglichkeiten hat mein Freund denn überhaupt so schnell wie möglich diese Pfändungen zu stoppen?

Antwort des Anwalts

Auf der Basis Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Ihr
Freund tatsächlich entweder gar keinen oder aber zumindest
einen erheblich geringeren Kindesunterhalt schuldet.

Der Unterhaltpflichtige ist regelmässig nur verpflichtet, eine (Schul-)
Ausbildung des Kindes zu zahlen. Eine Zweitausbildung muss nur
dann finanziert werden, wenn sie eine inhaltliche Fortsetzung der
Erstausbildung darstellt.
Einne dritte Ausbildung muss in der Regel überhaupt nicht mehr
vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden.

Wenn die dritte Schule also einen ganz anderen Berufszweig umfasst
als die beiden vorangegangenen, ist die Frage, ob die Tochter überhaupt
noch unterhaltsberechtigt ist.

Hinzu kommt, dass sich die Tochter ihr Bafög auf den Unterhaltsanspruch
anrechnen lassen muss. Wenn ihre Bafög-Leistungen den titulierten Unterhalt
übersteigen, wird sie voraussichtlich ( in Abzug zu bringen ist insoweit ein
Freibetrag von monatlich € 90,- ) gar keinen Unterhaltsanspruch mehr haben.
Auch Kindergeld und Wohngeld sind auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Da diese drei Zahlungen den titulierten Unterhalt aller Voraussicht nach übersteigen, entfällt damit die Unterhaltsverpflichtung Ihres Freundes.

Um dies genau festzustellen, muss die Tochter zunächst aufgefordert werden, Auskunft zu erteilen über die Höhe der Bafög-Leistungen und des Wohngeldes.
Zur Auskunftserteilung ist die Tochter gesetzlich verpflichtet.

Die Zahlungen der Grossmutter bleiben allerdings unberücksichtigt, da es sich insoweit um eine freiwillige Leistung der Grossmutter handelt, die diese jederzeit einstellen könnte.

Die Mutter des Kindes ist grundsätzlich auch zahlungspflichtig. Allerdings liegt der Selbstbehalt insoweit bei € 1150,-. Sollte das Einkommen der Mutter darunter liegen, muss sie nicht zahlen, sofern eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit von ihr nicht verlangt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das weitere Kind unter drei Jahre alt ist.
Ist das Kind älter, wäre zu prüfen, ob die Mutter nicht zu einer Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.

In jedem Fall muss Ihr Freund so schnell wie möglich beim zuständigen Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, verbunden mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Letzteres ist ganz wichtig, weil ohne diesen Antrag der gegnerische Anwalt die Pfändungen weiter führen kann, auch wenn der Abänderungsantrag anhängig ist,und zwar so lange, bis über diesen entschieden ist. Das kann dauern.

In dem Abänderungsantrag müssen die veränderten Einkommensverhältnisse Ihres Freundes dargelegt werden und welche Zahlungen die Tochter über Bafög und Wohngeld erhält.

Ich kann Ihrem Freund nur dringend raten, diesen Antrag über seinen Anwalt schnellstmöglich zu stellen. Denn der monatlich zu viel gezahlte Unterhalt kann für die Vergangenheit nicht mehr zurück gefordert werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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