Partner fremdgegangen: Kann ich den Namen des gemeinsamen Kindes ändern lassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn ist sieben Monate alt und trägt den Nachnamen seines Vaters. Das haben wir so entschieden, weil wir im Sommer heiraten wollten. Nun ist der Kindsvater aber mit einer anderen Frau abgehauen, und ich möchte, dass der Kleine meinen Familiennamen bekommt. Welchen Weg muss ich da einschlagen? Ich habe das alleinige Sorgerecht.

Antwort des Anwalts

Die Umbenennung Ihres Sohnes wird schwierig werden. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem privatrechtlichen Namensrecht und dem öffentlich – rechtlichen Namensrecht.

Das privatrechtliche Namensrecht ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach diesen Vorschriften haben Sie und der Kindesvater die Namenserteilung nach § 1617a BGB gewählt (Benennung auf den nicht sorgeberechtigten Elternteil). Diese Namenswahl ist unwiderruflich.

Eine erneute Möglichkeit zu einer zivilrechtlichen Namensänderung könnte erst dann wieder entstehen, wenn Sie heiraten und einen neuen Familiennamen annehmen. Dann kann Ihr Sohn – bei Zustimmung seines Vaters- auf den neuen Familiennamen umbenannt werden.

Nach dem öffentlichen Namensrecht (Namensänderungsgesetz) darf ein Familiennahme nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung schutzwürdig und sein Interesse künftig einen anderen Namen führen so gravierend ist, das es das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung des einmal gegebenen Namens überwiegt.

Bei Kindern liegt ein solcher Fall z.B. vor, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter nach der Ehescheidung ihren früheren Namen wieder angenommen hat. Die von Ihnen geschilderte Situation erscheint mir damit vergleichbar zu sein.

Unerlässlich ist aber in jedem Fall, dass der Wunsch auf (öffentlich-rechtliche) Namensänderung eingehend begründet wird, denn letztlich entscheidet die Behörde, ob die von Ihnen genannten Gründe die Namensänderung rechtfertigen.

Namensänderung ist kostenpflichtig und richtet sich letztlich nach dem Einkommen des Namenträgers, so dass dieses kein unüberwindliches Hindernis sein wird.

Der Antrag ist bei dem örtlichen Standesamt zu stellen. Beizufügen sind Geburtsurkunde, Urkunde über die elterliche Sorge und Urkunden zur früheren Namenswahl. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz gewünscht ist.
Im Zuge des Verfahrens wird eine Stellungnahme des Vaters als Namensgeber eingeholt werden. Sie können das Verfahren insoweit verkürzen, wenn Sie bereits eine notariell erteilte Zustimmung des Vaters zum Namenswechsel vorlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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