Möglichkeiten Studium zu finanzieren - ohne BaFög

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter (21 Jahre) hat nach dem 4. Semester ihr Jura-Studium abgebrochen und nun ein neues Studium Anglistik begonnen. Sie bekommt kein Bafög mehr (da Abbruch zu spät erfolgte) und ich sehe mich nicht in der Lage, sie finanziell unterstützen zu können (habe selbst noch Verpflichtungen unser Haus abzubezahlen und Kredit für ein Auto besteht auch noch).

Was können wir tun, damit mein Kind in irgendeiner Form finanzielle Unterstützung erhält. Sie hat eine eigene Wohnung und lebt nicht mehr bei mir im Haushalt. Das Kindergeld zahle ich Ihr selbstverständlich aus.

Antwort des Anwalts

Sozialrechtliche Unterstützungsansprüche gibt es für Ihre Tochter nach dem Studienplatzwechsel nicht (mehr). Die soziale Unterstützung von Studenten erfolgt ausschließlich über das BAföG. Die (theoretische) Förderfähigkeit nach dem BAföG schließt alle anderen öffentlichen Unterstützungen („Hartz IV“, Wohngeld) aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich BAföG bezogen wird, sondern ob es für das Studium grundsätzlich bezogen werden könnte. Dabei entfällt das BAföG erst nach einem Studienfachwechsel nach dem 3. Semester.

Im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten sind die Eltern weiter für Ihre Tochter unterhaltspflichtig. Ein Studienplatzwechsel nach dem 4. Semester stellt bei einer 21 jährigen Studentin noch nicht die Unterhaltsberechtigung in Frage.

Soweit die Eltern nicht in der Lage sind ausreichenden Unterhalt zu leisten, muss Ihre Tochter ihr Studium nunmehr selbst finanzieren. Dieses kann durch Nebentätigkeiten während des Studiums oder vielleicht auch durch die Aufnahme eines Studienkredites oder eines Stipendiums erfolgen.

Über die Möglichkeiten eines Studienkredits und von Stipendien informiert die Hochschule und es gibt zahllose Informationen im Internet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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