Möglichkeiten der Annahme des Mädchennamens

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit September 2008 bin ich verwitwet. Mein Mann verstarb an schwarzem Hautkrebs. Aus unserer Ehe gehen 3 leibliche Kinder (zum Zeitpunkt des Todes meines Mannes 10 Jahre, 7 Jahre und 3 Jahre) hervor. Nach Feststellung seiner schlimmen Krankheit veränderte er sich in seinem ganzen Wesen. Er ging auf unsere Kinder los, schaffte sich zur Kur eine Geliebte an und enterbte 4 Monate vor seinem Tod seine 3 leiblichen Kinder und mich. Unser gemeinsames Eigenheim war somit weg, da er allein im Grundbuch Besitzer des Grundes war, auf dem unser Häuschen steht. Das Haus wurde verkauft, und wir bekamen, durch die Enterbung, nur einen "Kleinen Pflichtteil". Die Kinder verkrafteten den Tod des Vaters schlecht, aber kommen zudem überhaupt nicht darüber hinweg, was er Ihnen angetan hat. Ihre Heimat weggenommen. Wir wohnen nun in einer kleinen Wohnung und in unserem Haus (im selben Ort) bekommt demnächst die Hausbesitzerin ein Kind. Meine Kinder kommen nicht drüber weg, das ein fremdes Kind in Ihren Kinderzimmern sein wird. Es ist furchtbar. Ich bin in psychiatrischer Behandlung mit Ihnen. Meine große Tochter (nun 12 Jahre) erlitt Ende März einen Blintdarmdurchbruch an dem sie fast gestorben wäre. 2 OP"s und knapp 6 Wochen Krankenhausaufenthalt waren eine schreckliche Zeit. Die Ärzte haben dies auf unsere Geschichte zurückgeführt, weil sie so schlimm durchhing. Meine Kinder wollen nicht zum Grab Ihres Vaters. Auch sonst möchten Sie keine Erinnerung an ihn aufleben lassen (Fotos usw.).
Nun meine Frage:
Ist es möglich, dass die Kinder und ich, meinen Mädchennamen annehmen können? Ich befragte mich im zuständigen Standesamt. Dort wurde die Auskunft erteilt, das drastische Gründe vorliegen müssen, das man dies darf. Aber was, bitte schön, muß nun noch passieren, das wir diesen Namen des Vaters, der seinen eigenen, kleinen Kindern soviel angetan hat, ablegen dürfen?

Meine große Tochter wurde 3 Monate vor unserer Ehe geboren, trug also meinen Mädchennamen. Die beiden Kleinen wurden in der Ehe geboren.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Möglichkeit Ihrerseits und Ihrer Kinder zur Annahme Ihres Mädchennamens Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine öffentlich rechtliche Namensänderung in Betracht kommt, die jedoch gem. § 3 Namensänderungsgesetz an das Vorliegen eines schwerwiegenden / wichtigen Grundes geknüpft wird.

Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind dabei von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden

Die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes werden sodann in § 28 NamÄndVwV wie folgt konkretisiert:

"Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören."

Eine weitere Konkretisierung findet sich in § 30 NamÄndVwV wie folgt:

"1) Von den
Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der
zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens zur
Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der
Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen.

2) Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z. B. eine Namensänderung nicht in Betracht, sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

3) Die im Namensrecht zum Ausdruck kommende Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie ist zu beachten. Jedoch gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil. Begehren volljährige Familienangehörige aus schutzwürdigen Gründen eine Änderung des Familiennamens, so werden diese Gründe den Gesichtspunkt der einheitlichen Namensführung in der Familie im allgemeinen überwiegen; anderen Familienangehörigen kann in geeigneten Fällen (z.B. bei anstößig oder lächerlich klingenden Namen) eine gleichartige Namensänderung anheimgestellt werden. Nummer 12 bleibt unberührt.

(4) Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, daß der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.?

Wesentliche Anhaltspunkte für eine möglichst erfolgreiche Argumentation Ihres Namensänderungsantrages können Sie der nachfolgend zitierten Ziffer 40 NamÄndVwV entnehmen:

?(1) Häufig bezwecken Anträge auf Änderung des Familiennamens die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorge berechtigten Elternteils, den dieser infolge Wiederverheiratung oder durch Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen.
(2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll welche sich aus der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ergeben. Aber eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder sind (Halb- oder Stiefgeschwister), die bereits den angstrebten Familiennamen führen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann im allgemeinen eigene schützenswerte Interessen nicht geltend machen, wennes sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gos nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat. Die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel zum Wohl des Kindes nicht erforderlich.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Ehe der Eltern des Kindes durch Tod aufgelöst worden ist.?

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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