Kindesunterhalt - Sind Einkünfte des neuen Mannes relevant?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin wieder verheiratet und soll nun eine Auskunft an das Jugendamt erteilen über meine Einkünfte. Von meinem Mann die Einkünfte wollen sie auch wissen.
Nun meine Frage: wird das Einkommen meines Mannes auch mit angerechnet und muß ich dadurch mehr Unterhalt an mein Kind zahlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1605 Abs. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Auskunft ist über Einkünfte aus allen Einkunftsarten und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Die Auskunft hat sich auf alle Bezüge, Abzüge und Belastungen, auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu erstrecken, vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 622. Sie muss auf einen entsprechend langen Zeitraum bezogen werden, um für eine Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erlangen.

Der unselbständig Erwerbstätige kommt seiner Pflicht durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen der vergangenen 12 Monate nach. Es würde die Vorlage der Gehaltsabrechnungen von März 2009 bis Februar 2010 genügen. Der Auskunftsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig von der Frage der Zahlungsfähigkeit besteht und erfüllt werden muss. Gleiches gilt für den Titulierungsanspruch Ihrer Kinder. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn Sie regelmäßig und vollständig Ihren Unterhaltspflichten nachkommen würden.

Ihr jetziger Ehemann ist selbstverständlich gegenüber Ihrer Tochter, mit der er nicht verwandt ist, nicht zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings besteht für Sie ein Unterhaltsanspruch gegen Ihren jetzigen Ehemann. Sofern Sie selbst nicht erwerbstätig sind bzw. nur über geringe Einkünfte verfügen, könnten diese für den Kindesunterhalt eingesetzt werden, auch wenn sie unter dem Selbstbehalt liegen. Sie selbst hätten ja einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Ehemann. Um sich hier ein Bild machen zu können, kann das Jugendamt auch von Ihrem Ehemann Auskunft über sein Einkommen verlangen. Direkt in Anspruch genommen wird er selbstverständlich nicht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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