Kindesunterhalt für zwei Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren aus zweiter Ehe

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein geschiedener Mann verdient 3.705 € netto monatlich. Er wohnt alleine in einem 1-Familienhaus, für das er monatlich 657 € an Zins und Tilgung abzahlt. 2023 wird das Haus schuldenfrei sein. Er bekommt noch die volle Eigenheimzulage bis 2011, was ca. 300 € monatlich ausmacht. Er bedient neben der Ärzteversorgung als Rentenkasse, eine Rüruprente für sich in Höhe von 360 € monatlich.

Bei der Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens zieht er für diese Aufwendungen: 345 € für Zinsen, 262 € für die Zusatzrentenvorsorge und 150 € für berufsbedingte Aufwendungen ab, sodass er bei 2.948 € bereinigtem Nettoeinkommen landet. Die Eigenheimzulage läßt er nicht einfließen. Er unterhält zwei weitere Kinder aus erster Ehe (1380 €). Wieviel Unterhalt steht unseren Kindern (5+6 Jahre) zu? Ich selbst verdiene 2.000€ netto und bekomme das Kindergeld.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Kindesunterhalt für zwei Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren aus zweiter Ehe

Vorab der Hinweis, dass die behauptete Zahlung für die beiden Kinder aus erster Ehe wenig glaubwürdig, da überhöht, ist. Allerdings wirkt sich die Zahlung der 1380,00, ob sie nun erfolgt oder nicht, auf den Unterhalt Ihrer Kinder im Ergebnis nicht aus, da kein Mangelfall vorliegt.

Zunächst ist das Nettoeinkommen von 3705,00 zu bereinigen. Abzugsfähig sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen, max. 150,00 sowie die Rürup-Rente von 262,00, da diese als Altersvorsorge gleich der Riesterrente als Abzug anerkannt ist. (hier sind mir allerdings Ihre Angaben nicht ganz klar, weshalb ich die Auflistung Ihres gesch. Mannes einsehen wollte; sie geben hier einmal 360,00 und dann lediglich 262,00 an. Sofern es sich um zwei unterschiedliche Renten handelt, ist die nachstehende Berechnung entsprechend anzupassen). Bei dem sich ergebenden Betrag von 3293,00 ist die im Alleineigentum Ihres geschiedenen Mannes stehende Immobilie noch zu berücksichtigen:

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Aufl. 2009 Kap. 6 Rn 192. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt (daher meine Frage nach der Nettomiete). Dem Wohnwert stehen die Lasten der Immobilie gegenüber. Zu den Lasten gehören in erster Linie die Finanzierungskosten, also Zins- und Tilgungsleistungen. Es ergibt sich mithin folgende Berechnung: Anzusetzende Miete von 1200,00 zzgl. Eigenheimzulage von 300,00 ergeben 1500,00; abzüglich Zinsen von 345,00 verbleibt ein Wohnvorteil von 1155,00. Der Tilgungsbetrag ist nicht zu berücksichtigen, da die Immobilie im Alleineigentum Ihre geschiedenen Mannes steht und Kapitalbildung nicht zu Lasten von Unterhaltsansprüchen der Kinder gehen darf.

Damit beträgt das bereinigte Nettoeinkommen 4448,00, sodass an sich die Gehaltsgruppe 9 (4301,00 bis 4700,00) anzusetzen wäre. Allerdings ist die Düsseldorfer Tabelle, die seit 2010 von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, entsprechend anzupassen. Bei vier unterhaltsberechtigten Kindern ist daher von zwei Gehaltsstufen geringerem Einkommen, also Gehaltsgruppe 7 (3501,00 bis 3900,00) auszugehen.

Für Ihr 6jähriges Kind ergibt sich in Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 95,00 ein Zahlbetrag von 401,00 und für Ihr 5jähriges Kind in Altersstufe 1 (0 bis 5 Jahre) nach Kindergeldabzug von 107,50 ein Unterhaltsanspruch von 337,00.

Ihr geschiedener Ehemann hat demnach für beide Kinder 738,00 monatlichen Unterhalt an Sie zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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