Kindesunterhalt - Besteht Unterhaltspflicht auch während eines freiwilligen Auslandspraktikums?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.03.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter will ein Auslandspraktitum machen, ohne Notwendigkeit für ihr Studium. Bin ich verpflichtet, dafür weiter Unterhalt zu leisten, oder kann ich diesen bis zur Wiederaufnahme ihres Studiums aussetzen.

Sie will dafür ihren Bachelor nicht ganz fertig machen, um weiter während des Auslandaufenthaltes in der Schule immatrikuliert zu bleiben, und so weiter einen Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt zu haben. Ist das rechtlich möglich? Und wie kann ich dagegen vorgehen.

Die Mutter arbeitet nur Teilzeit und meint dadurch ihren Teil des Unterhalts nicht zahlen zu müssen, weil ihr Einkommen so gering ist. Wenn ich nun den Unterhalt auf ein Maß reduziere, das im Verhältnis zu den Einkommen der beiden Elternteile steht, von wem kann sie dann sie dann den Rest einklagen? Und wie finde ich heraus, was der richtige Anteil ist, wenn mir die Mutter ihr tatsächliches Einkommen verschweigt? Ist zur Berechnung ein Einkommen anzusetzten, dass erzielen könnte, wenn ganztags arbeiten würde? Sie ist gesund und lebt in einer Gegend von Bayern, wo Vollbeschäftigung herrscht und lebt in einer schuldenfreien Eigentumswohnung mit meinem Sohn (16) für den ich ebenfalls Unterhalt zahle.

Antwort des Anwalts

1) Unterhalt während des Auslandspraktikums
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt richtet sich nach den §§ 1601 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 1610 Absatz 2 BGB bestimmt, dass das Kind einen Anspruch auf die Kosten „einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ hat. Den Unterhaltsanspruch hat das Kind jedoch nur, sofern es die Ausbildung auch tatsächlich betreibt. Bei Praktika- und auch Auslandspraktika gilt, dass diese nur zur Ausbildung zählen, sofern sie der Ausbildung dienen, also berufsfördernd sind. Nach der Rechtsprechung sind Praktika nur dann unterhaltspflichtig, wenn die dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Notwendig ist aber nicht, dass das Praktikum im Curriculum vorgesehen ist.

Über die Art des Praktikums, das Ihre Tochter machen möchte, ist in Ihrer Anfrage nichts gesagt, ich gehe aber davon aus, dass Ihre Einschätzung, es sei ohne Notwendigkeit für das Studium, zutrifft. Sofern das so ist, brauchen Sie in dieser Zeit keinen Unterhalt zu zahlen.

2) Immatrikulation ohne Studium
Es kommt für den Unterhaltsanspruch nicht darauf an, ob Ihre Tochter eingeschrieben oder nicht. Entscheidend ist, ob sie eine Ausbildung tatsächlich absolviert. Nur, wenn sie tatsächlich ausgebildet wird, hat sie einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn sie nur auf dem Papier eingeschrieben ist, setzt sie sich möglicherweise auch einem Rückforderungsanspruch wegen des Kindergeldes aus.
Sie können dagegen vorgehen, in dem Sie die Unterhaltszahlungen einstellen. Nur, wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt (Jugendamtsurkunde, gerichtliches Urteil oder Beschluss) kann Ihre Tochter gegen Sie vorgehen, in dem sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Ansonsten muss die Tochter den Unterhalt beim Gericht einklagen. Die Tochter ist dann im Zugzwang, nicht Sie.

3) Unterhaltspflicht der Mutter
Ihre Tochter ist als unterhaltsberechtigtes Kind verpflichtet, dem jeweiligen Elternteil Auskunft über die Einkommensverhältnisse des jeweilig anderen Elternteils zu erteilen. Das ergibt sich aus § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Solange Ihre Tochter Ihnen gegenüber nicht nachweist, dass die Mutter nicht leistungsfähig ist, können Sie die Unterhaltszahlung verweigern oder kürzen.
Auch wenn die Mutter Teilzeit arbeitet, muss sie sich eventuell am Unterhalt für die Tochter beteiligen. Denn eine abbezahlte Wohnung dürfte den Selbstbehalt der Mutter mindern. Im Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2016 gegenüber dem volljährigen Kind in Höhe von 1.300 EUR sind 480 EUR Warmmiete enthalten. Wenn die Wohnung abbezahlt und außerdem von mehreren bewohnt wird, dürfte sich der Selbstbehalt der Mutter um vielleicht 200 EUR reduzieren, so dass möglicherweise trotz Teilzeitarbeit sie Unterhalt zu zahlen hätte.

Sofern Sie ansprechen, dass für die Unterhaltsberechnung der Mutter Einkommen einzusetzen wäre, das diese erzielen könnte, so ist das leider nicht so. Dieses so genannte fiktive Einkommen wird nur eingesetzt, sofern die Kinder minderjährig sind. Nur gegenüber minderjährigen Kindern ist man verpflichtet, sämtliche Arbeitskraft aufzuwenden, um Unterhalt zahlen zu können.

Wichtiges Fazit aber bleibt, dass Sie gegen die Mutter einen Auskunftsanspruch haben, der ihr Einkommen betrifft. Diesen können Sie notfalls gegenüber der Tochter geltend machen, indem Sie den Unterhalt kürzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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