Kind in der Ausbildung: Muss ich Unterhalt zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich, Vater, verdiene 1850 Euro Netto (mit Samstagsarbeit und Überstunden 1950 Euro), meine Frau verdient 1100 Euro netto und 400 Euro in einem Nebenjob. Meine Frau erhält alleiniges Kindergeld für meine Tochter, die am 11.11.2015 achtzehn Jahre alt wird.

Meine Tochter hat eine Ausbildung angefangen und verdient 510 Euro im ersten Lehrjahr. Ich zahle 560 Euro monatlich für mein Haus ab, da ich alleiniger Besitzer bin-meine Frau war vor unserer Ehe schon einmal verheiratet! Jetzt hat Sie sich von mir getrennt. Ich zahle ihr 350 Euro monatlich auf freiwilliger Basis, kann dies aber nicht mehr, da meine Bankschulden wachsen. Außerdem zahle ich im Monat 200 Euro Fahrtkosten zur Arbeit. 

Ich zahle noch fast alle Versicherungen und Nebenkosten.
Bitte schreiben Sie mir,was ich in meinem Fall eigentlich für meine Tochter zahlen müsste.

Antwort des Anwalts

Die Auskunft über Ihr Netto-Einkommen und das Ihrer Ehefrau ist recht pauschal, sodaß man eine absolut richtige Unterhaltsberechnung nicht vornehmen kann. Ich gehe jedoch bei meinen nachfolgenden Ausführungen von einem Netto-Einkommen von Ihnen in Höhe von 1.950,00 € und davon aus, daß Ihre Tohter noch 17 Jahre alt ist.

Bei Ihrem Einkommen von 1.950,00 € sind in in die Stufe 3 der Tabelle über das Nettoeinkommen einzuordnen (1.901,00 - 2.300,00 €). Im Alter bis einschließlich 17 Jahre schulden Sie Ihrer Tochter Unterhalt in Höhe von monatlich 484,00 €. Da Ihre Ehefrau das Kindergeld in Höhe von 188,00 € erhält, wird Ihnen davon die Hälfte in Höhe von 94,00 € auf Ihren Unterhalt angerechnet, sodaß von 484,00 € noch 390,00 € übrig bleiben.

Wenn Ihre Tochter monatlich 510,00 € netto verdient, werden davon nach der Düsseldorfer Tabelle
90,00 € für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, sodaß 420,00 € anrechnungsfähig bleiben mit der Folge, daß Sie augenblicklich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihrer Tochter kein Unterhalt zu zahlen bleibt.

Wird Ihrer Tochter am 11.11.2015 volljährig und somit 18 Jahre alt, gilt in Bezug auf Ihre Unterhaltspflicht Folgendes:
Der monatliche Unterhalt beträgt ab November 2015 in der Stufe 3 der Tabelle über das Nettoeinkommen 555,00 €. Hiervon ist wiederum die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von 94,00 € abzuziehen, sodaß 461,00 € verbleiben. Von 461,00 € ist das bereinigte Nettoeinkommen in Höhe von 420,00 € abzuziehen (510,00 € - 90,00 € = 420,00 €), sodaß Sie noch 41,00 € monatlich schulden.
Nach Abzug von 41,00 € von Ihrem Nettoeinkommen in Höhe von 1.950,00 € verbleiben Ihnen somit
rd. 1.900,00 €. Dieser Betrag liegt über dem Selbstbehalt von 1.080,00 € und über dem angemessenen Eigenbedarf von 1.300,00 €, in dem eine Miete von 480,00 € einkalkuliert ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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