Kein Freibetrag für Kind trotz laufender Unterhaltszahlung: Rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich zahle seit 2001 regelmäßig Unterhalt für ein Kind (auf Grundlage eines entsprechenden Titels) . Dafür stand mir immer ein halber (0,5) Kinderfreibetrag zu.

Erst jetzt habe ich bei Durchsicht meines Einkommenssteuerbescheides für 2010 bemerkt, dass die Kindesmutter den gesamten Freibetrag auf sich hat übertragen lassen.
Ich bin darüber 1. ) nicht informiert worden - weder von meinem noch dem Finanzamt der Kindesmutter und möchte wissen:

a) ob das rechtens ist und
b) welche Möglichkeiten der Rückübertragung des halben Kinderfreibetrages auch rückwirkend oder für die Zukunft möglich sind ggf. auch per Gerichtsbeschluss.

Antwort des Anwalts

Für Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wird regelmäßig als Kinderfreibetragszahl 0,5 auf der Steuerkarte bzw. nach Umstellung auf ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ab 01.01.2013 dort berücksichtigt.
Kommen Sie allerdings Ihrer Unterhaltspflicht nicht mindestens zu 75% nach, so kann der andere Elternteil sich den vollen Kinderfreibetrag eintragen lassen.
Diese Aufteilungen sind nach § 32 EStG (Einkommenssteuergesetz) zwingend, abweichend hiervon kann ein Kind eines Elternteils nur dann bei der Kinderfreibetragszahl mit dem Zähler 1 ohne besondere Prüfung berücksichtigt werden,

  • wenn der andere Elternteil verstorben
  • oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln
  • oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Obige Ausnahmetatbestände dürften in Ihrem Fall nicht vorliegen.

Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder ein Kind allein nur von einem Elternteil angenommen wurde.

Darüber hinaus darf bei einem Elternteil für ein Kind anstelle des Kinderfreibetragszählers 0,5 der Zähler 1 berücksichtigt werden, wenn dieser Elternteil darlegen kann, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt sind und sich voraussichtlich nicht ändern werden.

Folglich wäre zunächst einmal zu klären, warum die Kindesmutter sich den Freibetrag für 2010 hat voll übertragen lassen können.

Der Kinderfreibetrag soll der finanziellen Entlassung der Eltern dienen. Dasselbe Ziel verfolgt aber auch das staatliche Kindergeld. Entgegen der früheren Rechtslage gibt es aber seit enigen Jahren nur noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, nicht mehr beides zusammen. Wird - wie in den meisten Fällen - für das Kind Kindergeld gezahlt, gibt es also in der Regel nicht noch zusätzlich den Kinderfreibetrag. Die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Steuerkarte bzw. der Gehaltsbescheinigung hat deshalb in den allermeisten Fällen gar keine Auswirkung.
Bei einem sehr hohem Einkommen kann es allerdings ausnahmsweise günstiger sein, den Steuerfreibetrag statt des Kindergelds in Anspruch zu nehmen. Weil dann die Steuerersparnis aufgrund des Freibetrags höher sein kann als das staatlich gezahlte Kindergeld. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird in der Regel erstmal Kindergeld gezahlt. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu. Da Sie barunterhaltspflichtig sind, wird Ihnen mindert sich der Tabellenunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle rechnerisch um das halbe Kindergeld, zur Zeit also um 92 Euro. Diese Verrechnung ist zwingend nach § 1612 b Absatz 1 BGB. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Kinderfreibetrag. Natürlich müsste er in diesem Fall eigentlich das Kindergeld wieder zurückzahlen; der Einfachheit halber wird es aber dann mit der Steuer verrechnet.
Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen.
Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Kindergeld gibt es für

  • minderjährige Kinder,
  • für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • für Kinder die noch in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
  • für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
    Getrennt lebende Eltern erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, jeder pro Kind einen Kinderfreibetrag von 2.184 Euro jährlich.
    Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).

Ihr Steuerbescheid ist auf die Wahrung obiger Grundsätze hin zu überprüfen, ggfs. wäre Einspruch einzulegen. Zur Klärung diesbezüglicher Fragen empfehle ich, einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt zu kontaktieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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