Jugendamt fordert Unterhaltsvorschuss zurück: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.12.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Das Jugendamt möchte den Unterhaltsvorschussbetrag einfordern, (180,- €) mit 1 Woche Vorankündigung. Ich verdiene aber nicht jeden Monat den gleichen Betrag, das höchste Nettogehalt war bisher 1200,-€ (mehr ist bei einem Stundenlohn von 7,50 nicht möglich). Ich habe täglich einfach 50km Fahrstrecke zur Arbeit, das sind bei 0,30 Cent pro Kilometer 600,- Fahrtkosten monatlich.
Das Jugendamt was für mein erstes Kind zuständig ist verlangt weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss. Laut Düsseldorfer Tabelle wird nur Einkommen über 1000 € berechnet, 150,- € für Fahrtkosten und Schulden werden auch abgerechnet (diese werden monatlich mit Kleinbeträgen getilgt die sich auf ca. 50,- monatlich umlegen). Zusätzlich soll ich die Schuld von 7554,- € tilgen die sich an Unterhaltsvorschussschuld angehäuft haben (was ich ebenfalls in monatlichen Kleinbeträgen von 10,- schon tue) Ist das Jugendamt im Recht noch 180,-€ Unterhaltsvorschuss von mir zu verlangen?

Antwort des Anwalts

Das Anforderungsschreiben des Jugendamtes mit den darin enthaltenen Angaben liegt mir nicht vor. Ausgehend von Ihren Angaben sehe ich derzeit aber keine Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsvorschusses.

Als Einkommen ist das Durchschnittseinkommen des letzten Jahres zugrunde zu legen. Es kommt also nicht auf einzelne Monate an. Dafür sind aber Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Steuerrückzahlungen mit zu berücksichtigen. Mit zu berücksichtigen wären auch Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld oder Vorteile, die sich aus einem Zusammenleben mit einem neuen Partner ergeben könnten. Da Sie dazu keine Angaben machen, kann ich diese natürlich nicht berücksichtigen. Eventuelle Änderungen hier können daher das Ergebnis beeinflussen.

Richtig ist, dass Fahrtkosten zur Arbeit das anrechenbare Einkommen mindern. Gerechnet wird nach der Formel Entfernungskilometer x 2 x o,30 x 220 : 12. Damit liegen bei Ihnen Fahrtkosten von 550 €/Monat vor. Fahrtkosten mit dem PKW werden aber nur dann berücksichtigt, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Ansonsten wird nur der Preis für eine Monatskarte berücksichtigt.

Richtig ist auch, dass dem berufstätigem Unterhaltsschuldner ein monatlicher Selbstbehalt von 1000 € zusteht.

Allein unter Berücksichtigung der Fahrkosten ist daher davon auszugehen, dass aktuell keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht.

Sie sollten daher umgehend reagieren und der Unterhaltsvorschussstelle Nachweise über Ihr Einkommen in den letzten 12 Monaten vorlegen sowie exakte Angaben zu den Fahrtkosten machen und begründen, warum die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass in Kenntnis dieser Tatsachen der Anspruch nicht weiter verfolgt wird.

Ich weise allerdings darauf hin, dass die aktuelle Leistungsunfähigkeit lediglich den Zeitpunkt der Zahlung verschiebt. Die Unterhaltsansprüche bleiben bestehen und können auch zukünftig eingefordert werden, wenn es Ihnen gelingt ein höheres Einkommen zu erzielen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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