Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge?
Beinhaltet ein durch das Gericht zugesprochenes alleiniges Sorgerecht auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungrecht des Kindes?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge.
Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge, wobei diese Teilbereiche im Einzelfall nicht immer scharf voneinander abzugrenzen sind. Daneben kann die elterliche Sorge noch in viele weitere Teilbereiche zerlegt werden. Dies wird wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl von Maßnahmen gem. § 1666 aber auch bei der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gem. § 1671 praktisch relevant.
Daneben lässt sich für die elterliche Sorge noch eine andere Unterscheidung treffen, die alle Teilbereiche betrifft: die tatsächliche Sorge einerseits und die Vertretung des Kindes andererseits, vgl. §§ 1629 Abs. 1, 1633.
Die Personensorge umfasst insb. folgende Bereiche:
Aufenthaltsbestimmung (insb. Wohnung, Internat, Kurklinik), vgl. § 1631 Abs. 1:
§ 1631 BGB – Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Aufsicht, vgl. § 1631 Abs. 1 und § 832 Abs. 1
Ausbildung (insb. Schulwahl und schulische Angelegenheiten, aber auch das Erlernen außerschulischer Fertigkeiten), vgl. auch § 1631 a
Berufsangelegenheiten (insb. Berufswahl), vgl. auch § 1631 a
Erziehung i.e.S. (einschließlich religiöser Erziehung), vgl. § 1631 Abs. 1
Gesundheitsfürsorge (insb. Veranlassung ärztlicher Maßnahmen einschließlich Impfungen, geschlossene Unterbringung, Zuführung zur Drogentherapie, aber auch Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen)
Namensgebung und -änderung
Pflege, vgl. § 1631 Abs. 1
Umgangsbestimmung mit Eltern oder Dritten
Vaterschaftsanfechtung.
Dabei berechtigt und verpflichtet die Personensorge die Eltern (oder die sonstigen Sorgeberechtigten) in Wahrnehmung der tatsächlichen Sorge zu Handlungen in eigenem Namen für das Kind, aber auch zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten. Deshalb erscheint es zweckmäßig bei der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf einen Pfleger klarstellend die Vertretung des Kindes in den Tenor mit aufzunehmen.