Höhe der Unterhaltsleistungen an die Exfrau

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin meiner geschiedenen Frau unterhaltspflichtig. Ich habe die Zahlungen steuerlich geltend machen können, weil mir meine geschieden Frau, in der Anlage U, die Zahlungen bestätigt hat. Im Gegenzug habe ich ihr eine Erklärung unterzeichnet, dass wenn sie einkommenssteuerpflichtig wird, ich ihr anteilig diesen Nachteil ausgleiche. Jetzt fordert meine Frau den gesamten Betrag, den sie ans Finanzamt abführen muss, von mir zurück.

Frage: Wieviel muss ich meiner geschiedenen Frau erstatten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verpflichtung Ihrerseits zur Übernahme des steuerlichen Nachteils aus den Unterhaltsleistungen Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass auch ohne konkrete Regelung zwischen Ihnen und Ihrer geschiedenen Frau familienrechtlich eine Verpflichtung zum sog. Nachteilsausgleich besteht. Denn durch die Bestätigung der Zahlungen in der Anlage U durch Ihre Exfrau muss sie diese spiegelbildlich als Einkünfte versteuern.

Sofern Ihre Exfrau aber keine oder geringere Einkünfte als Sie hat, führt dies in der Gesamtbetrachtung zu einem steuerlichen Vorteil durch Ausnutzung der Progression.

Sofern daher Ihre Exfrau keinerlei sonstige Einkünfte hat neben den Unterhaltsleistungen, sind Sie tatsächlich vollständig zur Erstattung des Steuernachteils verpflichtet. Denn ohne Ihre Unterhaltsleistungen wäre Ihre Exfrau nicht steuerpflichtig.

Lediglich in dem Fall, dass Ihre Exfrau auch anderweitige Einkünfte hat, ist per Dreisatz zu berechnen, zu welchem Anteil die Steuerbelastung als Nachteilsausgleich von Ihnen zu tragen ist und zu welchem Anteil Ihre Exfrau ihre anderweitigen eigenen Einkünfte selbst zu tragen hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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