Hausbau bei Ehevertrag mit Gütertrennung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann und ich führen mit unseren beiden Kindern ein angenehmes Familienleben. Wir bauten im Rheinland ein Haus, dass wir sechs Jahre später aufgrund der Versetzung meines Mannes durch die Bundeswehr verkaufen mussten.
Jetzt wollen wir im Weserbergland ein neues Haus bauen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten möchte mein Mann das jetzt alleine auf seinen Namen bauen.
Wir haben einen Ehevertrag in dem Gütertrennung vereinbart ist. Deshalb hat er im Notarvertrag für das Grundstück ein Wohnrecht für mich und die Kinder im (noch nicht gebauten) Haus festgehalten, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt ist.
Wie ist das denn jetzt mit der sog. Zugewinngemeinschaft? Meine Bedenken sind, dass ich möglicherweise irgendwann ausziehen muss (z. B. wenn unser Sohn eben sein 18. Lebensjahr vollendet hat) und ich mir dann alles neu anschaffen müsste. Wie ist die Rechtslage? Ich bin berufstätig und trage zu unserem Lebensunterhalt mit bei, wobei ich nicht unmittelbar zur Finanzierung des Hauses beitrage.

Die Zugewinngemeinschaft wird in unserem Ehevertrag ausgeschlossen. Wie wäre es also, wenn nach einer Weile, im neu - auf nur den Namen meines Mannes - gebauten Haus die Scheidung im Raum stünde? Welche Rechte hätte ich bzgl. des gemeinsam verkauften Hauses, wovon ich allerdings kein Geld erhalten habe. Wie wäre es mit der Anschaffung neuer Möbel etc. und könnte ich mich zur Not auf das 2015 verkaufte Haus berufen? Welche Rechte habe ich? Lässt sich so ein Ehevertrag anfechten?
Der Ehevertrag wurde notariell geschlossen, wie weiß ich, ob das trotzdem alles rechtsgültig ist?

Antwort des Anwalts

Die Regeln der Ehe richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nach den §§ 1300 und folgende des BGB. Geregelt werden im ehelichen Recht die so genannten Scheidungsfolgen. Diese betreffen, ganz wichtig natürlich, die Rechte um die Kinder, also Sorgerecht und Umgangsrecht. Aber auch die Scheidungsfolgen zwischen den Partnern, das sind in erster Linie das Unterhaltsrecht (Trennungs- und Nachehelicher Unterhalt ab Scheidung), der Versorgungsausgleich, und eben auch der Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich ist in den §§ 1363 ff. BGB geregelt. Er funktioniert im Wesentlichen so, dass man sich die Vermögensverhältnisse der Partner bei Eheschließung anguckt und am Ende der Ehe. Dieses Vermögen, etwa Eigentum an Häusern, Erspartes und dergleichen, werden in Euro bewertet und umgerechnet und durch zwei geteilt, so dass jeder Ehegatte die Hälfte des Vermögens, das in der Ehe erwirtschaftet wurde, erhält. Dieser Vermögensausgleich nach der Ehe richtet sich niemals auf Eigentum, sondern immer auf einen Geldausgleich nach der Bewertung des Eigentums. Die Eheleute bleiben also Eigentümer dessen, was vor der Ehe ihr Eigentum war oder was in der Ehe als Eigentum erworben wird. Das Eigentum als solches bleibt auch im Zugewinnausgleich unangetastet.

Sie nun haben den Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Das ist nach § 1408 BGB möglich. Der Ehevertrag muss zur formellen Wirksamkeit notariell beurkundet sein, auch das liegt hier vor.

Die Beurteilung der Gültigkeit eines Ehevertrages ist rechtlich kompliziert und ist Gegenstand vieler Entscheidungen der obersten Bundesgerichte. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sittenwidrig, wenn durch Ehevertrag einseitig eine Partei auf wesentliche Scheidungsfolgen verzichtet, wie etwa Unterhalt oder Ausgleich der Rentenansprüche, wenn diese von vorne herein wirtschaftlich schwächer ist. Das gilt insbesondere dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die in erster Linie von dem wirtschaftlich schwächeren Partner betreut werden. Nach der Rechtsprechung des BGH guckt man sich bei der Frage der Gültigkeit des Ehevertrages die Eheverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, die Verhältnisse während der Ehe, etwa Kinderbetreuung, und dann noch einmal die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns.

Ich habe aus Ihrem Beschreiben keine Anhaltspunkte zu glauben, dass der Vertrag ungültig ist. Ihr Vertrag regelt nur sehr grob die Folgen einer Scheidung, nämlich die vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit der Partner. Dies funktioniert im Wesentlichen ja aber nur ohne Kinder. Sie beschreiben, dass Sie gemeinsame Kinder haben. Insoweit habe ich schon ein paar Zweifel, dass der Ehevertrag einer gerichtlichen Prüfung Stand hält, wenn Sie durch die Kindererziehung berufliche Nachteile erlitten haben, aber im Falle des Scheiterns der Ehe keine Ansprüche gegen Ihren Mann haben. Sollte ein Gericht den Vertrag kippen, was ich derzeit nicht zu beurteilen vermag, kann es sein, dass auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs davon betroffen ist.

Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, deshalb beantworte ich Ihnen die Frage so, als wäre der Vertrag wirksam und der Zugewinnausgleich bleibt ausgeschlossen.
Dann ist Ihr Mann alleiniger Eigentümer des neuen Hauses. Das Geld, das möglicherweise aus dem Verkauf des alten (gemeinsamen) Hauses in das neue geflossen ist, ist weg, das steckt im alleinigen Eigentum Ihres Mannes. Daraus können Sie keine Rechte mehr herleiten.
Sie haben dann möglicherweise einen durchsetzbaren Anspruch, in dem Haus zu leben, bis Ihr jüngstes Kind 18 Jahre alt ist, danach nicht mehr. Dies bedeutet für Sie aber nicht mietfreies Wohnen. Ihr Mann kann von Ihnen Miete verlangen. Sie sollten also darauf achten, wenn Sie sich auf diese Lösung einlassen, dass das Wohnrecht unentgeltlich ist und als solches auch im Notarvertrag bezeichnet ist. Besser ist Ihre Position noch, wenn Sie vereinbaren, dass das Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen wird.

Soweit Sie für den Fall einer Scheidung Möbel aus dem Haus haben möchten, gilt auch hier das oben Gesagte. Jeder bleibt Eigentümer seiner Sachen. Die Möbel gehören also nur Ihnen, soweit Sie sie gekauft haben und das auch nachweisen können. Sie sollten bei den anzuschaffenden Gegenständen mit darauf achten, wenn Sie das wollen, dass Sie auch im Kaufvertrag genannt sind.

Insgesamt ist Ihre Position durch den Ehevertrag im Scheidungsfall nicht sehr günstig für Sie. Wenn Sie Ihre Position verbessern wollen, bestehen Sie darauf, dass das neue Haus gemeinsames Eigentum wird. Dann muss Ihr Mann Sie im Falle der Scheidung ausbezahlen, sofern nicht die Schulden auf dem Haus dies unmöglich machen. Wird Ihr Mann alleiniger Eigentümer, bleibt es voraussichtlich bei den genannten Folgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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