Gütertrennung wegen Elternunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ist Gütertrennung notwendig?
Mein zukünftiger Mann hat eine Mutter, die eventuell nicht mit Ihrem Geld auskommt ( Pflege, etc) und dann wird eventuell Elternunterhalt fällig.

Kann mein Vermögen, das ich vor der Ehe besitze dafür mitverwendet werden? Es könnte sein, dass es höher ist als das Schonvemögen für die Alterssicherung. Mein zukünftiger Mann hat kein nennenswertes Vermögen. Als freischaffende Künstlerin brauche ich dieses Geld eventuell zum Lebensunterhalt und auf jeden Fall für meine/ unsere Rente, da mein Einkommen sehr schwankend ist.

Wir sind jeder Kleinselbstständig mit ca 20000 - 30000 Euro zu versteuern Jahreseinkommen.

Sollten Sie noch weitere Auskünfte benötigen, jederzeit gerne.

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Unterhaltsrecht?! Ist Gütertrennung notwendig?

Nein, eine solche würde keinerlei Auswirkungen auf den Elternunterhalt Ihres Mannes haben. Gütertrennung hätte nicht einmal Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Es ist deshalb von der Vereinbarung von Gütertrennung allein aus diesen Gründen abzuraten.

Frage 2.: Kann mein Vermögen, das ich vor der Ehe besitze dafür mitverwendet werden?

Ihr vor der Ehe vorhandenes Vermögen hat Bedeutung für einen möglichen Zugewinnausgleich, falls Sie sich einmal von Ihrem Mann scheiden lassen sollten. Für den Unterhalt Ihrer Schwiegermutter, für den Sie ohnehin nur mittelbar haften (s.u.), kommt es auf Ihr Vermögen vor Eheschließung nicht an.

Damit wären zwar Ihre konkreten Fragen beantwortet. Ich denke jedoch, dass es Ihnen auch auf einen Überblick ankommt, in welcher Weise Sie als Schwiegertochter überhaupt für den Unterhalt Ihrer Schwiegermutter in Anspruch genommen werden können. Nachstehend deshalb eine Darstellung, die die wesentlichen Gesichtspunkte des Elternunterhalts unter Einbeziehung der Schwiegerkindhaftung darstellt:

Eine direkte Haftung gegenüber Schwiegereltern kommt nicht in Betracht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 Satz 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Dies ist im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Schwiegermutter. Es stellt sich allerdings beim Elternunterhalt die Frage, inwieweit Schwiegerkinder indirekt an der Haftung des unterhaltspflichtigen Kindes beteiligt sind (sog. verschleierte Haftung von Schwiegerkindern). Der BGH führt hierzu in seiner (Grundsatz-) Entscheidung vom 15.10.2003 Az: XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366 aus: Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder seien weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch seien sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken. Ausnahmen könnten allerdings dann gelten, wenn das unterhaltspflichtige Kind seine eigenen Geldmittel überhaupt nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensstandards benötige, weil zum Beispiel der Lebensbedarf der Familie aus dem gehobenen Einkommen des anderen Ehegatten bestritten werden könne. In diesem Fall könne der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen des Ehegatten gewahrt sei.

Dieser angemessene Selbstbehalt beträgt beim Elternunterhalt für das verpflichtete Kind 1500,00 und für den Ehegatten 1200,00, zusammen also 2700,00. In einem weiteren Urteil vom 17. Dezember 2003 Az: XII ZR 224/00, FamRZ 2004, 370 hat der Bundesgerichtshof diese Fragen vertieft. Dabei bleibt der Ausgangpunkt zunächst unverändert: Schwiegerkinder sind rechtlich nicht unterhaltspflichtig und die eigenen Kinder dürfen nur insoweit herangezogen werden, wie sie leistungsfähig sind. Bislang galt der Grundsatz, dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur nach seinem eigenen Einkommen und Vermögen richtet. In den neuen Entscheidungen stellt sich der BGH jedoch auf den Standpunkt, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes davon abhängt, ob und in welchem Umfang sein eigenes Einkommen zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Einkommensteile, die nicht für den Familienunterhalt benötigt, sondern zur Vermögensbildung eingesetzt werden, stehen prinzipiell für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Denn angesichts einer Sparquote in Deutschland von rund 10 % des verfügbaren Einkommens könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird. Vermögensbildende Maßnahmen dürften sich (mit Ausnahme der Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder angemessener zusätzlicher Altersversorgung) nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Wenn das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltssätze übersteigt und das Kind behauptet, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird, muss die Verwendung des Familieneinkommens im Einzelnen belegt werden. Je nachdem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die Ehefrau die Verpflichtung ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegerkindhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde.

Aus der Rechtsprechung des BGH lässt sich eine stufenweise Prüfung entwickeln, die sich in folgenden Schritten vollzieht:

  1. Beträgt das Gesamt-Einkommen der Ehegatten nicht mehr als die zusammengerechneten Mindestselbstbehaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle (1500,00 + 1200,00 = 2700,00), so entfällt der Elternunterhalt mangels Leistungsfähigkeit. In Ihrem Fall würden bei jeweils 25.000,00 zu versteuerndes Jahreseinkommen etwa 1.775,00, zusammen 3.550,00 verfügbares Familieneinkommen bestehen.

  2. Liegt das Einkommen über diesem Betrag, so kann das Einkommen des mehrverdienenden Ehegatten so deutlich höher liegen, dass daraus der Familienunterhalt unzweifelhaft bestritten werden kann und der zum Elternunterhalt verpflichtete Ehegatte nichts zum Familienunterhalt beitragen muss.

  3. Liegt demnach das Gesamteinkommen des Ehepaares zwischen 2700,00 und 5400,00 (doppelter Mindestselbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle) so muss nach dem BGH der zum Elternunterhalt verpflichtete Ehegatte darlegen, wie hoch die Ausgaben für die Lebensgestaltung (Familienunterhalt) sind.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der an sich nicht gegebenen (direkten) Haftung des Schwiegerkindes würde im Bedarfsfall zu prüfen sein, ob zunächst der Fehlbetrag für Ihre Schwiegermutter von Ihrem Mann allein getragen werden kann (abzüglich Selbstbehalt von 1.500,00 wären dies 275,00). Sofern dieser Betrag zur Deckung nicht ausreicht, müsste weiter geprüft werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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