Gesetzlicher Anspruch auf Auskunft von Betreuer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ehemann ist schwer behindert, lebt im Pflegeheim und wird von einem gerichtlich bestellten Betreuer betreut.
Der Betreuer verlangt Geld von mir, weil die Rente meines Ehemannes nicht kostendeckend sei. Ich soll auch meinen angesparten Bausparvertrag auflösen und das Geld zur Verfügung stellen.
Ich kann nicht abschätzen, wie hoch die Verschuldung bzw. das (monatliche) Defizit tatsächlich ist. Mein Auskunftsverlangen (Rentenhöhe, Unterbringungskosten, Schulden etc.) lehnte der Betreuer ab. Ohne dieses Wissen wird mir die Möglichkeit genommen, mein eigenes Leben zu planen.
Habe ich auf entsprechende Auskunft gesetzlich Anspruch?

Antwort des Anwalts

Wenn der Betreuer ihres Ehemannes von Ihnen Unterhaltsleistungen für die Unterbringung im Pflegeheim haben möchte, ist er zunächst verpflichtet den Bedarf Ihres Ehemannes nachzuweisen. Das bedeutet, dass er die Heimkosten ebenso nachweisen muss wie die Leistungen der Pflegeversicherung, das Renteneinkommen sowie eventuell anderes Einkommen Ihres Mannes. Weiter muss er die Höhe des eigenen Vermögens nachweisen. Letztlich muss er den Nachweis führen, dass er alles unternommen hat um eventuelle soziale Unterstützungsleistungen zu erhalten. Dazu zählt insbesondere der Nachweis, dass auch ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt ist.

Erst wenn er diese Nachweise lückenlos vorgelegt hat, steht die Frage von Unterhaltsleistungen von Ihnen im Raum. Ohne Nachweise hat Ihr Mann keinen Anspruch und Sie brauchen ohne Nachweise nicht zu zahlen. Es liegt also an dem Betreuer selber die Bedürftigkeit Ihres Mannes zu belegen.

Zu einem Unterhalt sind Sie gegenüber Ihrem hilfebedürftigen Mann aber grundsätzlich verpflichtet. Dabei ist zwischen dem familienrechtlichen und dem sozialrechtlichen Unterhalt zu unterscheiden.

Unter familienrechtlichen Grundsätzen gilt der Halbteilungsgrundsatz, d.h. dass jedem Ehegatten die Hälfte des Nettofamilieneinkommens zusteht. Arbeitet nur ein Ehegatten ist die Aufteilung 4/7 zu 3/7. Maßgeblich ist das um bestehende Verbindlichkeiten bereinigte Nettoeinkommen. Auf jedem Fall verbleibt dem Ehegatten aber ein Selbstbehalt von 1000 €. Da ich keine weiteren Informationen zu Ihrer persönlichen Situation habe, kann ich leider keine detaillierteren Angaben machen.

Reicht das Einkommen Ihres Mannes und eventuelle Unterhaltsleistungen nicht aus, muss Ihr Mann Sozialhilfe in Anspruch nehmen, gelten die verschärften Vorschriften des sozialrechtlichen Unterhaltsrechts. Ihnen verbleibt danach lediglich ein Betrag von 982 € zuzüglich den Kosten der Unterkunft (Miete oder Tilgungskosten Eigentum).
Sie müssen dann auch Ihr Vermögen zugunsten Ihres Mannes einsetzen. Geschützt bleibt allein ein Geldvermögen von 3200 €. Andere Vermögensgegenstände sind allerdings geschützt wie z.B. ein selbstgenutztes Wohneigentum, oder staatlich geförderte Altersvorsorge. Hier gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten um Ansprüchen der Sozialhilfeträger zu entgehen.

Insgesamt handelt es sich hier um ein schwieriges Rechtsgebiet, so dass es sich im Regelfall auszahlt hier einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu beauftragen ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Fachlich gute Auskünfte können Fachanwälte für Familienrecht und Fachanwälte für Sozialrecht geben.

In keinem Fall sollten Sie sich von dem Betreuer unter Druck setzen lassen und nur die Zahlungen erbringen zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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