Gemeinsame Kosten für Eheleute - was gehört dazu?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Anfrage zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, wenn die verheirateten Partner getrennt leben.

Zu meiner Ausgangssituation:
Ich bin verheiratet und wir haben 3 gemeinsame Kinder (28, 26, 16). Das dritte, noch schulpflichtige Kind (Abitur 2015) lebt noch zu Hause bei mir.
Wir wohnen in einem größeren 2-Familien-Haus mit einem fast 1 ha großen Grundstück in Gera (Eigentümer Ehepaar Flohr). Das Haus wurde im Jahr 2000 auf Kreditbasis saniert und ist noch abzuzahlen. In der zweiten Wohnung im Haus lebt die Mutter (kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit).

Infolge von Problemen in unerer Ehe, ist mein Mann aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und wohnt in eine 3-Raum-Wohnung in Gera (Grundmiete 320, 76 € monatlich). Diese 3-Raum-Wohnung fungiert als Zweitwohnung, sein Hauptwohnsitz ist nach wie vor das gemeinsame Haus.
Wir sind beide voll berufstätig mit annähernd gleichem Einkommen.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, welche Kosten sind für uns gemeinsam zu tragen.
Ich möchte unsere Finanzen "sortieren" und von einem Konto alle gemeinsamen Kosten abgehen lassen.
Muss ich alle Betriebskosten (was gehört alles dazu) für das Haus allein tragen, obwohl er Miteigentümer ist?
Welche Kosten sind gemeinsam zu tragen?
Was ist mit:

  1. Grundmiete Zweitwohnung rund 320 €
  2. Müssen von meinem Partner Ausgaben fürs Haus mitgetragen werden (z.B. Durchsicht eines Rasentraktors oder allg. Betriebskosten wie Heizungsinspektion, Schornsteinfeger usw.)
  3. Was ist mit der Grundsteuer und der Gebäudeversicherung?
  4. Was ist; wenn eventuell Kosten für Reparaturen am Haus auftreten?
  5. Wer beansprucht das Kindergeld 184 € für das 16jährige Kind ? Muss er Unterhalt für die Tochter zahlen?
Antwort des Anwalts

Generell ist Ihre geschilderte Situation eher selten, meist wird der Wohnraum in der Immobilie so geteilt, dass er in der Trennungsphase gemeinsam genutzt werden kann. Gerade in Anbetracht der zusätzlichen Kosten für gesonderten Wohnraum, neben einer Hausfinanzierung.

  1. Zur gemeinsamen Immobilie, egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass Eigentum berechtigt und verpflichtet, d.h. das die Miteigentümer (1/2) grundsätzlich für den Hauskredit und alle Hausnebenkosten gemeinsam je zu ½ aufkommen müssen. Darunter fallen z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Hausinspektion, Reparaturkosten und übliche Wartungskosten. Auch unvorhergesehene Reparaturkosten am Haus hat er zur Hälfte mitzutragen. Die Verkehrswerterhaltung bzw. Verkehrswertsteigerung der Immobilie kommt ihm ja auch immer mit zu Gute.
    Nicht darunter fallen sog. verbrauchsabhängige Nebenkosten (wie z.B. Wasser, Strom, Heizung, Müll usw.) Diese Kosten hat jeder Bewohner selbst zu tragen. Sie folglich für das Haus und Ihr Mann für seine Wohnung.
  2. Für die Mietkosten hat Ihr Mann allein aufzukommen. Diese schmälern aber sein monatliches Nettoeinkommen zur Berechnung des Kindesunterhaltes und des Trennungsunterhalts.
  3. Kindegeld in Höhe von monatlich 184 € erhält immer der, bei dem die Tochter wohnt. In Ihrem Fall Sie. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wird dem Kindesvater, der den Unterhalt in Ihrem Fall zu zahlen hat, jedoch die Hälfte ( 92 €) angerechnet. Grundsätzlich muss der Kindesvater im Trennungsfall Kindesunterhalt zahlen, seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, d.h. er muss zur Zahlung finanziell in der Lage sein. Bei geringem monatlichen Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze ist das nicht der Fall.
  4. Der Kindesunterhalt wird nach Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Dafür muss das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate inkl. aller Einnahmen, auch Steuerrückerstattungen und Einkünfte nach sonst. Einkunftsarten herangezogen werden. Davon dürfen bei arbeitenden Zahlungsverpflichteten 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Ist dieses ermittelt, wird auf dieser Ebene in der Altersstufe 12-17 Jahre der Kindesunterhalt abgelesen, abzüglich 92 € Anrechnung hälftiges Kindergeld). Dies ist der Mindestunterhalt. Auf einen höheren Betrag kann man sich grundsätzlich jederzeit einigen.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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