Ex-Frau in Pflegeheim: Muss ich mehr Unterhalt zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 74 Jahre alt und lebe seit fünf Jahren von meiner Frau getrennt und zahle Trennungsunterhalt. Über diesen Trennungsunterhalt habe ich vor drei Jahren meiner Frau eine notarielle Urkunde zukommen lassen. Jetzt, nachdem meiner Frau vom Amtsgericht Eckernförde eine rechtliche Betreuerin bestellt worden ist, lebt sie in einem Pflegeheim in Eckernförde. Die Unterhaltszahlungen überweise ich ab Oktober 2017 daher an den Kreis Rendsburg-Eckernförde. Nun zu meinem Anliegen, kann der Kreis eine Höhe des Unterhalts neu berechnen und was wird aus meinem privaten Guthaben von 52000 Euro?

Antwort des Anwalts

Die Kosten der Heimunterbringung werden zunächst aus der Pflegeversicherung und dem Einkommen Ihrer Frau (Rente plus Unterhalt) beglichen. Soweit diese Mittel nicht ausreichen, wird der Kreis Rendsburg-Eckernförde zunächst einspringen.

Zur Refinanzierung dieser Kosten wird der Kreis etwaige Unterhaltsansprüche Ihrer Frau auf sich überleiten und diese dann geltend machen. Bei der Berechnung seiner Ansprüche ist der Kreis dann allerdings nicht an die von Ihnen einseitig abgegebene notarielle Verpflichtung gebunden, sondern wird prüfen, welche Ansprüche auf gesetzlicher Ebene bestehen.

Trennungsunterhalt ist nach § 1361 Abs.1 BGB zu zahlen. Danach kann der getrennt lebende Ehegatte unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen. Bei einer Heimunterbringung kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27.4.2016; Az.: 485/14) dabei allerdings nicht der übliche Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung. Der BGH führt dazu aus, dass durch die Pflegebedürftigkeit ein besonderer existenznotwendiger Bedarf entsteht. Dieser Bedarf bemisst sich dann nach den konkret erforderlichen Kosten, somit bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Damit kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bis auf den ihm verbleibenden Selbstbehalt in Anspruch genommen werden. Dieser liegt aktuell bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1000 €. Die Bereinigung des Nettoeinkommens erfolgt durch die Berücksichtigung weiterer Unterhaltsansprüche, etwaiger Verbindlichkeiten und einiger Versicherungen.

Beim Trennungsunterhalt kommt die Verwertung etwaigen Vermögens nur in Ausnahmefällen in Betracht. In jedem Fall verbleibt beim Unterhaltsschuldner ein Schonvermögen, das seine eigene Alterssicherung umfasst. In einer intakten Ehe müsste in dieser Situation allerdings das gesamte Vermögen bis auf einen Restbetrag von 5.000 € pro Person eingesetzt werden.

Einer Inanspruchnahme wegen des Vermögens würde ich mich daher zunächst widersetzen und insoweit ggfs. auch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Falls eine Inanspruchnahme des Vermögens nicht verhindert werden kann, erfolgt diese jedenfalls nur in Höhe des monatlich ungedeckten Restbetrages.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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