Entziehung des Aufenthaltbestimmungsrechts?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe dem Vater das Sorgerecht zur Hälfte gegeben. Leider hat mir das Jugendamt nicht gesagt, dass das Aufenhaltbestimmungsrecht auch darunter fällt, dann hätte ich das nie getan.

Kann ich den Vater das Aufenhaltbestimmungsrecht irgendwie entziehen?

Antwort des Anwalts

Nach dem Wunsch des Gesetzgebers sollen die Eltern die elterliche Sorge wo möglich gemeinsam ausüben. Das betrifft auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Das Kind soll sich aber immer bei der Hauptbezugsperson aufhalten.

Wenn es nun Anlass gibt, dass sich der andere Elternteil einer vernünftigen Regelung hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes widersetzt, so kann man beim zuständigen Familiengericht beantragen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine auf die Hauptbezugsperson zu übertragen, also auf Sie. Wenn dies eilig ist, weil .B. ein Umzug bevorsteht, kann man auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung entsprechende schnelle Schritte bei Gericht einleiten.

Erforderlich ist aber stets eine Gerichtsentscheidung. So lange der Vater aber kooperiert, wird so ein Antrag bei Gericht zurückgewiesen.

Sollten Sie gerichtliche Schritte einleiten wollen oder müssen, steht Ihnen bei geringen Vermögenshilfen unter Umständen Verfahrenskostenhilfe zu. Dies bedeutet, dass die Verfahrenskosten (Gericht und Anwalt) zumindest teilweise durch den Staat übernommen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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