Elternunterhalt - Wie ist die Rechtslage wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bin Ende Oktober nach Dänemark ausgewandert. Bekomme nun Post von der Stadtverwaltung wg. Unterhalt für Mutter die im Pflegeheim ist und soll meine finanzielle Lage darlegen. Muss ich aus einem anderen Land, in welchem diesbezüglich andere Gesetze gelten, überhaupt Unterhalt zahlen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vorab zur Struktur des Elternunterhalts, der sich in wesentlichen Teilen von den übrigen Unterhaltsarten unterscheidet: Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eltern sind im Rahmen des Verwandtenunterhalts also nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt).

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Die Unterhaltsverpflichtung unterliegt grundsätzlich keinen zeitlichen Beschränkungen. Sie endet, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes nicht mehr vorliegen. Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich nach dessen eigener Lebensstellung und umfasst den gesamten Lebensbedarf, vgl.§ 1610 Abs. 1 BGB. Der angemessene Unterhalt richtet sich auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse (Mittel für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben). Umfasst sind ebenfalls Mehrkosten, die durch eine Behinderung eingetreten sind.

In der jüngeren Vergangenheit ist der Elternunterhalt immer mehr in den Vordergrund getreten, weil die vorhandenen Einnahmen der älteren Generation außer Rente und Pflegeversicherung bei weitem nicht ausreichen, um eine Heimunterbringung zu finanzieren.
Um diese Versorgungslücke zu schließen, ist der Berechtigte (inklusive Ehegatte) zunächst verpflichtet, sein gesamtes eigenes Vermögen einzusetzen. Dazu gehört eine Verwertung des Vermögensstamms (insbesondere Immobilien, Aktienvermögen etc.). Sofern diese Mittel aufgebraucht sind, tritt zunächst der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die laufenden Kosten. Gem.§ 94 SGB XII gehen in diesem Fall die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser tritt an die Stelle des Berechtigten und fordert die Verpflichteten zunächst auf, Auskunft über das vorhandene Einkommen und Vermögen zu geben. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Kinder gem. § 1605 BGB nach dem Gesetz verpflichtet. In diesem Vorprüfungsstadium befinden Sie sich derzeit, d.h. es ist noch nichts über eine Zahlungspflicht gesagt. Der Auskunftsanspruch kann bei Weigerung auch an Ihrem Wohnort in Dänemark von der Stadtverwaltung eingeklagt werden. Bei den Unterhaltspflichten unter Verwandten spielt es keine Rolle, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete im Ausland leben. Würden Sie als Verpflichteter z.B. in Deutschland leben und Ihre Mutter in Dänemark, würden Sie von den dänischen Behörden gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob Sie in einem europäischen oder außereuropäischen Land leben. Ob Sie nach dänischem Recht zum Elternunterhalt verpflichtet wären, ist ebenfalls unerheblich, da Sie und Ihre Mutter Deutsche sind und demnach deutsches Recht Anwendung findet. Der Wohnort ist für die Frage der Unterhaltspflicht irrelevant. Hinweis zur Klarstellung: Anspruchsteller ist stets Ihre Mutter, nicht etwa der Sozialhilfeträger oder die Stadtverwaltung. Letztere sind lediglich in Vorleistung getreten und haben quasi die fehlenden Geldmittel für Sie ausgelegt!

Sind Sie Ihrer Auskunftspflicht nachgekommen, überprüft der Sozialhilfeträger die Leistungsfähigkeit der einzelnen Unterhaltspflichtigen und nimmt diese anteilsmäßig in Anspruch. Insofern stehen Ihre ggf. vorhandenen Geschwister ebenfalls vor diesen Fragen.
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, vgl. § 1603 Abs. 1 BGB. Dabei ist insbesondere der Selbstbehalt des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt liegt bei 1.400,00 EURO und ist damit der höchste Selbstbehalt, den das Unterhaltsrecht des BGB kennt.
Sofern Ihr bereinigtes Nettoeinkommen diesen Betrag nicht überschreitet, scheidet eine Inanspruchnahme von vornherein aus.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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