Ehegattenunterhalt für vermögenderen Ehemann

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ehepartner und ich sind seit Juli diesen Jahres getrennt, wir haben eine Tochter (zwei Jahre alt). Diese lebt nun bei mir. Allerdings holt er sie, wie auch vor der Trennung, morgens ab und bringt sie zur Kinderkrippe, da dies auf seinem Arbeitsweg liegt und er ein Auto hat. Er holt sie Mittags nach der Arbeit ab und kümmert sich dann um sie bis ich von der Arbeit komme (meistens zwischen 14 und 17 Uhr, einmal die Woche um 20 Uhr). Sonntags kommt sie um 19:30 Uhr zu ihm und übernachtet bei ihm, da ich am nächsten Tag Frühschicht habe. Sonst ist sie immer bei mir.

Er arbeitet Teilzeit (20h) und verdient 1080 € netto. Ich arbeite momentan auf 30h und verdiene 1560 Netto netto und zusätzlich noch Kindergeld.
Sobald sich die Lage bei uns stabilisiert hat, und sich die Kleine an die neue Situation gewöhnt hat, kann ich wieder auf 37,5h aufstocken und würde dann wieder 1870 € verdienen.
Momentan trage ich alle Kosten alleine, also auch die Krippenkosten (mtl.350 €).

Nun meinte er, dass ich ihm Ehegattenunterhalt zahlen müsste. Trifft dies zu? Und wenn ja, kann er das auch in Anspruch nehmen obwohl er ein relativ großes Polster hat? (40.000 - 60.000 €). Bei mir fällt dieses Polster leider nicht so groß aus, es sind lediglich 2000 €.
Zum anderen trifft dies dann auch zu dass er überhaupt keinen Unterhalt für unser Kind zahlen müsste?

Antwort des Anwalts

In der Zeit der Trennung von Ehegatten sind die Grundsätze des Trennungsunterhalts anwendbar, vgl. § 1361 BGB 1).
Bestimmend für den Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Scheidung. § 1578 BGB
2), der wörtlich erst nach der Scheidung anwendbar ist, wird da analog herangezogen, vgl. Beschluss des BGH vom 07.05.14 - XII ZB 258/13 *3).

Nach der Rechtsprechung über den Trennungsunterhalt verheirateter Ehegatten wird grundsätzlich in diesem Zusammenhang die sogenannte 3/7 Methode 4) angewandt. Danach muss der mehr verdienenden Ehepartner dem weniger verdienenden Ehegatten 3/7 der Einkommensdifferenz des bereinigten familienrechtlich relevanten Nettoeinkommens abzüglich des Selbstbehalts, also etwas weniger als die Hälfte der Einkommensdifferenz abgeben. Das begründet sich mit der ehelichen Solidaritätspflicht.
Was die Frage des einzusetzenden Vermögens anbelangt, so wird in diesem Zusammenhang analog herangezogen wird aber auch § 1577 BGB
5).
Danach gilt, daß solange und soweit ein Ehegatte sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann, keine Bedürftigkeit besteht. Im Ergebnis hat Ihr Ehemann danach solange keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wie er über erhebliches eigenes Vermögen verfügt und ihm zuzumuten ist, dieses selbst erst einmal einzusetzen. Ein Schonvermögen, wie etwa beim Erwachsenenunterhalt oder beim Elternunterhalt, wird insoweit nicht zugebilligt bzw. allenfalls in den engen Grenzen des Sozialrechts, vgl. § 90 SGB XII *6).

"Zum anderen trifft dies dann auch zu dass er überhaupt keinen Unterhalt für unser Kind zahlen müsste?"

Das trifft nicht zu.
Solange das Kind überwiegend von Ihnen versorgt und betreut wird, haben Sie bei Getrenntleben als das betreuende Elternteil sehr wohl auch schon während der Ehe einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen Ihren Ehegatten.
Ds ergibt sich wörtlich aus § 1629 BGB 7), Vertretung des Kindes.
Nach Absatz 2 kann dann, wenn die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle
8). Abschließend möchte ich noch auf unsere Anwaltssuche Stichwort Familienrecht hinweisen *9).

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 1361 BGB
Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
*2) § 1577 BGB
Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
*3) 3/7 Methode BGH m.w.N.
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Unterhalt/unterhalt_4_12.htm

*4) BGH, Beschluss vom 7. 5. 2014 - XII ZB 258/13; OLG Hamburg (lexetius.com/2014,1604)
http://lexetius.com/2014,1604

*5) § 1577 BGB
Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

*6) § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
    (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

*7) § 1629 BGB Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

8) http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2015/index.php
9) http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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