Ehefrau zieht in eigene Wohnung - wer trägt die Kosten für Neuanschaffung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat ohne mein Wissen eine Wohnung gemietet und wird in Kürze aus unserer gemeinsamen Wohnung (mein Haus) ausziehen. Wer trägt die Kosten zur Neuanschaffung von notwendigen Möbeln? Wie verhält es sich, wenn sie große Einrichtungen z. Bsp. eine Küche von ihren Eltern geschenkt bekommt?

Antwort des Anwalts

Um die finanziellen Folgen einer Trennung verstehen zu können, muss man sich zunächst das familienrechtliche System von Trennung und Scheidung vor Augen führen.
Die Institution der Ehe garantiert Art. 6 GG. Die Ehe ist ein auf Lebenszeit angelegter Bund, der grundsätzlich erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Das Lebenszeitprinzip ist Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Instituts der Ehe. Das Lebenszeitprinzip verbietet vereinbarte Ehen auf Zeit oder auf Probe, Vereinbarungen über Scheidungserleichterungen durch Abkürzung der Fristen, zusätzliche Scheidungsgründe, Rücktrittsrecht, auflösende Bedingungen usw. Jedoch gilt das Lebenszeitprinzip nur grundsätzlich. Die Möglichkeit der Ehescheidung soll dazu nicht in Widerspruch stehen. Auch verfassungsrechtlich gehört zum besonderen Schutz der Ehe das grundsätzliche Recht auf Ehescheidung. Die grundrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit wird gerade durch die Scheidung wiedergewonnen.
Hieraus folgt aber nun, dass die Ehegatten nicht zu vorschnellen Dispositionen gedrängt werden können. Ziel des Trennungsjahres ist unter der oben genannten Prämisse die eventuelle Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Jedem Ehegatten steht es frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzukündigen und die Ehewohnung zu verlassen. Dadurch wird dann auch eine räumliche Trennung der Ehegatten herbeigeführt.
Zerfällt die Familie infolge Trennung der Ehegatten, dann endet (auch) der (gegenseitige) Pflichtenkreis gem. §§ 1360 ff.BGB Die Trennung führt zu einer gesteigerten Eigenverantwortung der Ehegatten, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken: Nunmehr hat derjenige Ehegatte, der seinen vollen Lebensbedarf zumutbar nicht mit eigenen Mitteln insgesamt oder teilweise angemessen decken kann und hierzu auch nicht verpflichtet (§ 1361 Abs. 2), also bedürftig ist, einen (einseitigen) Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, der über Mittel verfügt, die höher sind als er sie für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt, der also leistungsfähig ist.
Hieraus wird zunächst ersichtlich, dass das ursprünglich gemeinsam vorhandene Familieneinkommen, das auch gemeinsam nach dem einheitlichen Plan der Eheleute verbraucht wurde, zwischen beiden Ehegatten aufzuteilen ist.
Der Unterhaltsanspruch nach § 13613 umfasst nurmehr den (eigenen) Bedarf des getrennt lebenden Ehegatten (und nicht mehr den der Familie, s. § 1360); er kann regelmäßig nur durch eine monatliche Geldrente (nicht durch Naturalleistung) erbracht werden (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1). Dieser Bedarf und damit auch der angemessene Unterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 richten sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach denjenigen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, die bis zur Trennung den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, nicht aber - wie zumeist im Recht des Verwandtenunterhalts - an festen (tabellarischen) Bedarfssätzen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist weder mit dem Anspruch auf Familienunterhalt4 noch mit dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt identisch (Grundsatz der Nicht-Identität); er erlischt daher am Tage der Rechtskraft der Scheidung.
Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat seinen Lebensunterhalt dann aus eigenen Mitteln und dem zusätzlich geschuldeten Unterhalt zu bestreiten.
Ob Sie tatsächlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehalts von EUR 1.050,00, wobei Sie beachten müssen, dass Ihnen ein Wohnvorteil wegen mietfreiem Wohnen im eigenen Haus hinzugerechnet werden kann.
Ihre Fragestellung befasst sich aber nur am Rande mit einer unterhaltsrechtlichen Problematik. Vielmehr geht es um die wohl vorgesehene Anschaffung von Haushaltsgegenständen (also das, was bis zur Reform des Verfahrensrechts und des Güterrechts 2009 allgemein als Hausrat bezeichnet worden war)

Bei der Neuanschaffung von Haushaltsgegenständen ist darauf zu achten, dass das Gesetz unter Beachtung der obigen Grundvoraussetzungen davon ausgeht, dass eine Neuansschaffung von Haushaltsgegenständen wegen der Trennung eigentlich nicht vorgesehen ist.

Das Gesetz hat hier in den §§ 1361a und b eigene Regelungen vorgesehen:

Während der Dauer des Getrenntlebens gestatten §§ 1361a, 1361b (auch nach Anhängigkeit der Ehesache) bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe ausschließlich vorläufige Regelungen betreffend Haushaltsgegenstände und/oder Ehewohnung. Vorläufige Maßnahmen dürfen zu keiner Veränderung der Eigentumslage führen und auch die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschweren. Regelungsgegenstand ist daher jeweils ausschließlich die vorläufige Regelung von Besitzkonflikten, so dass das Gericht nur Besitz- und Nutzungsrechte, und dies nur vorläufig für die Dauer des Getrenntlebens, regeln darf.
Einzige Ausnahme ist der Herausgabeanspruch des § 1361a Abs. 1 S. 1: Der Alleineigentümer kann nach der Trennung der Ehegatten die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände auf Dauer herausverlangen, soweit dem nicht der Gebrauchsüberlassungsanspruch des § 1361a Abs. 1 S. 2 entgegen steht.

Weiter ist zu beachten, dass davon ausgegangen wird, dass die Beteiligten sich über die Haushaltsgegenstände und deren vorläufige Verteilung sich einvernehmlich einigen können. Wenn es hier zu Problemen kommt, steht der Weg zum Familiengericht offen:

Der vorläufige Charakter dieser Regelungen folgt aus ihrer zeitlichen Beschränkung auf die Dauer des Getrenntlebens; sie korrespondiert mit dem Verbot, in Eigentum einzugreifen (§ 1361a Abs. 4), und zwar auch dann, wenn Ehegatten ohne Scheidungsabsicht dauernd getrennt leben (wollen). Da während der Dauer der Trennung nur in unbedingt notwendigem Maße in die Rechtsverhältnisse der Eheleute eingegriffen werden soll, kann der Antrag nach § 1361a auf die Benutzung einzelner Haushaltsgegenstände beschränkt werden; die Bekanntgabe der gesamten (übrigen) Haushaltsgegenstände ist nicht notwendig.
Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung sind während der Trennung der Eheleute auf Analogien gestützte Anträge auf (endgültige) Regelungen unzulässig, und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Umgestaltung des Rechtsverhältnisses einverstanden ist. Eine Einigung der Ehegatten über die Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Trennung ist demnach im Zweifel nur als Benutzungsregelung anzusehen. Hat allerdings das Gericht in einem Verfahren nach § 1361a unzulässig Eigentum begründet, dann ist die Eigentumsübertragung gleichwohl wirksam.

§ 1361a normiert keinerlei Ansprüche gegen Dritte, selbst wenn Haushaltsgegenstände der Ehepartner betroffen sind (s. hierzu §§ 1369, 1368); Entscheidungen mit Drittwirkung sind daher während der Dauer der Trennung ebenfalls unzulässig.
Endgültige auch rechtsgestaltende (Zuweisungs-/Umgestaltungs-)Regelungen gestattet das Gesetz erst für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (s. § 1568b). Wird während eines isolierten Verfahrens (Gegenstand des Verfahrens: eine vorläufige Regelung) der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, dann ändert sich zwar die Rechtsgrundlage, jedoch wird das Verfahren nicht unzulässig. Aufgrund der geänderten Voraussetzungen ist ggf. nach rechtlichem Hinweis das Verfahren auf der neuen Rechtsgrundlage fortzusetzen.

Der Gesetzgeber hat zum Zwecke eines einheitlichen Sprachgebrauchs zum 01.09.2009 in den meisten bürgerlich-rechtlichen Normen den Begriff "Hausrat" durch das Wort "Haushaltsgegenstände" ersetzt (s. etwa §§ 109 Abs. 4 Nr. 3, 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), ohne dass damit eine materiell-rechtliche Änderung verbunden ist. Der Begriff "Hausrat" bzw. "Haushaltsgegenstand" i.S.d. § 1361a (s. auch §§ 1568b, 1368, 1369, 1370, 1932, 1969)121 ist gegenständlich/funktional (Sachen und Rechte) sowie zeitlich (Beginn der Ehe bis zur endgültigen Trennung, § 1567) einzugrenzen, des Weiteren zum güterrechtlichen Vermögen abzugrenzen, weil ein im Haushalt genutzter Haushaltsgegenstand je nach den einzelnen Anspruchsgrundlagen des § 1361a unterschiedlich (vorläufig) verteilt wird, und endgültig entweder § 1568b oder aber güterrechtlichen Regeln unterfällt.
Der Begriff "Hausrat" bzw. "Haushaltsgegenstand" (vgl. §§ 1361a, 1568b, 1369 Abs. 1, 1370, 1932, 1969)123 umfasst alle beweglichen Sachen (§ 90) einschließlich wesentlicher Bestandteile (§ 93) und Zubehör (§ 97), aber auch alle Haushaltsgegenstände betreffenden Rechte, wenn sie nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Einrichtung der Wohnung (einschließlich ihrer Ausschmückung, also auch Zier- und Kunstgegenstände), der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung (Sportgeräte!), also der gemeinsamen Lebensführung innerhalb der Wohn- und Hauswirtschaft, dienen oder zu dienen bestimmt sind. Gegen den Normzweck, die Folgen der Trennung von Ehegatten vorläufig unkompliziert und schnell zu regeln, wird der Begriff "Haushaltsgegenstand" oftmals zu eng gesehen: Dieser Begriff ist daher vor allem im Rahmen von § 1361a weit auszulegen, nachdem diese Vorschrift nur vorläufige Benutzungsregelungen erlaubt, und daher die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben (§ 1361a Abs. 4).
Voraussetzung für die rechtliche Zuordnung einer Sache ist die Eignung des betroffenen Gegenstands als Haushaltsgegenstand (Funktion) und die Zweckbestimmung zu seiner tatsächlichen Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung der Familie (Widmung). Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungsmotiv, Anlass der Anschaffung, Herkunft der Mittel sowie Wert und/oder Qualität eines Haushaltsgegenstands sind jedenfalls keine sachgerechten Kriterien zu sonstigen Vermögensmassen; maßgebend sind allein Funktion und Widmung.
Daher sind auch Haushaltsgegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe selbst hergestellt hat, gemeinsamer Hausrat, wenn und soweit sie nicht zum ausschließlich eigenen Gebrauch bestimmt waren und dazu auch gedient haben (etwa das Regal im eigenen Arbeitszimmer). Einrichtung und Ausstattung in einem beiden Eheleuten gehörenden und während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten Wochenendhaus sind Hausrat. Haushaltsgegenstände können auch geliehen, gemietet oder geleast sein oder im Sicherungseigentum stehen. Hausrat sind auch als Ausstattung in das Alleineigentum des Begünstigten (s. §§ 1624, 2050) zugewendete Haushaltsgegenstände, sofern sie im ehelichen Haushalt benutzt worden sind.
Der Gesetzgeber hat § 1370 (mit Wirkung ab 01.09.2009) aufgehoben, jedoch in Art. 229 § 18 Abs. 1 EGBGB angeordnet, dass bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung § 1370 (noch) auf Haushaltsgegenstände anzuwenden ist, die bis zum 01.09.2009 angeschafft worden sind. Die Praxis muss demnach leider mit einem jahrzehntelang andauernden Übergangsrecht leben.
Der Wegfall der Geltung des § 1370 für ab 01.09.2009 beschaffte Haushaltsgegenstände wurde damit begründet, die durch § 1370 angeordnete dingliche Surrogation von Haushaltsgegenständen sei nicht angemessen. Die Lösung sei von Anfang an rechtspolitisch fragwürdig gewesen, da bei der im Zugewinnausgleich bestehenden Gütertrennung nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei einer Ersatzbeschaffung derjenige Ehegatte Alleineigentümer werden soll, der Eigentümer der ersetzten Sache war. Die dingliche Surrogation führe besonders dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Eheleute gemeinsam wertvolle Haushaltsgegenstände erwerben: Quantitäts- und/oder Qualitätsverbesserungen bei der Ersatzbeschaffung bereicherten ohne Grund den Eigentümer der ersetzten Gegenstände. Auch der häufig als Primärzweck der Vorschrift angegebene Sinn, Klarheit über die Eigentumsverhältnisse zu schaffen, könne nur in engen Grenzen erreicht werden, da jeweils das Eigentum an den ersetzten Gegenständen festgestellt werden müsse.
Solange § 1370 übergangsrechtlich noch anzuwenden ist, gilt: Die Vermutung des § 1370 geht der Vermutung des § 1568b Abs. 2 vor, auch wenn die Ersatzstücke wesentlich wertvoller sind als die nicht mehr vorhandenen Gegenstände. Bei Surrogationserwerb nach § 1370 ist zu prüfen, ob er sich auf Allein- oder auf Miteigentum bezieht.
Das gesamte Vermögen eines Ehegatten - alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert - unterliegt vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen güterrechtlichen Regeln mit Ausnahme derjenigen Vermögenswerte, die dem Versorgungsausgleich zugewiesen sind, oder derjenigen Gegenstände und/oder Rechte, die der Sonderregelung des § 1568b unterfallen. Diese umfasst mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen alles, was nach dieser Vorschrift verteilt werden kann, sowie den anlässlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen festzusetzenden Wertausgleich (auch wenn damit wertvolle Gegenstände dem Zugewinnausgleich entzogen werden). Dies sind grundsätzlich (nur) Haushaltsgegenstände im Miteigentum der Eheleute ("Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört"). Eine Entscheidung nach § 1568b befindet daher gleichzeitig auch über die Zuordnung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum eines Ehegatten zur Verteilungsmasse des Hausrats oder zu den Regelungen des ehelichen Güterrechts.
Einbaumöbel, insbesondere Einbauküchen sind keine Haushaltsgegenstände, wenn sie als wesentliche Bestandteile (§ 94 Abs. 2) bzw. Zubehör (§ 97 Abs. 2) eines Gebäudes und damit des Grundstücks anzusehen sind, also dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung ein besonderes Gepräge geben, ohne die es daher noch nicht fertig gestellt erscheint, oder die dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden. Dies ist nicht allgemeingültig, sondern jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, sollte er vor allem folgende persönliche Habe mitnehmen: Persönliche Dokumente, Nachweise über eigene Wertanlagen (etwa Sparbücher, Kontounterlagen, Versicherungspolicen), Zeugnisse, beruflich genutzte Gegenstände (etwa Werkzeug, Computer, Aktenmaterial), Kleidung und Schmuck, Spielzeug und Schulsachen für die Kinder sowie Gegenstände für die Freizeit (etwa Sportgeräte, Musikinstrumente).
Wenn es auch zunächst während des Getrenntlebens nur um vorläufige Regelungen geht, ist doch die Eigentumslage an dem jeweiligen Haushaltsgegenstand sowohl für die vorläufigen (§ 1361a) als auch für die endgültigen Regelungen (§ 1568b) der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen von Bedeutung: Erst nach Klärung der Eigentumslage an den einzelnen Haushaltsgegenständen sind ggf. je nach Eigentumslage Regelungen möglich (vgl. etwa § 1361a Abs. 1) bzw. Notwendigkeits- und Billigkeitserwägungen anzustellen. Streitige Eigentumsverhältnisse sind als Entscheidungsgrundlage daher immer von Amts wegen zu klären, wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in § 1361a auch im vorläufigen Regelungsverfahren, wobei dort wegen der Vorläufigkeit der Beweismaßstab herabgesenkt sein darf.
Das Gesetz vermutet im Rahmen der endgültigen Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b unabhängig von dem Güterstand der Eheleute widerleglich, dass während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten anzusehen sind, sofern nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht (§ 1568b Abs. 2, bisher § 8 Abs. 2 HVO). Diese Eigentumsvermutung gilt ausschließlich für die Verteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände; Analogien für den Bereich des ehelichen Güterrechts sind unzulässig.
§ 1568b Abs. 2 ist im Verfahren zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen nach § 1361a analog anzuwenden. Diese Eigentumsvermutung soll die endgültige Auseinandersetzung des Hausrats vereinfachen, indem sie häufig nicht klärbare Zweifel über die Eigentumsverhältnisse an den während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenständen beseitigt sowie langwierige und zeitraubende Beweiserhebungen darüber ausschließt. Tragen die Eheleute bezüglich während der ehelichen Lebensgemeinschaft benutzten Haushaltsgegenstände daher nichts Gegenteiliges vor, ist gemeinsames Eigentum zu vermuten. Wer Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand behauptet, muss diese Vermutung des § 1568b Abs. 2 im Strengbeweis widerlegen.
Nach § 1000 wird vermutet, dass der Besitzer mit der Erlangung des Besitzes Eigentümer geworden und während der Dauer seines Besitzes geblieben ist, vermutet demnach bei Mitbesitz Erwerb von Miteigentum. Besaß ein Ehegatte die Sache bereits vor der Heirat, muss er später den Fortbestand seines Eigentums nicht beweisen; vielmehr wird in einem solchen Falle zumindest für die Dauer seines Besitzes vermutet, dass er Eigentümer geblieben ist. Behauptet er Alleineigentum, dann muss er darlegen und beweisen, dass er die streitbefangene Sache schon vor der Heirat besessen hat. Soweit Gegenstände während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft in Besitz genommen wurden, wird (ebenso) Miteigentum vermutet, es sei denn, dass ein Ehegatte den Nachweis führt, dass er die streitbefangene Sache nach der Hochzeit zu Alleineigentum erworben hat. Beim Erwerb vor Beginn oder während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt nichts anderes.
Die gesetzliche Vermutung des § 1362 Abs. 2, dass die im Besitze beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner alleine gehören, gilt nur im Verhältnis zu Gläubigern der Parteien; diese Vermutung ist auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
Das Miteigentum beider Eheleute an Haushaltsgegenständen geht nicht schon dadurch verloren, dass ein Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht; dies lässt die Eigentumsverhältnisse unberührt. Zu Gunsten des verbleibenden Ehepartners, der nunmehr Alleinbesitz hat, ist die Eigentumsvermutung nach § 1006 nicht anzuwenden, und zwar auch nicht bei gerichtlicher Zuweisung eines Haushaltsgegenstands. Die Ehepartner sind jedoch nicht gehindert, (Mit-)Eigentum oder Anwartschaften zu übertragen und/oder die Eigentumsverhältnisse durch Absprachen klarzustellen. Haben Ehegatten in einer Vereinbarung festgelegt, dass alle Haushaltsgegenstände einem von ihnen gehören sollen, so ist im Hausratsverfahren nur noch zu klären, ob bestimmte Gegenstände von dieser Vereinbarung erfasst werden, und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen Haushaltsgegenstände aus dem Besitz seiner Familie übereignet hat und nach dem Scheitern der Ehe Rückgewähr wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Rechtsinstitut der sog. "ehebedingten unbenannten Zuwendung") oder Widerrufs der Schenkung verlangt. Werden gemeinsame Haushaltsgegenstände zerstört, sind die Ehegatten insoweit Mitgläubiger nach § 432, nicht Gesamtgläubiger nach § 428, da regelmäßig von einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit hinsichtlich des Schadensersatzbetrages ausgegangen werden kann.
Wer sich im Rahmen eines Hausratsverfahrens auf Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die Eigentumsvermutungen des Gesetzes sind widerlegt, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten an einem Haushaltsgegenstand unstreitig ist, oder wenn der Alleineigentümer insoweit Beweis geführt hat, dass er Alleineigentümer des betroffenen Gegenstands ist.
Erwirbt ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand für den gemeinsamen Haushalt "zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" (§ 1357 Abs. 1 - "Schlüsselgewalt"), dann berechtigt und verpflichtet dieses Rechtsgeschäft zwar (auch) den anderen Ehegatten; dieser erwirbt jedoch nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum, da § 1357 keine dingliche Wirkung entfaltet; vielmehr kommt es maßgeblich auf die dinglichen Erklärungen von Veräußerer und Erwerber an. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, und/oder werden keine besonderen Umstände vorgetragen, dann ist die Einigungserklärung des Erwerbers beim Erwerb von Haushaltsgegenständen für den gemeinsamen Haushalt dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen. Die Erklärung des Veräußerers richtet sich in aller Regel nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts "Übereignung an den, den es angeht", weil es dem Veräußerer regelmäßig gleichgültig ist, wer Eigentum erwirbt. Demzufolge sind in aller Regel beide Erklärungen dahin zu verstehen, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.
Der Beweis des Alleineigentums ist daher nicht geführt, wenn einem Ehegatten lediglich der Nachweis gelingt, er habe die streitigen Gegenstände gekauft und die Gegenleistung aus eigenen Mitteln erbracht; er muss darüber hinaus auch noch beweisen, dass er den Gegenstand für sich allein erwerben wollte. Daher ist die Einlassung eines Ehepartners, der gesamte Hausrat sei sein Alleineigentum, weil nur er über Einkommen verfüge und alle Haushaltsgegenstände von seinem Verdienst angeschafft worden seien, unerheblich.
Die Behauptung eines Ehegatten, ein Pkw stehe in seinem alleinigen Eigentum, wird oftmals auf Kaufvertrag, auf Rechnung, auf Zahlung des Kaufpreises und/oder auf die Eintragung im Kfz-Brief gestützt. Diese Begründungen sind meist zweitrangig, da sie jedenfalls nicht eindeutig erkennen lassen, wer Käufer ist, und dass mit dem Kauf nur der Käufer Eigentümer werden sollte; vielmehr ist auf das Abstraktionsprinzip zu achten; lässt dieses keine eindeutigen Aussagen zu, ist auf die gesetzlichen Vermutungen zurückzugreifen. Vielfach stammem Mittel für den Kauf eines Pkw aus vielerlei Quellen (meist Hingabe eines vorhandenen oder vorhandener Pkw, Mittel aus Ersparnissen beider Eheleute sowie Zuwendungen aus Familienkreisen, insbesondere von Großeltern). Aufgrund der Herkunft dieser Mittel und der Tatsache, dass ein Pkw für die gemeinsame Lebensführung gekauft wurde, ist regelmäßig nach § 1357 gemeinschaftliches Eigentum, und dies im Zweifel hälftig (s. § 430), anzunehmen.
Bei Hochzeitsgeschenken ist nach § 1568b Abs. 2 zu vermuten, dass sie beiden Ehegatten gehören.Das Eigentum an von Seiten Dritter geschenkten Haushaltsgegenständen ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (Person des Schenkers und sein Verhältnis zu den Ehegatten sowie Wert des Geschenks) festzustellen (s. auch § 1374 Abs. 2). Die familiengerichtliche Praxis ordnet pragmatisch und sinnvoll das Eigentum an den einzelnen Haushaltsgegenständen (insbesondere bei Hochzeitsgeschenken) demjenigen Ehegatten zu, aus dessen Familie oder Verwandten- bzw. Bekanntenkreis die Geschenke stammen, sofern sich nicht gravierende Disparitäten zum Zugewinnausgleich ergeben (etwa: Eine Seite erhält Haushaltsgegenstände, die andere nur Vermögen, § 1374 Abs. 2). § 1568b Abs. 2 gilt jedoch dann, wenn Zweifel verbleiben, oder wenn beide Ehegatten beschenkt worden sind. Hat ein Ehegatte dem anderen Haushaltsgegenstände aus seinem Alleineigentum zur Benutzung im gemeinsamen Haushalt geschenkt, unterfallen diese der endgültigen Verteilung nur unter den Voraussetzungen des § 1568b Abs. 1, auch wenn sie letztlich für den gemeinsamen Haushalt beschafft worden sind, und die gemeinsame Nutzung beabsichtigt war.
Die Eigentumslage kann (jedenfalls zunächst) dann dahingestellt bleiben, wenn im Rahmen vorläufiger Regelungen nach § 1361a der betreffende Gegenstand ohnedies dem anderen Ehepartner nach § 1361a Abs. 1 S. 2 zu überlassen ist, weil er ihn zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt, und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Unzulässig ist es allerdings, einen Haushaltsgegenstand einem Ehepartner, der die Herausgabe unter Berufung auf sein Alleineigentum verlangt, mit der Begründung zusprechen, dass auch bei Miteigentum die Zuweisung an ihn nach § 1361a Abs. 2 der Billigkeit entspräche: Eine Verteilung nach § 1361a Abs. 2 enthält nur eine vorläufige Benutzungsregelung, während die Herausgabe nach § 1361a Abs. 1 S. 1 dem Eigentümer hinsichtlich des erlangten Gegenstands volle Verfügungsmacht vermittelt; er bedarf zur Veräusserung nicht (mehr) der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1369.

§ 1361b Abs. 3 S. 2 darf weder direkt noch analog als Anspruchsgrundlage für sonstige Ausgleichs- und/oder Abstandszahlungen des verbleibenden Ehegatten an den weichenden herangezogen werden (etwa wegen Umzugskosten, Aufwendungen für die Beschaffung einer Ersatzwohnung bzw. für eine neue Einrichtung, Maklerkosten, Mietvorauszahlung bzw. Mieterdarlehen, Baukostenzuschüsse und Kautionen sowie Ersatz für den Einsatz von Geldmitteln beim Erwerb und für Arbeitsleistungen beim Ausbau der bisherigen Ehewohnung u.a.), auch wenn der weichende Ehegatte die Kaution für die frühere Ehewohnung bezahlt und/oder erhebliche Geldmittel und Eigenleistungen für Erwerb oder (Aus-)Bau des Familienheims eingesetzt hat.

Die Regelungen zu den Haushaltsgegenständen sind zwar nicht einfach zu verstehen, müssen aber für die weitere Beantwortung Ihrer Fragen vorangestellt werden.

Denn das Gesetz sieht hier einen Vorrang der Teilung der vorhandenen Haushaltsgegenstände vor. Neuanschaffung wegen der Trennung ist eben gerade nicht vorgesehen.
Hieraus folgt nun aber, dass, wenn Ihre Frau sich nicht auf Teilung der vorhandenen Haushaltsgegenstände einlassen will, sie etwaige Neuanschaffungen dann aus eigenen Mitteln zu bewerkstelligen hat. Sie sind daher nicht verpflichtet, ihr eine Erstausstattung aus Ihren Mitteln zur Verfügung zu stellen.
Vereinfacht gesagt heißt das, dass sie einen Anspruch darauf hat, aus den vorhandenen Einrichtungsgegenständen angemessen ausgestattet zu werden. Wenn sie das nicht will, hat sie sich selbst darum zu kümmern.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie sich dazu entschließen würden, ihr nichts herausgeben zu wollen.

Aber auch dann würde sie beim Gericht die Herausgabe von Haushaltsgegenständen verlangen müssen und nicht etwa Geld zur Anschaffung von neuen Möbeln.

In der Praxis hat es sich bewährt, wenn die Ehegatten sich unbürokratisch wegen der Trennung auf die Verteilung von Vorhandenem verständigen, sei es aus praktischen Gründen (was passt überhaupt in die neue Wohnung) oder aus finanziellen Gründen (warum sich verschulden, wenn Haushaltsgegenstände vorhanden sind)

Das funktioniert in den meisten Fällen – wenn auch manchmal mit Anlaufschwierigkeiten – recht gut, zumal auch ein Haushaltsverfahren vor Gericht mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann und das Geld besser eingesetzt werden kann.

Schließlich wollten Sie noch wissen, was mit Zuwendungen beispielsweise der Schwiegereltern passiert.

Da verhält es sich so, dass diese Zuwendung in das Vermögen der Ehefrau fließt und Sie daran in keinster Weise partizipieren. Sie können auch nicht über den Umweg der Schwiegereltern an den Anschaffungskosten beteiligt werden.
Güterrechtlich ist eine solche Zuwendung neutral, da sie als privilegierte Schenkung zu betrachten ist, wird sie sowohl im Anfangs- wie auch im Endvermögen berücksichtigt. Das führt dazu, dass der Wert dieser Zuwendung im Ergebnis sich neutralisiert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter geholfen habe und möchte Ihnen nochmals ein paar Ratschläge ans Herz legen:

Es ist von Vorteil, wenn Sie sich mit Ihrer Ehefrau wegen des bevorstehenden Auszuges auf Haushaltsgegenstände verständigen, die sie mit in die neue Wohnung nehmen kann. Das bringt am wenigsten Schwierigkeiten mit sich. Guter Wille ist bei beiden Partnern dabei Voraussetzung.

Beachten Sie weiter, dass gerade bei gebrauchten Möbeln deren wirtschaftlicher Wert gemeinhin überschätzt wird. Machen Sie sich einmal die Mühe und schauen Sie in Ihr lokales Anzeigenblatt und vergleichen Sie dort die Preise für Gebrauchtmöbel. Hieraus wird meist ersichtlich, dass die Möbel einem enormem Wertverlust unterliegen. Führen Sie sich dies bei der wirtschaftlichen Bewertung der Auseinandersetzung vor Augen.

Machen Sie nochmals klar, dass das Gesetz Naturalteilung vorsieht und Ausgleichsansprüche in Geld die Ausnahme sind. Wenn Ihre Frau aus dem vorhandenen Bestand nichts haben will, ist es ihr Problem, wie sie sich einrichtet. Dann muss sie ihre eigenen Finanzen dafür einsetzen. Es gilt auch hier: Jeder Euro kann nur einmal ausgegeben werden.

Beachten Sie auch die unterhaltsrechtlichen Folgen der Trennung.

Ich bedanke mich für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen und wünsche Ihnen in dieser schwierigen Situation alles Gute, vor allem einen kühlen Kopf bei der bevorstehenden Auseinandersetzung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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