Diebstahl bei Privat-Party: Wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist 15 Jahre alt; am Dienstag fliegt sie zum halbjährlichen Schüleraustausch nach Neuseeland. Gestern Abend hat sie eine private Abschiedsfeier in unserer Wohnung veranstaltet. Diese Feier war gleichzeitig die Geburtstagsfeier ihrer besten Freundin; sie ist ebenfalls 15 geworden. Die Feier wurde von etwa 30-50 Jugendlichen besucht - Mitschülern, Freunden, Bekannten. Sämtliche Gäste waren ebenfalls minderjährig; ein Volljähriger war zu keinem Zeitpunkt zugegen. Meine Tochter sollte ihren Abschied nett und unbekümmert feiern.

Gegen Ende der Feier sollen Unbekannte anwesend gewesen sein. Wahrscheinlich waren dieses Freunde/Bekannte von Geladenen. Das Fest an sich lief reibungslos und gesittet ab. Einige Anwesende konsumierten Hochprozentiges. Andere haben die Haustür des Mehrfamilienhauses wohl offen stehen lassen, wohl um einfacher hinaus und herein zu gelangen.

Gegen Ende der Fete wurde der Diebstahl von ca. 6 Paar Schuhen bemerkt. Diese standen vor der Wohnungstür im Hausflur. Meine Tochter hatte wohl die Gäste gebeten, die Schuhe auszuziehen, bevor sie die Wohnung betreten. Mindestens ein Schuhpaar war wohl sehr teuer; laut Aussage des Vaters 260 Euro.

Ebenfalls gestohlen wurden 2 Iphones, die meiner Tochter und der Mitgastgeberin, dem Geburtstagskind, gehörten. Beide Diebstähle (Schuhe, Telefone) werden heute zur Anzeige gebracht.

Der Vater eines der Jugendlichen, deren Schuhe gestohlen wurden, droht mit Schadenersatz und juristischen Auseinandersetzungen. Daher meine Fragen:

  1. Man kann es sicher so sehen, dass ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe, indem ich Minderjährige ohne Aufsicht habe feiern lassen. Dieses ist mit besten Absichten erfolgt. Der Diebstahl der Schuhe ist meiner Ansicht nach davon unberührt - denn selbst die Anwesenheit einer Aufsichtsperson hätte den Schuhdiebstahl nicht verhindern können. auch hätte das Offenstehenlassen der Haustür nicht bemerkt werden müssen.

Frage: ist diese Einschätzung korrekt oder bin ich für die Diebstähle heranzuziehen?

  1. Vom Vater eines der bestohlenen "Schuhkinder" verlangt von mir Schadenersatz. Bin ich Regresspflichtig? Schuhe auszuziehen und im Treppenhaus/Hausflur zu stellen ist für mich eine alltägliche Sache.

  2. Welche Nachteile/Konsequenzen habe ich zu erwarten durch die eventuelle Verletzung der Aufsichtspflicht?

PS: Ich bin der Lebensgefährte der Mutter, dessen Tochter die Fete mitveranstaltet hat. Da diese Dame heute mit Anzeige etc. einiges zu tun hat, kümmere ich mich um den juristischen Sachverhalt. Dieses sei korrekterweise erwähnt.

Antwort des Anwalts

Zwar trifft Sie als Veranstalter der Feier eine Aufsichtspflicht über Ihre eigenen minderjährigen Kinder. Die Eltern der übrigen Kinder haben Ihnen quasi auch die Aufsicht über deren minderjährige Kinder übertragen, die Sie stillschweigend übernommen haben. Jedoch gilt diese Aufsichtspflicht nicht grenzenlos. So müssen die Kinder auf Ihr Eigentum und ihre mitgebrachten Sachen grundsätzlich selbst aufpassen, so dass Sie nicht für jeden Diebstahl haftbar gemacht werden können. Dies gilt insbesondere bezüglich der von den Kindern mitgebrachten Handys. Für diese sind die ca. 15-jährigen Jugendlichen selbst verantwortlich, da sie bereits Heranwachsende sind und von Ihnen insoweit auch Eigenverantwortung erwartet werden kann. Etwas anders könnte allerdings bei den Schuhen gelten, soweit Sie oder Ihre Tochter die Besucher aufgefordert hat, sich der Schuhe vor Betreten der Wohnung zu entledigen. In diesem Moment waren die Mitschüler quasi verpflichtet, sich der eigenen Aufsicht über Ihr Eigentum zu entledigen. In diesem Fall hätten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, damit die Schuhe nicht abhandenkommen. Sie hätten etwa einen verschlossenen Raum oder Zimmer zur sicheren Aufbewahrung zur Verfügung stellen müssen. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen dürfte eine Haftung bezüglich der entwendeten Schuhe zu bejahen sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern nach Möglichkeit die Kaufbelege vorzulegen haben oder aber Alter und Hersteller anzugeben haben, damit der Wert geschätzt werden kann. Ferner ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Dies gilt im besonderen Maße für die hochwertigen Schuhe, da es eher außergewöhnlich ist, wenn ein Jugendlicher Schuhe im Wert von 260,00 EUR trägt. Dies schon deshalb, weil sich ein Jugendliche in diesem Alter in einer starken Wachstumsphase befindet und daher vom Kauf besonders wertvoller Kleidungsstücke in der Regel Abstand genommen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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