Deckt der Kindesunterhalt auch das Taschengeld ab?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich zahle jeden Monat den Unterhalt für meine Tochter, habe da eine Frage: Muss die Mutter ihr Taschengeld mitgeben, wenn sie bei mir ist.

Waren nicht verheiratet, und lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich deckt der Unterhalt, welchen Sie für Ihre Tochter zahlen den gesamten alltäglichen Bedarf ab, d. h. es ist auch immer ein Taschengeld für das Kind enthalten. Inwiefern Eltern die Gabe von Taschengeld tatsächlich regeln, bleibt ihnen selbst überlassen, d. h. es gibt keine Pflicht, daß ein Kind überhaupt Taschengeld erhält, selbst wenn es in dem Unterhaltsbetrag eingerechnet ist. Natürlich könnte die Mutter dem Kind etwas Geld mitgeben, wenn es zum Vater geht, aber das nur freiwillig. Soll das mitgegebene Geld z. B. für die Fahrt oder ähnliches genutzt werden, dann handelt es sich um Kosten des Umgangsrechts.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die ?üblichen Kosten?, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen zu tragen.
Darunter fallen
o die Fahrtkosten
o die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten
o Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten
o Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen
Ob Sie und die Mutter verheiratet waren, spielt übrigens keine Rolle mehr.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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