Beteiligung des Vaters an Hortkosten neben seiner Unterhaltspflicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gemeinsames Sorgerecht für die 12 Wochen Schulferienbetreuung? Beteiligung des getrennt lebenden Vaters an Hortkosten außerhalb des Unterhaltes?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Mit diesem Betrag ist der "normale" Bedarf des Kindes gedeckt, also vor allem Wohnung, Kleidung, Essen, Taschengeld, evt. ein Hobby etc. Daneben gibt es aber noch sogenannten Mehr- und Sonderbedarf. Zur Frage der Kosten der Kinderbetreuung in einer Tagesstätte, einem Hort, dem Kindergarten etc. ist im Mai 2009 ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen.
Die obersten Richter machten mit in diesem Urteil deutlich, dass bis auf das Kita-Mittagessen die gesamten Kita-Kosten als Mehrbedarf des Kindes anzusehen sind. Ob eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung vorliegt, spiele keine Rolle. Mehrbedarf ist nie im "normalen" Unterhalt drin, so daß zu klären ist, wie dieser von den Eltern zu tragen ist.
Bei der Berechnung des Mehrbedarfs gelten folgende Grundsätze: Für den Mehrbedarf kommen grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen auf. Verdient also der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr als der betreuende Elternteil, muss der Unterhaltspflichtige auch mehr zahlen. Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat (oder hat er kein eigenes Einkommen), ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet, sprich der Kosten für den Hort in diesem Fall.

Hinsichtlich des Sorgerechts verstehe ich Ihre Frage so, daß Sie wissen wollen, ob für die Zeit der Schulferienbetreuung ein gemeinsames Sorgerecht gilt, für die übrige Zeit das alleinige Sorgerecht.

Grundsätzlich hat man entweder das gemeinsame Sorgerecht oder das alleinige Sorgerecht. Der Aufenthalt des Kindes ändert daran nichts. Es ist denbar, daß das Kind immer beim Vater lebt, das Sorgerecht aber die Mutter hat.

Zunächst etwas allgemeines zum Sorgerecht:
Elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht zur Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes. Sie hat zwei Komponenten: die Vermögenssorge und die Personensorge. In beiden Kategorien findet dann wiederum eine Zweiteilung statt: sie enthält ein Vertretungsrecht des Kindes nach außen und das Recht, über die tatsächlichen Handlungen des Kindes zu bestimmen, also ein Eingriffs- oder Bestimmungsrecht. Die Vertretungsrechte geben die Möglichkeit, für das Kind rechtswirksame Erklärungen abzugeben und es Dritten gegenüber als Rechtssubjekt handeln zu lassen. Die Bestimmungsrechte geben den Eltern sowohl gegenüber den Kindern als auch Dritten gegenüber die rechtlichen Grundlagen dafür an die Hand, eigene Wünsche oder Ansprüche durchzusetzen, die zur Erfüllung der Sorgepflicht nötig sind.
Ohne die letzten beiden Komponenten wäre die Ausübung der Personen- und der Vermögenssorge rechtlich ebenso unmöglich wie faktisch.
Vermögenssorge
Sie umfasst das Recht der Eltern, alle Vermögensangelegenheiten des Kindes zu regeln und gibt ihnen alle hierzu erforderlichen Rechte an die Hand. Überdies ist geregelt, welche Obliegenheiten die Eltern bei der Wahrnehmung der Vermögenssorge haben und, wo die Grenzen des Vertretungsrechts liegen.
Personensorge
Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu betreuen, zu versorgen und ihm ein seinem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand angemessenes Leben zu ermöglichen. Eine Legaldefinition des Begriffes Personensorge gibt es nicht, Inhalt und Ausgestaltung ergeben sich aus den §§1616 bis 1772 BGB. Es gehören in diesen Bereich alle Entscheidungen und Handlungen, seien sie rechtlicher oder tatsächlicher Art, die von den Sorgeberechtigten Personen für und im Hinblick auf das Kind ergriffen und getroffen werden. Hierzu gehören z.B. das Recht, z.B. zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält, welche Schule es besucht, wie es getauft wird, ob es den Religionsunterricht besucht, ob es beim Schüleraustausch mitmacht, wie lange es abends ausgehen oder aufbleiben darf, welche Unterrichtsfächer es wählt (z.B. bei der Wahl der Fremdsprachen oder Kurse) und vieles mehr.
Vertretungsrechte
Sowohl im Rahmen der Personensorge als auch im Rahmen der Vermögenssorge stehen den Eltern Vertretungsrechte zu. Im BGB sind die bekanntesten dieser Rechte die Vorschriften der §§104 ff. Danach werden nicht volljährige Personen bei der Vornahme von Rechtshandlungen, also Willenserklärungen, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, gemeint sind die Sorgeberechtigten. Mit Erklärungen und Handlungen, welche die Eltern im Rahmen der Vertretungsrechte vornehmen, werden nicht die Eltern, sondern das Kind rechtlich gebunden, also dessen Rechtsbeziehung nach außen geregelt. Im Bereich der Vermögenssorge ist z.B. die Einrichtung eines Sparbuches auf den Namen des Kindes durch das Vertretungsrecht der Eltern gedeckt. Das Kind ist mit dieser elterlichen Handlung rechtlich gebunden. Ein Vertretungsrecht im Bereich der Personensorge ist z.B. die Anmeldung des Kindes in einem Sportverein, dessen Mitglied es dadurch wird.
Bestimmungsrechte
Korrespondierend zu den Vertretungsrechten haben die Sorgeberechtigten Bestimmungsrechte. Hierbei handelt es sich um solche, durch die Rechtsbeziehungen und Interaktionen zwischen Eltern, Kindern und beteiligten Dritten geregelt werden. Das Bekannteste dieser Rechte ist wahrscheinlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Im Unterschied zu den Vertretungsrechten wirken die Bestimmungsrechte nicht unmittelbar für und gegen das Kind, sondern geben den Eltern die Möglichkeit, durch erzieherische Einwirkung oder schlichten Zwang ein bestimmtes Verhalten des Kindes zu bewirken. Bestimmungsrechte wirken auch unmittelbar gegenüber Dritten, wobei anders als bei den Vertretungsrechten nicht notwendigerweise das Kind als Rechtspartner erscheint, sondern die Eltern selbst. So sind z.B. beim Aufenthaltsbestimmungsrecht Adressat des Rechtes sowohl das Kind, das sich den Anordnungen der Sorgeberechtigten fügen muss, als auch alle Dritten, die gegen den Willen der Eltern den Aufenthalt des Kindes nicht ändern dürfen.
Es wäre jetzt natürlich sehr kompliziert, wenn der Vater, der kein Sorgerecht hat, bei dem sich das Kind aber mit Einverständnis der Mutter aufhält, ständig bei der Mutter nachfragen müßte, was getan werden darf und was nicht. Darum gibt es § 1687 a BGB und § 1687 BGB.

Dort heißt es:

§ 1687a
Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
§ 1687
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist

Das bedeutet nun: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt - egal ob mit oder ohne Sorgerecht -, entscheidet über die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Hierbei handelt es sich z. B. um Ernährung, Bettruhe, Fernsehkonsum, was am Tag vielleicht gemeinsam für ein Ausflug gemacht wird usw..

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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