Berücksichtigung von Schulden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs können seit Kurzem beim Anfangsvermögen auch Schulden berücksichtigt werden.
Wir verhält sich bei der Berechnung die Situation, wenn ein Ehepartner während der Ehe einen negativen Zugewinn erwirtschaftet hat. Wird dieser in der vollen negativen Höhe verrechnet?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

tatsächlich ist es auch so, dass in der Zukunft negatives Endvermögen berücksichtigt wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der neuen Fassung, der den Abzug von Verbindlichkeiten über den Wert des Vermögens hinaus zulässt. Soweit die Regelung im Zusammenhang mit negativem Anfangsvermögen gesehen wird, wird die Notwendigkeit der Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens auch beim Endvermögen dem Umstand gerecht, dass man beim Endvermögen ebenfalls Negativwerte akzeptiert. Diese Änderung des § 1375 BGB ist nicht abhängig von einem vorhandenen negativen Anfangsvermögen. D.h., es gibt auch ohne negatives Anfangsvermögen einen negativen Saldo im Endvermögen. Der Gesetzgeber will hier den wirtschaftlichen Zugewinn berücksichtigen, ohne zu bewerten, wie die Verschuldung während der Ehe eingetreten ist. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Verschuldung während der Ehe kein Gewinn, weshalb es in derartigen Fällen bei der Bewertung mit Null im Anfangsvermögen und auch im Zugewinn bleiben muss, wenn das Endvermögen negativ ist. Dieser Grundsatz des Zugewinnausgleichsverfahrens, das eine Benachteiligung an den Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten nicht stattfindet bleibt erhalten.

Lediglich in den Fällen der illoyalen Vermögensminderung kann das Endvermögen negativ werden. Dies ist dann der Fall, wenn kurz vor dem Zugewinnausgleich bzw., wenn schon feststeht, dass eine Trennung erfolgt Vermögenswerte an Dritte übereignet werden. Diese Vermögensminderung durch Übertragung an Dritte wird hier nicht berücksichtigt, sofern sie zu einer Darstellung eines negativen Endvermögens führt. Bzw. auch in anderen Fällen besteht hier ja immer die Möglichkeit des Anfechtungsrechts bei solchen illoyalen Vermögensminderungen.

Bezüglich der Beweislastregeln bei der Vermögensminderung gilt folgendes: Danach muss der Ehegatte dessen Vermögen sich zwischen der Trennung und dem Stichtag des Zugewinnausgleichs vermindert hat darlegen und beweisen, dass es sich dabei nicht um Minderungen in illoyaler Weise handelt. Es besteht also quasi eine widerlegbare Vermutung der Hinzurechnung der Minderung zwischen Trennung und Berechnungsstichtag. Ich hoffe ich konnte mit diesen Angaben dienen und stehe jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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