Berücksichtigung von Kapitallebensversicherungen in Zugewinngemeinschaften
Ich habe vor meiner Heirat eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer bin nur ich selbst eingetragen. Nach 20 Jahren Ehe möchte ich mich demnächst scheiden lassen. Unterliegt der Wert der Lebensversicherung dann auch dem Zugewinnausgleich?
Sehr geehrter Mandant,
Bei der üblichen Zugewinngemeinschaft, gesetzlich geregelt in § 1363 BGB, werden Kapitallebensversicherungen mit dem Anteil berücksichtigt, der während der Ehe entstanden ist. Entscheidend ist folglich allein der Zeitraum zwischen Eheschließung ( laut Eheurkunde ) und dem Einreichen des Scheidungsantrages. Je schneller der Scheidungsantrag gestellt wird, desto besser wäre es u.U. für Sie.
Wenn also die Versicherung wie in Ihrem Fall schon vor der Ehe lief, dann wird nur der Teil des Anspruchs einbezogen, der durch die während der Ehe gezahlten Prämien entstanden ist, nicht derjenige, der bei der Eheschliessung schon erworben worden war.