Berechnung von Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe seit 11/2011 monatlich Unterhalt für meine Ex-Freundin mit Kind in Höhe von 800 € gezahlt. Mein Nettolohn war zum Zeitpunkt 11/2011 bei 2400 €, in 2012 betrug mein Nettolohn durchnschnittlich 1.800 € und seit 2013 lag er bei 1.600 €.
Wie kann ich errechnen was ich Ihr an Unterhalt hätte zahlen müssen?
Ich habe in meinem Einkommensteuer Bescheid gelesen, dass ich gesetzlich nicht dazu verpflichtet bin, diesen Unterhalt in der Höhe zu zahlen.
Meine Ex Freundin war die ganze Zeit über auch erwerbstätig und ich habe nun die letzten beiden Unterhaltszahlungen, auch dadurch dass ich finanziell nicht mehr in der Lage war, das zu zahlen, stoppen lassen und es ist noch ein Betrag von 2.100 € offen. Durch das Jugendamt habe ich mir den Unterhalt ab 08/2013 (Tochter ist im Juli 3 Jahre geworden) beurkunden lassen und dieser wurde mit 241 € für meine Tochter festgesetzt, was ich auch rückwirkend noch zahlen werde.
Ich bin der Meinung für die Kindesmutter, meine Ex Freundin (nicht verheiratet) diesen Unterhalt nicht mehr schuldig zu sein, da ich zuviel gezahlt habe. Laut Düsseldorfer Tabelle sollen 1000€ Selbstbehalt sein, diesen hatte ich mind. 7-8 Monate nicht zur Verfügung.Sie wollte von mir unterschrieben haben, dass ich ihr noch 2.100 € schuldig bin, was ich abgelehnt habe. Für meine Tochter würde ich alles zahlen, aber nicht für sie.
Können Sie mir hier Rat geben, so dass ich ihr schwarz auf weiß etwas in der Hand habe?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Wie kann ich errechnen was ich Ihr an Unterhalt hätte zahlen müssen?

800 Euro waren als Kindesunterhalt alleine sicherlich vollkommen unrealistisch überzogen. Aber ich denke, dass Sie hier auch den Unterhalt für die Mutter bezahlt haben.

Zur Berechnung:

a) Kindesunterhalt, zu zahlen an die Kindesmutter

Der Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern wird durchweg als Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Bedauerlicher Weise wird diese Tabelle von Richtern verfasst und nicht vom eigentlich dafür zuständigen deutschen Gesetzgeber. Insbesondere hat die Düsseldorfer Tabelle den erheblichen Mangel, dass nicht zunächst das verfügbare Familiengesamteinkommen ermittelt wird und daraus die Unterhaltsbeträge bemessen werden, sondern dass lediglich ausgegangen wird, dass die Mutter Berechtigte ist, von vorne herein unabhängig vom eigenen Einkommen oder Vermögen, und lediglich an das Netto-Einkommen des zum Barunterhalt Verpflichteten angeknüpft wird. Dennoch hat sich die Düsseldorfer Tabelle (leider) bis heute gehalten.

Die Düsseldorfer Tabelle ist also kein Gesetz sondern lediglich Richtlinie, wenn überhaupt, und ist somit per Definition eigentlich keineswegs bindend. Es handelt sich um Richterrecht, das eigentlich immer am Einzelfall orientiert ist. Dennoch entfalten sie in Deutschland faktische Gesetzeskraft und das wird auch so bleiben, solange der Gesetzgeber untätig bleibt.

Sie können den eigentlich richtigen Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB berechnen anhand der Düsseldorfer Tabelle des jeweiligen Bezugsjahres.

In 2011 waren das für das neu geborene Kind in der Einkommensstufe 2.301-2.700 Euro monatlich Euro 365 abzüglich des halben Kindergelds. Der notwendige Eigenbedarf betrug damals 950 Euro.

Es ergeben sich folgende weitere Anmerkungen:

b) Unterhalt für die Kindesmutter eines nichtehelichen Kindes

Dies ist gesetzlich geregelt in § 1615l BGB *2).

Danach hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

Der Kindesvater muss der Mutter den finanziellen Nachteil ersetzen, den die Mutter erleidet, weil sie wegen des Babys nicht oder nur noch in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt für die Kindesmutter wird daher grundsätzlich in Höhe des realen Einkommensverlustes gezahlt. Ist die Mutter trotz der Schwangerschaft bzw. Geburt berufstätig, so erhöht sich ihr Mindest-Unterhaltsbedarf von monatlich 770 (ohne Beschäftigung, entsprechend dem Existenzminium) auf 950 Euro. Dies gilt auch dann, wenn sie vorher weniger als 950 Euro verdient haben sollte. Das eigene Einkommen der Mutter ist zur Hälfte anzurechnen. Denn eigentlich wäre sie in dieser Situation gar nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet.

Zur genauen Berechnung der Ansprüche der Kindesmutter benötigen Sie noch mehr Informationen über das bei der Geburt erzielte Einkommen der Kindesmutter, das ja eventuell hälftig anzurechnen ist.

Soweit sich ein Mangelfall ergab, was bei Ihnen wohl der Fall war, hätten die Unterhaltsbeträge anteilig reduziert werden müssen, so dass Ihnen der notwendige Selbstbehalt von damals Euro 950, inzwischen auf 1000 Euro hoch gesetzt, verblieben wäre.

Frage Teil 2: das Jugendamt habe ich mir den Unterhalt ab 08/2013 (Tochter ist im Juli 3 Jahre geworden) beurkunden lassen und dieser wurde mit 241 € für meine Tochter festgesetzt, was ich auch rückwirkend noch zahlen werde. Ich bin der Meinung für die Kindesmutter, meine Ex Freundin (nicht verheiratet) diesen Unterhalt nicht mehr schuldig zu sein, da ich zu viel gezahlt habe. Laut Düsseldorfer Tabelle sollen 1000€ Selbstbehalt sein, diesen hatte ich mind. 7-8 Monate nicht zur Verfügung. Sie wollte von mir unterschrieben haben, dass ich ihr noch 2.100 € schuldig bin, was ich abgelehnt habe. Für meine Tochter würde ich alles zahlen, aber nicht für sie. Können Sie mir hier Rat geben, so dass ich ihr schwarz auf weiß etwas in der Hand habe?
Unterhaltsansprüche, die bereits tituliert sind, können normaler Weise nicht mehr in Frage gestellt werden und müssen dann auch im Prinzip unabhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit bezahlt werden.

Ihre gesteigerten Erwerbspflichten bei minderjährigen Kindern zwingen Sie auch dazu, notfalls sogar das Arbeitsverhältnis zu wechseln, um den Mindestunterhalt zu bestreiten.

Ich habe mir mit Ihren Angaben erlaubt, für Ihre Gesamtzahlungen seit 11/2011 eine Excel-Tabelle anzulegen, die ich unten beifüge. Die genauen Zahlungen können natürlich von meiner Berechnung abweichen, was an der Gesamtbetrachtung nichts ändern sollte.

Danach ist ersichtlich, dass lediglich einmal, nämlich im Januar 2012, der Selbstbehalt um 394 Euro überschritten wurde. Sie haben insgesamt rund 8.800 Euro über dem Selbstbehalt bezogen. Bei 1.600 Nettoeinkommen verbleiben Ihnen derzeit monatlich Euro 326, so dass Sie mit einer Ratenzahlungsvereinbarung die Rückstände recht locker und schnell tilgen können.

Die Zahlungen an die Mutter mindestens für 14 Monate habe ich mir erlaubt, mit einzubeziehen, da sie dem Gesetz entsprechen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

1) Düsseldorfer Tabelle 2011
http://www.meine-schulden.de/fp_files_new/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf
2) § 1615l BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Berechnungsbeispiel:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-nach-1615l-bgb-unterhaltsmindestbedarf-bei-1615l-bgb-bemisst-sich-nach-existenzminimum-f13564

Kindesunterhalt (KU) Kindergeld (KG) KU - 1/2 KG Mutter Kind und Mutter Selbstbehalt Nettoeinkommen
§ 1612a BGB § 1615l BGB Gesamt Verfügbar Unter/ Überzahlung
14 Wochen (Nettolohn - Selbstbehalt)
11/2011 bei 2400 € 365 182 274 970 1244 950 2400 1450 -206
Dez 11 365 182 274 970 1244 950 2400 1450 -206
Jan 12 365 182 274 970 1244 950 1800 850 394
Feb 12 365 182 274 485 759 950 1800 850 -91
Mrz 12 365 182 274 0 274 950 1800 850 -576
Apr 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Mai 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Jun 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Jul 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Aug 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Sep 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Okt 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Nov 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Dez 12 365 182 274 274 950 1800 850 -576
Jan 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Feb 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Mrz 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Apr 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Mai 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Jun 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Jul 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Aug 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326
Sep 13 365 182 274 274 1000 1600 600 -326

8395 4186 6302 3395 9697 -8803

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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