Berechnung des Volljährigenunterhalts
Meine Tochter ist 18 Jahre alt und befindet sich seit 1.9.09 in Ausbildung. Sie verdient im 1. Lehrjahr 750.- Euro brutto, im 2. Lehrjahr 800.- Euro und im 3. Lehrjahr 900.- Euro. Sie lebt bei meiner geschiedenen Frau. Ich verdiene pro Monat 2000.- Euro Netto und habe 13 Monatsgehälter, aber kein Urlaubsgeld. Wie hoch ist der von mir zu zahlende Unterhalt?
Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Berechnung des Volljährigenunterhalts
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Ihr um 5 % bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2058,00; das der Kindesmutter 1710,00 zusammen 3768,00, womit Sie sich in der 7. Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: Januar 2010) befinden. Danach beträgt der Bedarf Ihrer 18jährigen Tochter 664,00. Abzüglich des an Sie auszuzahlenden Kindergeldes von 184,00 verbleibt ein von Ihnen zu zahlender Unterhaltsbetrag von 480,00. Dieser Restbedarf ist grundsätzlich von beiden Eltern zu decken. Allerdings hat das volljährige Kind seine eigenen Einkünfte einzubringen. Das Nettogehalt Ihrer Tochter beträgt im 1. Lehrjahr nach Abzug der Azubi-Pauschale (90,00) 507,00. Damit kann Sie bereits im ersten Lehrjahr Ihren Bedarf von 480,00 selbst bestreiten, so dass eine Unterhaltsverpflichtung durch Sie nicht mehr in Betracht kommt.