Auskunftspflicht des Lebensgefährten bei der Berechnung von Kindesunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin geschieden und lebe in neuer Lebensgemeinschaft und einem gemeinsamen Kind (2007 geboren) im Haus meines Lebensgefährten. Aus der Ehe sind zwei Kinder 1999 und 1994 geboren. Mein Exmann ist 1961 geboren. Die beiden Kinder leben beim Exmann. Alle sind Hartz IV-Empfänger.

Ich habe ein Schreiben vom Sozialreferat erhalten, dass mein Exmann und Kinder seit 1.1. 1189,11 € von der Arge / SGB II beziehen. Bis zur Geburt meiner dritten Tochter habe ich Unterhalt für alle gezahlt. Der Unterhaltsvorschuss seit Geburt wird als Schulden gehandhabt.

Ich soll ein Blatt ausfüllen, worüber ich und mein Lebensgefährte Auskunft geben soll über Einkommen, Vermögen, im Haushalt lebende Personen und Größe des Hauses, usw.

  1. Bin ich verpflichtet, Auskunft über das Vermögen meines Lebensgefährten Auskunft zu geben? Wenn ja, wie wirkt sich das Vermögen meines Lebensgefährten auf meine Unterhaltspflicht gegenüber Exmann aus?
  2. Muss ich mein Erspartes meinem Exmann und den ersten beiden Kindern zur Verfügung stellen?

Lebensgefährte: Pensionär; Schulden auf dem Haus bestehen noch, höheres Barvermögen auf der Bank angelegt, geplant für Leben und Altersvorsorge / spätere evtl. Heimkosten / Pflegehilfe usw.
Mein Vermögen: Befinde mich in Beurlaubung als Beamtin, Einkommen 190 € Kindergeld für gemeinsame Tochter.
Lebe von meinem Lebensgefährten. Barvermögen 3000 € als "hohe Kante"
Ich zahle 40 € Schulgeld fürs 1. Kind und Sportverein 460 € und 20 € Taschengeld für beide ersten Kinder vom Ersparten.
Meine gesamten Kosten z. B. private Krankenversicherung übernimmt mein Lebensgefährte.

Antwort des Anwalts

Sie haben mit Ihrem Lebensgefährten ein minderjähriges Kind. Ihr Lebensgefährte ist nach § 1615l BGB verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu gewähren. Solange Ihr Kind das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist Ihnen nicht zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Deshalb besteht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters in dieser Zeit in voller Höhe. Nach dem 3. Lebensjahr des Kindes wird der Mutter nach der Rechtsprechung eine halbtätige Beschäftigung zugemutet, wodurch die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gemindert wird. In dieser Zeit haben Sie aber auch grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegen Ihren Lebensgefährten. Um die Höhe dieses Anspruches zu berechnen, verlangt das Sozialamt von Ihnen die Angaben über sein Einkommen und Vermögen, obwohl dieses Verlangen sehr umfassend ist und über die gesetzlichen Anforderungen oft hinausgeht.
Wenn das Einkommen Ihres Lebensgefährten ausreichend ist, um Ihren Unterhalt zu gewährleisten, muss er nicht mit seinem Vermögen haften. Insbesondere dann nicht, wenn das Vermögen seiner Altersvorsorge und seiner Absicherung dient, so wie in Ihrem Fall. Es ist daher ausreichend, wenn er nur sein Einkommen angibt.
Sie sind verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft über das Einkommen Ihres Lebensgefährten zu erteilen. Über sein Vermögen müssen Sie keine Auskunft geben.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass Sie nicht nur seine Einnahmen sondern auch seine monatlichen Ausgaben mitteilen. Dazu sind Sie zwar nicht verpflichtet, aber die Ausgaben können den Unterhaltsanspruch mindern.
Aus dem Einkommen Ihren Lebensgefährten wird Ihr Unterhaltsanspruch gegen ihn berechnet und als Grundlage für die Berechnung Ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern genommen.
Sie müssen Ihr Vermögen oder Ihr Erspartes den Kindern und dem Exmann nicht zur Verfügung stellen, wenn dieses Vermögen Ihrer Altersvorsorge oder Ihrer Absicherung im Alter dient.
Ihre ersten beiden Kinder sind schon relativ groß, so dass Sie den Unterhalt Ihrem Exmann nicht zahlen müssen. Diesen Unterhaltsanspruch können Sie sofort ablehnen. Gegenüber den Kindern kann der Unterhalt berechnet werden. Beachten Sie aber, dass bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche auch der Unterhalt gegenüber Ihrem jüngsten Kind berücksichtigt werden muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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