Auskunftspflicht der Eltern gegenüber dem Job Center

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Sohn ist 22 Jahre alt. Vor 2 bis 3 Jahren ist er bei uns ausgezogen und lebt seitdem in seiner eigenen Wohnung. Seine Berufsausbildung zum Maurer hat er gegen Ende des zweiten Lehrjahres abgebrochen. Seitdem verdient er sich seinen Lebensunterhalt mit Hilfsjobs oder meldet sich arbeitslos. Unserem Wunsch, seine Lehre abzuschließen oder eine andere Ausbildung zu beginnen ist er bisher nicht nachgekommen.

Am 21.09. erhielten wir vom Job Center Mainz Bingen eine Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen nach §§ 33 Abs. 3; 60 Abs. 2 SGB II mit der Aufforderung unsere Vermögens- und Einkommensverhältnisse bis zum 8.10.2012 mitzuteilen.
Demnach bezieht unser Sohn seit dem 01.03.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§19 ff SGB II.
Wir haben nun folgende Fragen:
1.) Sind wir noch unterhaltspflichtig für unseren Sohn? Falls ja, wie hoch?
2.) Sind wir dem Job Center verpflichtet, unsere Vermögensverhältnisse mitzuteilen, auch wenn wir nicht unterhaltspflichtig sind?
3.) Was sollen wir dem Job Center antworten?

Antwort des Anwalts

Sie müssen nur dann gegenüber dem Jobcenter die gewünschten Auskünfte erteilen, wenn Sie für Ihren Sohn unterhaltspflichtig sind. Besteht keine Unterhaltspflicht mehr, muss auch keine Auskunft erteilt werden. Soweit ist die Sache klar und eindeutig.
Schwieriger wird es nun bei der entscheidenden Frage der Unterhaltspflicht. Gäbe es ein rechtskräftiges Urteil zur Frage der Unterhaltspflicht, müsste sich das Jobcenter daran halten und würde es auch tun.
Vorliegend kann das Jobcenter jedoch zunächst von seiner eigenen Einschätzung ausgehen und müsste Sie ggf. verklagen, wenn Sie eine andere Einschätzung vertreten. Dass das Jobcenter immer davon ausgeht, das die Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet sind, ist ohne Frage. Wie sieht es nun rechtlich aus?
Ist ein Kind volljährig, dann gilt zunächst:
Volljährige Kinder haben eine Erwerbsobliegenheit. Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensbedarf grundsätzlich selbst aufkommen, so hat es der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden.
Hier gibt es natürlich eine Einschränkung. Generell schulden Eltern die Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält, so die Formulierung der Gerichte.
Das Kind kann natürlich auch seinen Anspruch auf den Ausbildungsunterhalt verlieren, z. B. wenn es ohne sachlichen Grund - d. h. z. B. aus purer Faulheit - seine Ausbildung abbricht Dann muss es selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, wenn die Ausbildung abgebrochen wird und anschließend Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, so hat es z. B. das Amtsgericht Brakel 2003 entschieden.
Ein volljähriges Kind, das keine Mitwirkung bei seiner Ausbildung zeigt, sondern wie hier ein begonnenes Ausbildungsverhältnis wieder kündigt, verletzt nachhaltig seine Ausbildungsobliegenheit. Dies führt zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sodass das Kind seinen Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst verdienen muss. Das Risiko, einen Arbeitsplatz zu finden, tragen Eltern nicht. Hier kann man sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle berufen, als Fundstelle können Sie folgende OLG Celle, OLGR 2004, 209.
Hätte Ihr Sohn die Ausbildung allerdings aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, wird es etwas schwieriger. Auch dann kann er zwar seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er sich nicht vernünftig um eine neue Ausbildung bemüht, allerdings wird man ihm hierfür sicherlich einige Monate Zeit geben müssen.
Ich unterstelle, dass Ihr Sohn keine gesundheitlichen Gründe für den Abbruch hatte, sondern einfach nicht mehr wollte. Dann ist sein Anspruch vorerst weg.
Dem Jobcenter sollten Sie schriftlich mitteilen, dass Sie keine Auskünfte geben werden, da Ihr Sohn keinen Anspruch mehr habe. Er habe grundlos seine Ausbildung nach 2/3 der Zeit abgebrochen, das Risiko, einen Arbeitsplatz zu finden und für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können sei nicht von Ihnen zu tragen, so sage es auch z. B. das OLG Celle in OLGR, 2004, 209.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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