Auskunftsersuchen des Jobcenters

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.08.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Darf das Jobcenter ein Auskunftsersuchen nach § 33 SGB II und § 60 SGB II wegen Unterhalt des volljährigen Kindes, das selbst seinen Bedarf durch eine eigene Ausbildungsvergütung i.H.v. 550 € netto bezieht,betreiben? Kindergeld fällt zusätzlich an. Der Auskunftsumfang würde eine kostenpflichtige Recherche beim Steuerberater nach sich ziehen und die letzten 3 Jahre betreffen, obwohl der Unterhaltsanspruch erst am 26.1.11 entstanden ist.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

leider darf das Jobcenter ein entsprechendes Auskunftsersuchen stellen. Bei § 33 SGB II wird der Auskunftsanspruch, den eigentlich das volljährige Kind selbst hätte, auf die Behörde übergeleitet. Zur Unterhaltsberechnung ist die Einkommensauskunft notwendig. Je nachdem, ob die Eltern Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben oder angestellt sind, reicht ein entsprechender Anspruch unterschiedlich weit zurück. Unterhalt wird zwar grundsätzlich für die Zukunft verlangt, jedoch ist es immer schwierig, vorherzusagen, wie in der Zukunft das Einkommen der Unterhaltsschuldner sein wird. Daher braucht man einen Anhaltspunkt und dieser ist genau das Einkommen der Vergangenheit. Man geht davon aus, dass dieses wohl in der Zukunft so bleiben wird, sollte der Unterhaltsschuldner keine Änderung mitteilen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Einkünfte der vergangenen 12 Monate anhand entsprechender Unterlagen offen legen. Selbstständige müssen über 3 Jahre zurück die Einkünfte nachweisen. Dieses deshalb, weil man bei Selbstständigen größere Einkommensschwankungen vermutet und so mittels Durchschnittsberechnung das berücksichtigen will.
Eine Auskunft kann nur dann verlangt werden, wenn jemand Leistungen vom Jobcenter beantragt hat oder schon Leistungen bezieht und das Jobcenter festgestellt hat, daß das eigene Einkommen für den ermittelten Bedarf nicht ausreicht. Dieses wird wohl gemacht worden sein, falls nicht, sollte das zuvor verlangt werden.
§ 60 SGB I bedeutet lediglich, daß derjenige, der die Leistungen beantragt hat und ggf. hier den Unterhaltsanspruch hat, einem Auskunftsverlangen der Behörde an Dritte zustimmen muß.
Eigentliche Grundlage für die Ermittlung ist also das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches und ein Anspruch des Kindes, das genau das verlangen kann, was nun die Behörde verlangt.
Entscheidend ist die Norm des § 1605 BGB. Dort heißt es:
§ 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Der zu berücksichtigende Zeitraum ist Rechtsprechung. Daß z. B. bei Selbstständigen 3 Jahre gelten, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH NJW 1982, 1645 = FamRZ 1982, 151; NJW 1982, 1642 = FamRZ 1982, 680.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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