Ausbildungsunterhalt für ein 28-jähriges Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter ist 28 Jahre alleinerziehend und wohnt seit zehn Jahren nicht mehr bei mir. Sie hat keine abgeschlossene Ausbildung. Sie hat in den letzten Jahren mehrere Jobs gehabt, aber keine dauerhafte Stelle. Jetzt ist sie seit einem Jahr selbstständig und schreibt kurze Abhandlungen, Geschichten usw. und hat dazu auch ein Gründerdarlehen erhalten.

Nun ist sie auf die "glorreiche" Idee gekommen, Literatur zu studieren. Die Aufnahmeprüfungen hat sie bestanden. Sie schickt mir nun zum Ausfüllen die Unterlagen für BAfÖG. Nun ganz kurz, ich bin nicht bereit als Alleinstehende, die hart für ihr Geld arbeitet (in drei Schichten), sie bis zu meinem Rentenalter zu unterstützen. Ich bekomme ja auch kein Kindergeld mehr. Bin ich verpflichtet für das Studium zu zahlen? Wie viel muss ich zahlen? Es gibt doch eine Grenze für den Selbstbehalt, wie hoch ist der und wie berechne ich mir diesen selbst? Was passiert, wenn ich die Zahlungen verweigere? Kann man das Geld zurückfordern?

Antwort des Anwalts

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Der Anspruch des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB und die Pflicht der Eltern sind von einem Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen, an dem Alter, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und diese Ausbildung zielstrebig angeht. Eine zu lange Verzögerung lässt den Unterhaltsanspruch entfallen. Die Eigenverantwortung tritt dann in den Vordergrund. Das Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst mit ungelernten Tätigkeiten oder auf Grund seiner sonstigen Begabungen und Fertigkeiten verdienen, vgl. BGH FamRZ 2001, 757.

Der BGH billigte in einer jüngsten Entscheidung die Aufnahme eines Studiums nach mehr als zwei Jahren Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst, da sich das Kind unverschuldet über das Berufsbild und seine Neigungen irrte, BGH FamRZ 2006, 1100. Die Regel einer angemessenen Orientierungsphase in der Rechtsprechung der OLG liegt aber bei etwa drei bis sieben Monaten, vgl. z.B. OLG Hamm FuR 2007, 537 (ein Jahr zu lang). Es dürfte sich bei der Entscheidung des BGH bereits um eine Ausnahmeentscheidung handeln. Eine Orientierungsphase von nahezu 10 Jahren ist keinesfalls mehr vom Gegenseitigkeitsprinzip gedeckt, sodass Sie zum Ausbildungsunterhalt Ihrer 28-jährigen Tochter nicht mehr herangezogen werden können.

Hinweis: Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, die Bafög Unterlagen auszufüllen bzw. Auskunft zu erteilen. Das Bafög-Amt prüft nicht die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs und ist schon gar nicht befugt, einen solchen festzusetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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