Anrechnung von Kindergeld an den Unterhalt eines volljährigen Kindes

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe 2 Kinder 17 + 20 Jahre noch in der Schulausbildung. In 2009 zahlte ich unter Anrechnung von je 37,00 EUR Kindergeldanteil EUR 347,00/EUR 392,00 Unterhalt für die Kinder.

Wie ändert sich die Summe? Ich habe gehört, das ab Volljährigkeit das Kindergeld voll angerechnet wird.

Muss meine geschiedene Frau mich auffordern mehr zu zahlen oder bin ich verpflichtet dies von selbst zu tun.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ab Volljährigkeit der Kinder wird das Kindergeld auf Unterhalt in voller Höhe angerechnet, da ab diesem Zeitpunkt das Kindergeld dem Kind zusteht. Seit dem 01.01.2010 beträgt das Kindergeld 184,00 €.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Für die Berechnung ist die Angabe des durchschnittlichen Netto-Einkommens des Unterhaltspflichtigen notwendig. Da Ihr Netto-Einkommen mir unbekannt ist, berechne ich zunächst den Mindestunterhalt (100 %), der bei einem Netto-Einkommen bis 1.500,00 € anfällt:

  1. Kind, 17 J. 426,00 € - 92,00 € (hälftiges Kindergeld) = 334,00 €
  2. Kind, 20 J. 488,00 € - 184,00 € (volles Kindergeld) = 304,00 €
    Bei den Kindern unter 18 Jahren wird hälftiges Kindergeld vom Unterhaltsbetrag abgezogen, da das Kindergeld Einkommen des Kindes darstellt. Die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 37,00 € ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Mutter Kindergeld bezieht, wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Sie sind berechtigt, diesen Abzug zu verlangen.
    Falls Ihr durchschnittliches Netto-Einkommen zwischen 1.501,00 € - 1.900,00 € beträgt, dann müssen Sie Unterhalt in Höhe von 105 % bezahlen. Dann entstehen folgende Unterhaltsansprüche:
  3. Kind, 17 J. 448,00 € - 92,00 € (hälftiges Kindergeld) = 356,00 €
  4. Kind, 20 J. 513,00 € - 184,00 € (volles Kindergeld) = 329,00 €
    Bei einem Netto-Einkommen von 1.901,00 € bis 2.300,00 € sind 110 % des Unterhaltsbetrages zu zahlen:
  5. Kind, 17 J. 469,00 € - 92,00 € (hälftiges Kindergeld) = 377,00 €
  6. Kind, 20 J. 537,00 € - 184,00 € (volles Kindergeld) = 353,00 €
    Falls ein Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde vom Jugendamt) vorhanden ist, dann müssen Sie ohne Aufforderung der Frau mehr bezahlen, wenn z.B. die Düsseldorfer Tabelle geändert wird. Die Aufforderung ist auch dann überflüssig, wenn die Frau Sie in der Vergangenheit bereits zur Zahlung des Mindestunterhalts oder Unterhalts zu 105 % (oder mehr) aufgefordert hat. Diese Aufforderung gilt dann weiterhin.
    Wenn ein Unterhaltstitel gegen Sie vorliegt und Ihr Netto-Einkommen sich verringert hat, so dass Sie weniger bezahlen müssten, dann müssen Sie eine Änderungsklage beim Familiengericht einreichen. Ein Unterhaltstitel kann nur durch ein gerichtliches Verfahren wirksam geändert werden.
    Denken Sie auch daran, dass die Unterhaltszahlungen ab Volljährigkeit des Kindes nicht mehr an die Mutter geleistet werden müssen, sondern an das Kind. Die Zahlungen an die Mutter können Sie dann verweigern.
    Wenn Kinder eigenes Einkommen haben, dann wird dieses Einkommen auf Unterhaltszahlungen angerechnet.
    Bei volljährigen Kindern müssen Sie nicht alleine den Unterhalt bezahlen, sondern muss auch die Mutter sich daran beteiligen. Ihr Anteil wird entsprechend ihrem Einkommen berechnet. Die Aufteilung des Unterhaltsanspruches erfolgt zwischen den Eltern prozentual.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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