Angemessenheit von Gutachterkosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine uneheliche knapp 5 Jahre alte Tochter, mit deren Mutter es von Anfang an Umgangsstreitigkeiten gab und ich somit gezwungen war, entsprechende Anträge auf Regelung des Umgangs bei Gericht zu stellen. Geschlossene Vergleiche wurden nicht eingehalten und als es für die Kindesmutter immer enger wurde hat sie mit einem haltlosen Missbrauchsvorwurf versucht Verfahrensvorteile zu erlangen. Sie beantragte ein psychologisches Gutachten über mich.

Das Gutachten ging nach hinten los, schloss einen Missbrauch meinerseits aus und endete mit dem Satz, dass falls die Bindungsintoleranz der Kindesmutter sich nicht bessern würde es zu überlegen wäre, ob das Kind in ein bis zwei Jahren nicht besser zum Vater zieht.
In Unkenntnis darüber, dass ich ein Gutachten welches die Gegenseite beantragt hatte bei einem Vergleich auch hälftig bezahlen muss, stimmte ich im Juni 2009 einem solchen zu. Er regelte den wöchentlichen Umgang bis hin zu Wochenendaufenthalten ab 2010 und war familiengerichtlich genehmigt.

Jetzt im April 2010 erhalte ich eine Kostenrechnung über 7.656,79 € von der ich die Hälfte bezahlen soll. (Gutachten 4.671€ Verfahrenspflegerin 2816,69€ 169,10€ Verfahrensgebühr)
Die Verfahrenspflegerin brachte mir mehrmals das Kind und holte es ab weil die Mutter dies ablehnte bzw. mich nicht sehen wollte.
Ich bin entsetzt!

Fragen:

Sind solche Gutachterkosten angemessen?

Muss ein Richter nicht vor Vergleichsangebot über solche enormen Kosten informieren?

Es geht weiter:

Die Kindesmutter verzog daraufhin Ende August 2009 an den Bodensee. Mit dem famliengerichtlich genehmigten Vergleich versuchte ich zuerst, nachdem die Mutter den von ihr ja zugestimmten Umgangsmodus dort verweigerte, über einen Gerichtsvollzieher weiterzukommen. Dieser benötigte eine richterliche Handlungsanweisung die der Amtsrichter im AG aber nicht bereit war zu erteilen. Am Telefon wörtlich: "Sie erwarten doch nicht, dass ich das Kind da von der Polizei rauskloppen lasse".
Auf einen Antrag auf Zwangsgeld ging er erst gar nicht ein, sondern legte einen Anhörungstermin fest der 2 Wochen nach der 4 Wochenfrist (FamFG) lag, weil er erst mal in den Urlaub fuhr. Zu dem Termin hatte ich einen Antrag auf Neuregelung des Umgangs unter den neuen Umständen gestellt, der auch die Mutter bei den Übergaben mit in die Pflicht nahm. (Entgegenbringen). Als die Kindesmutter im Termin sich nicht bereit erklärte mich am nächsten Tage das Kind sehen zu lassen war auch der Richter überrascht und ich legte, ermuntert durch den Abschlusssatz des Gutachtens einen Sorgerechtsantrag auf den Tisch. Die Bindungsintoleranz hatte sich ja erheblich verschlechtert. Ich fuhr ohne unsere Tochter gesehen zu haben ( Wochen nach dem letzten Umgang) wieder 650km nach Hause. Der Richter setzte daraufhin eine Verfahrenspflegerin für unsere Tochter ein, übertrug dem Jugendamt Freiburg eine Umgangspflegschaft, beschloss eine vorrügergehende Umgangsreglung mit Sechswochenabstand und Telefonkontakten und beauftragte wiederum die Psychiatrie in Tübingen ein neues Gutachten zu erstellen.
Dieses Gutachten, was sich mit der Gefährdung des Kindeswohles durch die Kindesmutter und ggf. zukünftig zu regelnden Umgang befassen sollte, kostete 6.044,--€. Dies wurde mir auf Anfrage schon mal mitgeteilt weil ich ja durch die Kostenrechnung s.o. hellhörig geworden war.
Das Gutachten gibt auf 68 von 78 Seiten nichts weiter als einen Bericht des bisherigen Verfahrens ab und ist in seiner kurzen Analyse äußerst dürftig. Es enthält sogar schwere Recherchefehler weil es das Zitat aus einem alten Beschluss "Die Sachverständige erklärt: Ein Missbrauch hat nicht stattgefunden" weglässt und erklärt, dass sie Aussagen der Beteiligten sich nicht endgültig klären ließen, obwohl ich mehrfach Beweise in all den Verfahren angeboten hatte.
Die subjektive Aussage der Gutachterin war schon während des Gesprächstermins in Tübingen: ?Wir können doch der Mutter das Kind nicht wegnehmen?
Das Jugendamt hat bis zum heutigen Tag, trotz entsprechendem Beschluss keinen Umgangstermin und keinen Telefonkontakt zustande gebracht. Die Verfahrenspflegerin hat bisher nur einmal im Okt. 2009 bei der Anhörung unserer Tochter durch den Richter teilgenommen und sonst nichts von sich hören lassen.
Ich habe unsere Tochter nun seit 8 Monaten nicht gesehen. Nur einmal für 10 Minuten bei der Sachverständigen in Tübingen. Dort weinte sie und presste sich die kleinen Fäustchen in die Augen um mich nicht sehen zu müssen. Die Mutter war in der Nähe.
Die Gutachterin des 1. Gutachtens hatte vor dem PA- Syndrom gewarnt. Beim Umgang vor dem Umzug war unsere Tochter stets fröhlich, unbelastet und zugewandt. Dafür gibt es mehrere Zeugen (KSB, Verfahrenspflegerin, Gutachterin, Stiefgeschwister, Freunde usw.). Die Beteiligten haben letztlich alles getan um eine Entfremdung zu fördern, obwohl sie ihr hätten entgegenwirken müssen. Egal wie die Sache weitergeht, sehe ich mich jetzt schon wieder mit Kosten von ca. 6000 € konfrontiert, ohne dass man meinen und den Interessen unserer Tochter auch nur ein Stückchen näher gekommen wäre.

Fragen:

Hat der Richter mich durch seine Vorgehensweise bzw. die Verweigerung der Vollstreckungshilfe zu einem weiteren Verfahren genötigt?

Kann er einfach ein neues Gutachten beauftragen ohne die Parteien über die Kosten zu informieren?

Das erste Gutachten war gerade 7 Monate alt. Hat es noch einen Stellenwert im neuen Verfahren?

Hätte er nicht auf das 1. Gutachten zurückgreifen können?

Gibt es keine Qualitätskontrollen für Gutachten?

Ist mein Verdacht, hier als Rechtsuchender mit meinem Anliegen, letztlich nur einem System von Abzocke zu dienen unberechtigt?

Muß ich das einfach hinnehmen, dass der familiengerichtlich genehmigte Vergleich (Titel) das Papier nicht wert war auf dem er geschrieben stand ? (Der hatte mich ja immerhin schon ca. 5000 € gekostet.)

Gibt es Möglichkeiten, dass das Gericht in diesem Fall die Sachverständige bezahlt? (Wer bestellt zahlt, es hatte ja niemand ein Gutachten beantragt)

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

  1. Sie fragen zunächst, ob die Gutachterkosten des 1. Gutachtens von 4.671,00 € angemessen sind; hierzu folgendes:

Die eigentliche Fragen, ob die Kosten "angemessen" sind, kann ich Ihnen nicht beantworten. Allerdings kann gesagt werden, dass die Kosten sich durchaus im üblichen Rahmen bewegen.
Da das Gutachten auch zu Ihren Gunsten ausging, wird man auch nicht sagen können, dass es "falsch" ist; insofern wird gegen die Gutachterkosten hier nach allgemeiner Erfahrung nichts zu machen sein;

ich kenne jetzt natürlich nicht die Abrechnung des Gutachters, also ob dieser die korrekte Stundenanzahl und den korrekten Stundensatz angesetzt hat; aber, wie gesagt, vom Ergebnis her kommt er zu einem üblichen Preis.

  1. Sie fragen weiter, ob der Richter Sie über diese Kosten hätte informieren müssen:

Nein, das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht dergestalt, dass Sie aus einer Verletzung eines entsprechenden Gebotes für Sie positive Rückschlüsse ziehen könnten:

Auch wenn es im familiengerichtlichen Verfahren, sowohl nach dem alten Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) wie auch nach dem neuen Verfahrensrecht des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) im Familienrecht eine Amtsermittlungspflicht gibt, bleibt das Verfahren doch vom Prinzip her ein Zivilverfahren, also ein Verfahren, das von den der Parteien betrieben wird;
das bedeutet, dass die meissten Prozesshandlungen nur auf einen Antrag der Parteien hin geschehen, und die Entscheidung des Gerichts sich nur im Rahmen dieser Anträge der Parteien bewegen kann;
hierzu gehört auch die Maxime, insofern wie bei fast jedem anderen Gerichtsverfahren auch, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben; dazu gehören neben den klassischen Gerichts- und Anwaltskosten auch Gutachterkosten, Zeugenvorschüsse und vieles andere mehr.

Der Richter hätte hier zwar darüber aufklären sollen, und die meissten Richter hätten das auch gemacht, er hat es aber nicht zwingend müssen, und erst recht resultier keine Schadensersatzpflicht aus einer Verletzung dieses Gebotes bzw. dieser Üblichkeit.

Sollten Sie anwaltlich vertreten gewesen sein, hätte noch nicht einmal das Gebot bestanden, dass der Richter üblicherweise auf die Kosten hinweist, da dies dann die entsprechende Aufgabe Ihres Rechtsanwaltes gewesen wäre.

  1. Sie fragen weiter, ob der 2. Richter Sie zu einem weiteren Verfahren nötigt, hierzu folgendes:

Das wird man so nicht sagen können, und Sie sollten es so auch nicht sagen, da eine "Nötigung" eine Straftat ist; dies dem Richter vorzuwerfen dürfte äußerst kontraproduktiv sein.

Wie der Richter entscheidet, ist zunächst einmal seine Sache; es besteht zudem das sogenannte Spruchrichterprivileg, das bedeutet, dass der Richter für seine Entscheidung in aller Regel nicht persönlich belangt werden kann, sondern allenfalls das Gericht bzw. der Staat, dessen Gericht urteilt.

Da eine "Nötigung" streng genommen nur von einer natürlichen Person ausgehen kann, wird der Vorwurf hier also nicht zum Tragen kommen können.

Es bleibt somit nichts anders übrig, als bei einem vermeintlichen Fehler des Gerichts die entsprechenden Rechtsmittel hiergegen einzulegen;

so weit nicht sowieso im familiengerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Vertretung sehr sinnvoll ist, sollten Rechtsmittel jedenfalls zwingend nicht ohne anwaltliche Hilfe in Angriff genommen werden:
zum einen, weil die Berufung gegen Urteile zum zuständigen Oberlandesgericht geht, und hier sowieso Anwaltszwang besteht; zum anderen, weil Rechtsmittel in Familien- und Vollstreckungssachen eine sehr komplizierte Angelegenheit sind.

Bevor Sie ein neues Verfahren beginnen, sollten Sie bzw. Ihr Anwalt versuchen, den Richter mit einem neuen Antrag und ggf. Rechtsmitteln gegen eine Ablehnung der Durchführung des neuen Antrages oder von Vollstreckungsmaßnahmen, zu weiteren Handlungen zu bewegen.

  1. Sie fragen weiter, ob der Richter ein Gutachten ohne Auftrag der Parteien erstatten lassen kann (wenn er nicht über die Kosten informiert):

Ja, das ist der Fall. Nach den §§ 26 - 30 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Entscheidung erheblichen Tatsachen und erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, und es erhebt die hierzu erforderlichen Beweise in geeigneter Form, wobei es an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist nach § 29 Abs. I FamFG.

  1. Sie fragen weiter, ob im Falle eines fehlenden Antrages der Parteien für ein Gutachten das Gericht die Kosten hierfür zu übernehmen hat; hierzu folgendes:

Die Kosten werden in aller Regel auch auf die Parteien umgelegt, wenn sie mit der Beweiserhebung nicht einverstanden waren, ganz einfach deswegen, weil sonst sich eine Partei stets gegen ein für Sie ungünstiges Beweismittel wenden würde, und ansonsten auch stets bei einem ungünstigen Ausgang einer Beweiserhebung oder eines gesamten Verfahrens die Kosten nicht getragen werden müssten, was aber gerade der Fall sein soll;

das Gericht kann allerdings nach billigem Ermessen von der Erhebung der Kosten absehen nach § 80 Abs. I Satz 2 FamFG;
wobei der von Ihnen geschilderte Sachverhalt für die Anwendung einer solchen Ausnahmevorschrift meines Erachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert;
Sie können es aber natürlich probieren, einen entsprechenden Antrag zu stellen;
dabei sollten Sie, falls Sie dies versuchen wollen, die Schwerpunkte Ihrer Argumentation darauf legen, dass es ein gerade erst sieben Monate altes Gutachten zu dem streitgegenständlichen Thema bereits gab, und die Parteien keinen Antrag auf ein neues Gutachten gestellt hatten.

  1. Sie fragen weiter, ob das "alte" Gutachten noch Bedeutung hat:

Ja, das alte Gutachten hat selbstverständlich weiterhin Bedeutung; der Richter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, auf ein Gutachten, dass er nicht selbst angeordnet hat, zurückzugreifen.

Er kann es nicht übergehen, kann also nicht, bei einer etwaigen anderen Wertung des neuen Gutachtens die ersten Feststellungen völlig ignorieren; er kann aber die Gutachten zum Beispiel zu Gunsten des neuen Gutachtens, dass er selbst angeordnet hat, unterschiedlich gewichten.

  1. Sie fragen weiter, ob es Qualitätskontrollen für Gutachten gibt; hierzu folgendes:

Die Frage stellt sich hier im Prinzip so nicht; nur weil die Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen; das ist kein Beweis dafür, dass das eine Gutachten richtig und das andere falsch ist, oder dass die Gutachter nicht richtige Arbeit geleistet hätten.

Gerade in Familiensachen ist es ein Allgemeinplatz, dass ein Gutachten immer subjektiv und oftmals auch politisch gefärbt ist, ohne dass das Gutachten hierdurch falsch oder unbrauchbar würde.

Letztlich entscheidet der Richter über den Gutachter; er ist in seiner Auswahl dabei im Wesentlichen frei, sofern der Gutachter nur öffentlich vereidigt und gerichtszugelassen ist.

Es ist insgesamt auch sehr sinnvoll, dass das Gericht, und nicht die Parteien, die Gutachter aussucht, da ansonsten die Parteien stets einen vermeintlich für Sie besseren Gutachter wählen würden, was auch dazu führen würde, dass die Gutachten nicht mehr unparteiisch, sondern entsprechen tendenziös zukünftig angefertigt würden.

  1. Sie fragen weiter, ob Sie hier einem System von "Abzocke" zum Opfer gefallen sind:

Die Frage wird man so verneinen müssen, auch wenn die Verfahren vor allem wegen der angefallenen Sachverständigenkosten hier recht teuer ausgefallen sind.

Ein böswilliges, zu Ihren Lasten ausgelegtes System, dürfen Sie hier nicht vermuten, da es sich um die seit Ewigkeiten geltenden allgemeinen Regelungen des Zivil- bzw. Familienverfahrensprozesses handelt, die auch in allen anderen Staaten recht ähnlich ausgelegt sind.

Falls Sie anwaltlich vertreten waren, hätte der Anwalt gut daran getan, Sie über die Kosten und den Sinn und die Haltbarkeit und Unsicherheit der Gutachten zu informieren;
falls Sie nicht anwaltlich vertreten waren, wäre deswegen eine anwaltliche Vertretung hier deutlich angezeigt gewesen.

  1. Sie fragen abschließend, ob Sie es hinnehmen müssen, dass der erste Vergleich nicht vollstreckt wird; hierzu folgendes:

Grundsätzlich gilt der Vergleich, so lange sich nicht die zu Grunde liegenden Tatsachen tiefgreifend ändern oder er nicht durch eine neue Vereinbarung oder ein neues Urteil abgeändert oder überholt wird.

Das bedeutet, dass der Vergleich auch weiterhin vollstreckbar bleibt.

Der Richter geht aber dem Anschein nach davon aus, dass dem Vergleich die Geschäftsgrundlage entzogen worden ist, weil die Mutter von Hameln an den Bodensee verzogen ist;

hiergegen wird schwierig zu argumentieren sein, da der vereinbarte wöchentliche Umgang am Wochenende, falls ich Sie richtig verstanden habe, auf die leider nun große Entfernung nicht zu realisieren ist; das würde zum einen Sie und zum anderen auch das Kind überfordern;

weiter geht der Vergleich auch weit über das übliche Maß hinaus, dass ein zweiwöchentliches Umgangsrecht für jeweils 48 h, also für zwei Tage mit Übernachtungen, vorsieht.
Bei weiteren Entfernungen wird von diesen "Regelumgang" eher nach unten hin abgewichen dahingehend, dass zum Beispiel nur ein monatlicher Umgang festgesetzt wird und dafür ein entsprechender Ausgleich in den Ferien, dort also etwas mehr als die Hälfte der Ferien und Feiertage.

Insofern kann es passieren, und ist hier wohl passiert, dass dem Vergleich die Geschäftsgrundlage entzogen wird; ein vergleichbarer Fall ist vielleicht ein Urteil, dass Sie teuer und langwierig gegen jemanden erstritten haben, der sich danach in ein Insolvenzverfahren oder ins Ausland begibt und somit nicht mehr greifbar ist; dadurch wird das Urteil nicht falsch und das Verfahren nicht rückwirkend billiger und es besteht auch keine Möglichkeit, deswegen die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen; auch wenn das Urteil in solchen Fällen tatsächlich quasi obsolet geworden ist, obwohl es formell weiterhin gilt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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