Abstehender Umzug: Vater fordert plötzlich gemeinsames Sorgerecht

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin alleinerziehend und unverheiratet. Der Vater des Kindes möchte jetzt nach 5 Jahren das gemeinsame Sorgerecht, was eigentlich auch kein Problem ist. Da ich seit 3 Jahren einen neuen Freund habe und in den nächsten 1-2 Jahren (wenn ein guter Job gefunden ist) mit meiner Tochter in seine Richtung umsiedeln möchte, habe ich jetzt Angst das der Vater bei gemeinsamen Sorgerecht uns bzw. die Tochter nicht weg lässt. Ich wurde von seiner Anwältin angeschrieben, dass ich bis 07.08.13 die Urkunde unterzeichnet haben soll, ansonsten rät sie ihrem Mand. zu weiteren Schritten. Ich hatte keine Ahnung, dass er beim Anwalt war.
Er weiß, das ich nicht wegziehe um ihn damit zu ärgern, habe auch angeboten das er mit kommen soll. Arbeitstechnisch geht es uns beiden hier in HH nicht so gut. Was hält ihn hier? Keine Antwort.
Wäre es rechtens wenn ich z. B. die Urkunde nur unterschreibe wenn er mir schriftl. versichert, dass er uns keine Steine in den weg legt wenn wir umziehen wollen? Was kann ich tun? Gibt es da überhaupt einen Ausweg? Ich will ihm ja nichts böses.

Antwort des Anwalts

Sie müssen gemeinsame elterliche Sorge strikt von anderen Themen wie Umgang, Unterhalt etc. trennen.
Machen Sie bitte nicht den Fehler, Ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge von der Zustimmung des Vaters zu ihrem Umzug abhängig zu machen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 entschied das BVerfG (Bundesverfassungsgericht), dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Es hob die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf und setzte als Übergangslösung an deren Stelle eine Regelung, wonach dem nichtehelichen Vater die gemeinsame Sorge einzuräumen ist, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Mittlerweile wurde das Verfahren vereinfacht und im Ergebnis reicht der Antrag des Vaters üblicher Weise aus, um die gemeinsame Sorge für das Kind zu erhalten. Aus meiner Tätigkeit weiß ich, dass hier große Rechtsunsicherheit herrscht, wie man als Elternteil vorgehen soll. Verübeln Sie es daher dem Kindesvater nicht, wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

Sofern nicht ein Fall von Gewalt gegenüber Kind und/oder Mutter vorliegt, dürfte das Gericht dem Antrag stattgeben.

Gleichwohl hat Ihr Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei Ihnen.
Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern. Vielmehr darf er mit den Kindern wegziehen, grundsätzlich auch in ein anderes Bundesland oder ins Ausland (Oberlandesgericht Hamburg vom 23.8.02 - 7 UF 66/02). Man wird Ihnen also keinesfalls verwehren können, im Hinblick auf Ihre jetzige Familie und Arbeitsplatzsituation den Wohnsitz zu ändern.

Konkrete Vorgaben zum Umfang des Umgangs macht das Gesetz nicht. Entscheidend ist das Wohl des Kindes. Danach müssen Umgangskontakte so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen und erhalten können. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind daher einzelfallbezogen zu regeln, wobei es auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seinen Gesundheitszustand ankommt.

Entsteht durch Umzug eine große Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, ist die übliche Wochenendregelung wegen des Zeitaufwandes und aus Kostengründen wenig praktikabel. Es empfiehlt sich dann, für die Besuchswochenenden einen 3- oder 4-Wochenrhythmus zu wählen und den Umgang in Ferienblöcken auszuüben. Außerdem können die Brief- und Telefonkontakte geregelt werden. Weiter können in Härtefällen die Kosten des Umgangs hinsichtlich des zu zahlenden Kindesunterhalts zu berücksichtigen sein oder Ihnen zugemutet werden, auch einen Teil der Fahrtstrecke zurückzulegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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