Zugefallenes Erbe bei Krankenkasse melden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin als Beamter im Ruhestand freiwillig bei der DAK krankenversichert.
Nachdem mir ein Erbe, bestehend aus Bar.- u. Grundvermögen zugefallen ist, entstehen für mich folgende Fragen:
Muss ich meiner Krankenkasse den Gesamtwert oder den Wert abzüglich des Freibetrages melden?
Gibt es unterschiedliche Beitragssätze für Grund- und Barvermögen?
Wie wird ein Grundbesitz behandelt, den ich im selben Jahr an meinen Sohn als Schenkung weitergegeben habe.

Antwort des Anwalts

Sie müssen Ihre Krankenversicherung nicht den Anfall der Erbschaft melden. Ihre Krankenversicherung hat nur ein Anrecht darauf zu erfahren, welche Einnahmen Sie erzielen und zwar welche Bruttoeinnahmen.
Aber nicht alle Einnahmen sind beitragspflichtig.
Freiwillig Versicherte zahlen ihren Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen, allerdings grundsätzlich auf nicht mehr als aktuell 3.825,00 Euro. Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Auf alle Einnahmen, die über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie keinen Beitrag zahlen.

Auch der niedrigste Beitrag hängt nur bedingt von den persönlichen Einnahmen ab. Für ihn wurde vom Gesetzgeber ein theoretischer Wert festgelegt, die sogenannte Mindesteinnahme. Sie beträgt monatlich 875 Euro. Für Selbstständige liegt die monatliche Mindesteinnahme bei 1.968,75 Euro, für Existenzgründer, die den Existenzgründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen, bei 1.312,50 Euro. Wer geringere Einnahmen hat, zahlt so viel Beitrag, als würde er über die monatliche Mindesteinnahme verfügen.

Beitragspflichtige Einnahmen
Die Beiträge für freiwillig Versicherte orientieren sich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beitragspflichtig sind daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören:
• der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach dem Einkommensteuerrecht,
• der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid, zum Beispiel bei gesetzlichen Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen,
• das laufende Gehalt inklusive anteiliger Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
• Beamtenbezüge,
• Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
• Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, ebenfalls laut Einkommenssteuerbescheid,
• Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie

Die KV berechnet den Beitrag anhand der positiven Einkünfte der jeweiligen Einnahmeart. Haben freiwillig Versicherte Aufwendungen, um ihre Einkünfte zu erzielen, können sie diese oft von ihren Einkünften abziehen. Allerdings müssen die Aufwendungen direkt für die jeweilige Einnahmeart angefallen sein. So sind etwa Investitionen zur Instandhaltung einer vermieteten Wohnung von den Mieteinnahmen abziehbar. Verluste oder Aufwendungen aus anderen Einnahmearten können sie jedoch nicht von den Mieteinnahmen abziehen.
Wie Sie also sehen sind für die Krankenkasse nur die regelmäßigen Einnahmen wichtig, nicht jedoch der Anfall oder die Weggabe des Vermögensstammes. Sollten also Ihre Einkünfte s.o. gestiegen sein (z. B. erhöhte Kapitaleinkünfte) sind nur diese zu melden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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