werden Erbschaftliche Geschäfte vergütet ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Oma meines Mannes ist im Oktober 2010 verstorben. Sie hat ihre Tochter (Mutter meines Mannes) als Alleinerbin eingesetzt. Aus Omas Ehe ging ausser der Tochter ein Sohn hervor, der zwar verstorben ist, aber auch eine Tochter hat.
Diese Tochter verlangt ihren Pflichtteil und von der Alleinerbin den "Bestand der Forderungen zum Todestag der Oma" - Frage: Welche Ausgaben darf man von diesem Bestand abziehen (ausser den Beerdigungskosten)? Ich hatte viel Rennerei mit meiner Schwiegermutter , z. B. Fahrt und Auflösung des Pflegeplatzes im Pflegeheim, verschiedene Bankfahrten und -gespräche, habe viel Zeit aufgebracht für Briefe an Versicherungen etc. - außerdem ist die Wohnung von Oma noch nicht aufgelöst, was auch von meinem Mann und mir übernommen wird - darf man hier voraussichtliche Stunden anrechnen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

um den Pflichtteil richtig berechnen zu können, ist immer herauszufinden, wie groß der Nachlass am Todestag war, d. h. welchen Wert er hatte.
Der Nachlasswert ist gemäß §§ 2311–2313 BGB zu ermitteln. Bei der Berechnung ist jeder Nachlassgegenstand in Geld zu bewerten und anschließend ist von der Summe des aktiven Nachlasses die Summe der Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. In der Praxis führt dies zu den bei weitem schwierigsten und umstrittensten Auseinandersetzungen zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Die häufige Annahme, dass eine Bewertung durch den Erblasser den Pflichtteilberechtigten bindet, ist unzutreffend. Die Notwendigkeit der Bewertung der Nachlassgegenstände führt zu der prinzipiellen Frage, welche Bewertungsmaßstäbe der Ermittlung des Wertes zugrunde gelegt werden. Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung ist unter dem Wert, der durch die allgemeine Verkehrsauffassung bestimmte allgemeine Wert zu verstehen. Der allgemeine Wert deckt sich in der Regel mit dem Verkaufswert. Vom hiernach ermittelten Nachlasswert sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass sich der Nettonachlass ergibt.
Aus einem eventuell vorhandenen Überschuss sind dann die jeweiligen Pflichtteilsansprüche auszuzahlen.
Ein Nachlassverzeichnis wäre also wie folgt aufgebaut:

Nachlassmasse – Aktiva

  1. Grundbesitz (Ort, Lage, Nutzungsart und Bebauung, grundbuchliche Bezeichnung)
    Anteil daran (z.B. 1/2, 1/3)
    Verzeichnis der Mieter und Pächter (Angabe der Namen, der Wohnung, der Höhe und Fälligkeit des Miet- oder Pachtzinses und etwaiger Rückstände)
  2. Erwerbsgeschäft (genaue Bezeichnung des Betriebes, Anteil)
    Verkaufswert
    a) bei gewerblichen Betrieben – Bilanz zum Todestage ist beizufügen –
    aa) Geschäftseinrichtung
    bb) Warenlager
    cc) Kundschaftswert (Goodwill) und ähnliches
    Zusammen:
    b) bei Landwirtschaftlichen Betrieben
    aa) zum Verkauf bestimmte Erntevorräte
    bb) Maschinen
    cc) Vieh
  3. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, namentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bücher, Instrumente, Sport- und Jagdgeräte, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musikinstrumente, optische Geräte, Tiere, Boote, Wohnwagen usw.
  4. Kunstgegenstände, Schmucksachen, Ringe, Gold- und Silbersachen
  5. Haus- und Küchengeräte, namentlich Möbel, Bilder, Uhren, Vorhänge, Teppiche, Spiegel, Lampen, Porzellan, Gläser, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäsche, Betten (bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes)
  6. Kraftfahrzeuge ( Kennzeichen, Marke, Baujahr ), Fahrräder
  7. Bargeld
  8. Wertpapiere, Anteile, Genussscheine und dgl., Bezeichnung und Kurswert
  9. Bank-, Sparkassen- und Postsparguthaben, sonstige Guthaben, Postscheckkonten (Nr. des Kontos, Name und Sitz der Sparkasse, Bank usw. angeben)
  10. Ausstehende Forderungen (namentlich Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldforderungen, Forderungen aus Kauf- und Darlehensverträgen, Rentenforderungen, Forderungen aus Pacht- und Mietverträgen, Einlagen als stiller Gesellschafter – unter Angabe der vollständigen Anschrift des Schuldners sowie bei eingetragenen Forderungen der Grundbuchbezeichnung. Höhe und Fälligkeit der laufenden Zinsen? Rückstände?)
  11. Forderungen aus Versicherungsverträgen, soweit sie zum Nachlass gehören (die Forderung gehört nicht zum Nachlass, wenn die Versicherung zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurde) – nähere Bezeichnung
  12. Beteiligung an einer Gesamthand, z.B. Erbengemeinschaft (besonderes Verzeichnis beifügen), sonstige Sachen und Rechte (hier namentlich Beteiligungen an Gesellschaften oder Genossenschaften, Erbbaurechte, Wohnungseigentum – mit Grundbuchbezeichnung angeben), auch Verlags-, Patent- und Urheberrechte
  13. Forderungen aus dem Lastenausgleich
  14. Sonstige Forderungen
    AKTIVA ZUSAMMEN
    Nachlassverbindlichkeiten – Passiva
  15. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten, die auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück eingetragen sind (Grundbuchbezeichnung, Höhe und Fälligkeit der laufenden Zinsen und rückständigen Zinsen bis zum Todestage angeben). Bei Tilgungshypotheken ist nur der zu zahlende Restbetrag des Kapitals einzusetzen.
  16. Hypothekengewinnabgabe
  17. Vermögensabgabe
    a) Vierteljahresbetrag
    b) Rückstände
  18. Steuerrückstände
  19. Geschäfts-, landwirtschaftliche Betriebsschulden unter Angabe des Zinssatzes und des Schuldgrundes
  20. Sonstige Verbindlichkeiten, z.B. Darlehen usw. unter Angabe des Zinssatzes und des Schuldgrundes
  21. Krankheits- und Arztkosten, welche am Todestag noch nicht bezahlt waren, soweit sie nicht von einem anderen, insbesondere einer Krankenkasse ersetzt werden.
  22. Rückzahlung an Fürsorgeunterstützung
  23. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten
    a) Wert der Vermächtnisse
    b) Wert der Auflagen
    c) Wert der Pflichtteilsrechte
    d) Ausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 2 BGB
    e) Ausbildungsanspruch von Stiefkindern
    f) Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten
    g) Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter
    PASSIVA ZUSAMMEN:

    Verbindlichkeiten, die durch den Todesfall entstanden sind

  24. Kosten der Bestattung; Beerdigungskosten, Ausgaben für die Errichtung eines Grabsteines, Trauerkleidung usw. , soweit sie nicht von einem anderen, insbesondere einer Kranken- oder Sterbekasse ersetzt werden. (Nähere Bezeichnung und Angabe der einzelnen Beträge.)
  25. Kosten für Testamentseröffnung, Nachlasssicherung und Verwaltung
  26. Testamentsvollstreckerhonorar
  27. Erbschaftsteuer
    Erbfallkosten zusammen:
    AKTIVA abzüglich PASSIVA und ERBFALLKOSTEN
    Die von Ihnen angesprochenen Fahrten z. B. zur Bank, die Wohnungsauflösung, Benachrichtigung von Versicherungen etc. bezeichnet man rechtlich als erbschaftliche Geschäfte, d. h. als Handlungen des Erben, die sich auf im weitesten Sinne auf den Nachlass beziehen. Die hierfür aufgewendete Zeit wird dem Erben oder einem von dem Erben Beauftragten (ein solcher wären Sie) gem. § 662 BGB nicht vergütet.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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