Weiterführung von Bausparverträgen bei gleichzeitigem Bezug von Hartz IV

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe zwei Bausparverträge (1. zur Zeit 5.600 € angespart - Bausparsumme 12.700€. 2. zur Zeit 424 € angespart - Bausparsumme 30.000 €). Ich muss jetzt (April) übergangsweise nach Studiumsende Harz IV beantragen (bin 26 Jahre). Wie kann ich verhindern, dass ich die Bausparverträge kündigen muss, um Harz IV beziehen zu können (sonstiges Vermögen: ca. 500 € Girokonto, nichts weiter).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich sind Bausparverträge mit der tatsächlich angesparten Bausparsumme als Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzusetzen (Abs.4 Satz 1). Ein Anspruch auf ÀLG II entfällt also, wenn die angesparte Summe die Schonbeträge übersteigt.

Dazu gibt es nur eine Ausnahme: Vermögen muss gem. § 12 Abs.3 Ziff.6 SGB II dann nicht angerechnet werden, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Das wäre dann der Fall, wenn die ausgezahlte Summe z.B. auf Grund der Abschlussgebühr und anderer Gebühren deutlich niedriger wäre als die eingezahlte Summe. Dabei ist die obergerichtliche Rechtsprechung nicht ganz einheitlich, wann diese Grenze erreicht ist. Man wird jedoch mit dem Bundessozialgericht davon ausgehen können, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliegt, wenn die ausgezahlte Summe um mindestens 10% hinter dem Einzahlungsbetrag zurückbleibt.

Liegt eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht vor, ist der Betroffene nach dfer Rechtsprechung der Sozialgerichte vor Inanspruchnahme von ALG II gezwungen, den Vertrag (teilweise) zu kündigen und den ausgezahlten Betrag zunächst aufzubrauchen.

Der Schonbetrag beträgt 150 €/Lebensjahr zzgl. einmalig 750 €.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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