Was müssen Erben renovieren lassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Mieterin einer Wohnung, von ihr seit 1968 bewohnt, ist nun verstorben. Die Erben sind nun in der Pflicht, die Wohnung aus zu räumen und herzurichten.

  1. Frage: Was müssen die Erben, nach heutigem Recht, renovieren?
    Im Mietvertrag stehen noch die 2/3/5/7 Jahresfristen zur allgemeinen Renovierung mit Bezug auf die Endrenovierung beim Auszug, d.h. das Schönheitsreparaturen bis zum Auszug gemacht werden sollen.

  2. Frage: Der Türgriff (innen) der Balkontür ist locker - muss er von den Erben renoviert werden?

  3. Frage: Alle Türrahmen sind durch den Gebrauch eines Rollstuhles farblich abgeschabt aber auch das Holz darunter ist teilweise angegriffen. Was müssen die Erben renovieren?

4.Frage: Durch das Alter der Mieterin bedingt, wurden die Tauben auf dem Balkon nicht mehr abgewehrt, so dass nun der Boden und ein Teil der Fenster von außen mit Kot überhäuft sind. Die Säuberung ist doch Angelegenheit der Erben?

Antwort des Anwalts

Bevor ich Ihre Fragen beantworte, weise ich Sie darauf hin, daß das Mietverhältnis nicht mit dem Tod Ihrer Mieterin endet, sondern mit den Erben fortgeführt wird. Diese haben 1 Monat lang ein Sonderkündigungsrecht nach gesetzlicher Kündigungsfrist, also mit 3 Monaten. So lange schulden Sie auch noch die Mietzahlung. Das ist so vielen Vermietern nicht geläufig, deshalb mein Hinweis.

  1. Frage: Was müssen die Erben, nach heutigem Recht, renovieren? Im Mietvertrag stehen noch die 2/3/5/7 Jahresfristen zur allgemeinen Renovierung mit Bezug auf die Endrenovierung beim Auszug, d.h. das Schönheitsreparaturen bis zum Auszug gemacht werden sollen.
    Zur Beantwortung der Frage käme es auf die genaue Formulierung der Klauseln an.
    Vermutlich sind die Klauseln zur Durchführung der Schönheitsreperaturen unwirksam und damit hinfällig. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat Klauseln für unwirksam erklärt die starre Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen enthalten. D.h. Wenn die Jahresfristen keine Ausnahme zulassen, wie , "in der Regel" "Im Allgemeinen" die eine Abweichung je nach Zustand ermöglichen. Unwirksam ist die Verbindung von turnusmäßigen Schönheitsreparaturen mit einer verpflichtenden Endrenovierung. Eine quotenmäßige Abgeltung kann wirksam sein, ist es aber nicht immer.
    Wenn in dem Mietvertrag verpflichtend eine Endrenovierung ohne Rücksicht auf die Mietdauer vorgeschrieben ist, ist diese Klausel immer unwirksam.

  2. Frage: Der Türgriff (innen) der Balkontür ist locker - muss er von den Erben renoviert werden?
    Das kommt auf die Ursache an. Ist der Griff einfach durch die Dauer des Gebrauches locker ist das eine Sache der vertragsgemäßen Abnutzung also Verschleiß und ist Ihre Sache. Ist der Griff durch unsachgemäße Benutzung beschädigt, haften die Erben der Mieterin. Letzteres müssen Sie beweisen können.

  3. Frage: Alle Türrahmen sind durch den Gebrauch eines Rollstuhles farblich abgeschabt aber auch das Holz darunter ist teilweise angegriffen. Was müssen die Erben renovieren?
    Das Türen im Rahmen des normalen Mietgebrauches ein paar Kratzer abbekommen ist normal. Aber die Abnutzung und Schäden durch Zusammenstöße mit einem Rollstuhl sind schon Schäden, die der Mieter beseitigen muss. Aber es gibt den sog. Abzug Alt-für-Neu. Der besagt, daß Sie durch Schadensersatz nicht besser gestellt werden sollen, als bei Verlauf ohne das schädigende Ereignis. Als Beispiel: Ein einfacher Teppichboden hat eine Lebensdauer von 10 Jahren bei normaler Abnutzung. Ihr Mieter kippt Rotwein auf den Teppichboden und der muss nach 5 Jahren Mietzeit ersetzt werden. Dann würde der neue Teppichboden 5 Jahre länger halten, als der Ersetzte. Dieser Vorteil wäre von Ihnen durch Reduzierung des Schadensersatzanspruches um die Hälfte auszugleichen. Bei Türen wird je nach Qualität eine Lebensdauer zwischen 25 und 35 Jahren angenommen. Bei der von Ihnen genannten Mietdauer könnte der Anspruch also bestehen, in der Höhe allerdings bei 0,00 € liegen, weil die Türen Ihre Lebensdauer schon überschritten haben. Günstiger kann da statt Neueinbau die Reparatur mit Neuanstrich sein, wenn es sich um streichbare Türen handelt.

4.Frage: Durch das Alter der Mieterin bedingt, wurden die Tauben auf dem Balkon nicht mehr abgewehrt, so dass nun der Boden und ein Teil der Fenster von außen mit Kot überhäuft sind. Die Säuberung ist doch Angelegenheit der Erben?
Die Säuberung der Mieträume wozu auch der Balkon gehört ist eindeutig Sache der Mietererben. Wie viel Dreck die zu beseitigen haben, braucht Sie nicht interessieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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